Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Parlamentarische Initiative von Bruno Krähenbühl vom 2. September 1999 betreffend Regelung der Mitwirkungsrechte des Kantons gemäss § 67 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung (Änderung des Landratsgesetzes und der Geschäftsordnung des Landrates) | |
| vom: | 13. Dezember 2001 | |
| Nr.: | 2001-295 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
C. Rechtliche Auswirkungen
Die mit der parlamentarischen Initiative Krähenbühl vorgeschlagene Modifizierung der heutigen Verfahrensregeln für die Ausübung der bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte des Kantons hat zum Ziel, dem Landrat zu ermöglichen, dass er künftig auch selbst - ohne Vermittlung durch den Regierungsrat - aktiv werden kann, sollte er dies im konkreten Fall als opportun erachten. In diesen Fällen verbleibt die Herrschaft über das gesamte Verfahren beim Landrat, womit seine Stellung gestärkt wird. Rechtliche Bedenken gegenüber diesem Vorgehen bestehen keine.
1. Beurteilung bezüglich Kantonsreferendum
Für die Ergreifung des Kantonsreferendums gilt eine Frist von 100 Tagen, was angesichts der notwendigen Anzahl von mindestens 8 referendumswilligen Kantonen sehr kurz ist. Sollte jemals ein Kantonsreferendum ergriffen werden (23) , muss also der Landrat rasch und direkt handeln können. Der Umweg über die Regierung, die nur via parlamentarische Vorstösse zum Handeln aufgefordert werden kann, kann längere Zeit beanspruchen und den Landrat in diesem Fall handlungsunfähig machen. Im Weiteren geht es bei Kantonsreferenden lediglich um die Frage, ob ein Referendum ergriffen werden soll. Es müssen keine Gesetzestexte ausgearbeitet werden, es ist ausschliesslich der politische Entscheid für oder gegen ein Referendum zu fällen. In diesen Fällen ist es nicht nötig, dass die Regierung die Verfahrensherrschaft inne hat. Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten bleiben trotzdem gewahrt (s. nachfolgend Ziffer 3).
2. Beurteilung bezüglich Kantonsinitiative
Insbesondere bei Kantonsinitiativen soll der Landrat die Möglichkeit erhalten, die ihm von Verfassungs wegen zukommenden Mitwirkungsrechte tatsächlich und in vollem Umfang wahrzunehmen. Auch bei einer Kantonsinitiative ist der Faktor Zeit zu berücksichtigen. Deren Einreichung ist zwar an keine Frist gebunden, doch gilt es die politische Aktualität zu beachten. Die Wirkung einer Kantonsinitiative kann ungleich geringer ausfallen, wenn sie nicht während einer aktuellen Debatte eingereicht wird. Deshalb muss dem Landrat auch hier ermöglicht werden, rasch und direkt zu handeln. Durch die Verfahrensherrschaft kann nicht nur die Zeit, sondern auch die inhaltliche Gewichtung durch die Behörde selbst beeinflusst werden. Es ist deshalb richtig, dass der Landrat die Möglichkeit erhält, die Verfahrensherrschaft bei sich zu behalten.
Da die Kantonsverfassung explizit den Landrat als zuständig erklärt, die bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte auszuüben, und auch kein Bundesrecht dagegen spricht, ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar, wenn der Landrat im Rahmen einer parlamentarischen Initiative die Verfahrensherrschaft bezüglich Lancierung einer Kantonsinitiative übernimmt. Dabei stehen dem Landrat die notwendigen Ressourcen (Wissen und Technik) zur Verfügung, um das Verfahren sachgerecht durchzuführen. So kann er die Landeskanzlei und den Rechtsdienst des Regierungsrates sowie mit Zustimmung des zuständigen Direktionsvorstehers oder der zuständigen Direktionsvorsteherin auch noch weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung beiziehen. (24)
3. Mitwirkungsmöglichkeiten des Regierungsrates
Der Regierungsrat kann von sich aus dem Landrat eine Vorlage über die Einreichung einer Kantonsinitiative oder die Ergreifung eines Kantonsreferendums unterbreiten. Andernfalls wird er durch eine Motion dazu beauftragt, oder er wird durch ein Postulat verpflichtet, die Möglichkeit einer Kantonsinitiative (25) zu prüfen. Nach geltendem Recht liegt die Verfahrensherrschaft stets beim Regierungsrat, der für die Ausarbeitung der Vorlage verantwortlich ist. Die genannten Möglichkeiten bleiben weiterhin bestehen.
Wird neu dem Regierungsrat die Verfahrensherrschaft durch eine parlamentarischen Initiative genommen, so hat er immer noch während drei Verfahrensschritten die Möglichkeit, Einfluss auf die Meinungsbildung des Landrates zu nehmen. So entscheidet der Landrat über die Überweisung einer parlamentarischen Initiative "im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrates" (26) . Wird die Initiative anschliessend überwiesen, so unterbreitet die Kommission "das Ergebnis ihrer Beratungen dem Regierungsrat" zur Stellungnahme (27) , und der Regierungsrat kann während der Beratung im Plenum in drittes Mal zur parlamentarischen Initiative Stellung nehmen (28) . Angesichts dieser Möglichkeiten wird die Stellung des Regierungsrates bei Kantonsinitiativen durch die hier vorgeschlagene Änderung nicht geschmälert.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
23 Was bis heute noch nie der Fall war.
24 Vgl. § 79 Absatz 3 KV sowie § 30 und § 31 Absatz 1 Landratsgesetz sowie § 36 Absatz 3 Landratsgesetz
25 Aus zeitlichen Gründen wird es nicht möglich sein, mit einem Postulat die Prüfung eines Kantonsreferendums zu verlangen, da die Referendumsfrist lediglich 100 Tage beträgt (vgl. Artikel 59 Bundesgesetz über die politischen Rechte).
26 § 53 Absatz 2 der Geschäftsordnung
27 § 54 Absatz 3 der Geschäftsordnung
28 § 56 Absatz 2 der Geschäftsordnung