Vorlage an den Landrat


4. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton. Die neuen Bereiche Forschung und Entwicklung werden durch neue Einnahmen gedeckt. Es sind zur Zeit keine neuen Studiengänge geplant.




5. Rechtsgrundlagen


Die Beteiligung des Kantons stützt sich auf folgende kantonale Rechtsgrundlagen:


Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (SGS 510)


§ 6 Landwirtschaftliche Spezialberufe und weiterführende landwirtschaftliche Ausbildung


2 Der Kanton unterstützt die weiterführende landwirtschaftliche Ausbildung, insbesondere solche auf Stufe Ingenieurschule bzw. Fachhochschule.




Gesetz vom 10. Juni 1985 über die Berufsbildung (SGS 681)


§ 44 Höhere Technische Lehranstalten (Ingenieurschulen)


Der Landrat kann die Errichtung von Höheren Technischen Lehranstalten beschliessen und über die Errichtung und Führung solcher Schulen mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen.




6. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Änderungen vom 22. Juni 2001 des Konkordates vom 30. Juni 1964 betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft (3) zuzustimmen.


Liestal, 18. Dezember 2001


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin



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Fussnote:


3 SR 412.191.02; SGS 686.5; GS 22.690