Vorlage an den Landrat


B. Rechtliche Grundlagen

1. Bundesrechtliche Bestimmungen


Nach der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] steht jedem Kanton das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten (Kantonsinitiative, Artikel 160 Absatz 1 BV). Zudem können acht Kantone zusammen ein Referendum gegen bestimmte Geschäfte verlangen (Kantonsreferendum, Artikel 141 Absatz 1 BV). Die Kantonsinitiative (3) und das Kantonsreferendum waren bereits in der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) vorgesehen (4) . Das Bundesrecht legt allerdings nicht fest, welches kantonale Organ für die Einreichung der Kantonsinitiative oder für das Ergreifen des Kantonsreferendums zuständig ist. Dies zu regeln ist Sache des kantonalen Rechts.




2. Kantonale Bestimmungen


In unserem Kanton werden die bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte vom Landrat ausgeübt (§ 67 Absatz 1 Buchstabe b KV). Auslöser ist entweder ein Antrag des Regierungsrats oder ein parlamentarischer Vorstoss (5) . Will der Landrat seine Mitwirkungskompetenz wahrnehmen, ohne dass der Regierungsrat von sich aus eine Vorlage ausgearbeitet hat, kann er die Regierung mit einer Motion oder einem Postulat auffordern, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten (6) . Die Federführung bei der Bearbeitung der Motion oder des Postulats liegt bei der Regierung. Diese hat insbesondere auf die Terminierung des Geschäftes einen entscheidenden Einfluss, kann sie doch rechtlich nicht gezwungen werden, den Entwurf für eine Kantonsinitiative dem Landrat vor Ablauf von vier Jahren vorzulegen (7) .


Dagegen steht die parlamentarische Initiative nach geltendem Recht für die Ausübung der bundsstaatlichen Mitwirkungsrechte durch den Landrat nicht zur Verfügung. Mit diesem Instrument können zwar Entwürfe für den Erlass oder die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen eingereicht werden, nicht aber solche für eine Kantonsinitiative oder ein Kantonsreferendum (8) .




3. Die Regelungen anderer Kantone


3.1 Aargau
Im Kanton Aargau übt wie bei uns die Legislative - der Grosse Rat - die bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (9) . Jedes Ratsmitglied kann mit einem Antrag auf Direktbeschluss erreichen, dass das Kantonsparlament seine Mitwirkungsrechte wahrnimmt (10) . Der Umweg über eine Motion oder ein Postulat ist im Kanton Aargau nicht nötig.


3.2 Basel-Stadt
Auch im Kanton Basel-Stadt steht die Ausübung der Mitwirkungsrechte auf Bundesebene dem Grossen Rat als Kantonsparlament zu (11) . Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Grossratsbeschlüssen gehen vom Regierungsrat oder von einzelnen Mitgliedern des Grossen Rates oder von den Stimmberechtigten aus (12) . Dabei ist jedes Mitglied des Grossen Rates berechtigt, die Einreichung einer Kantonsinitiative zu verlangen. Allerdings wird ein solcher Antrag wie ein Anzug behandelt (13) . Ein Anzug ist in etwa mit einem Postulat nach basellandschaftlichen Recht vergleichbar. Bezüglich des Kantonsreferendums findet sich keine Bestimmung. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass ein Kantonsreferendum nur mit einer Motion oder mit einem Anzug initiiert werden kann.


3.3 Bern
Im Kanton Bern übt ebenfalls der Grosse Rat die fraglichen Mitwirkungsrechte aus (14) . Die Einreichung einer Kantonsinitiative kann durch einen Antrag des Regierungsrates zu einem Grossratsbeschluss, durch eine Motion oder durch eine parlamentarische Initiative verlangt werden (15) . Nicht speziell geregelt ist, wie der Grosse Rat ein Kantonsreferendum initiieren kann. Nach dem Wortlaut des Gesetzes über den Grossen Rat (Artikel 56) ist aber die Initiierung eines Kantonsreferendums über die parlamentarische Initiative zulässig.


3.4 Solothurn
Wie in den zuvor erwähnten Kantonen übt auch in Solothurn die Legislative (Kantonsrat) die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (16) . Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Einreichung einer Kantonsinitiative oder das Ergreifen eines Kantonsreferendums sind aus der solothurnischen Gesetzgebung nicht ersichtlich (17) . Da die solothurnische Parlamentsgesetzgebung das Institut der parlamentarischen Initiative nicht kennt, verbleibt einem Parlamentsmitglied - analog zu unserem Kanton - nur die Möglichkeit, eine Motion oder ein Postulat einzureichen, um eine Kantonsinitiative zu lancieren.


3.5 Zürich
Auch im Kanton Zürich kann der Kantonsrat über die Einreichung von Kantonsinitiativen und die Ergreifung von Kantonsreferenden entscheiden (18) . Ein Mitglied des Parlaments kann eine Kantonsinitiative oder ein Kantonsreferendum insbesondere auch mit dem Institut der parlamentarischen Initiative initiieren (19) .


3.6 Waadt
In der Waadt entscheidet - wie in den anderen Kantonen - ebenfalls das Kantonsparlament (der Grosse Rat) über die Einreichung einer Kantonsinitiative und die Ergreifung des Kantonsreferendums (20) . Während für die Ergreifung des Kantonsreferendums eine spezielle Bestimmung besteht (21) , wird die Kantonsinitiative soweit ersichtlich nicht speziell geregelt.


3.7 Zusammenfassung
In allen erwähnten Kantonen ist das Parlament für die Einreichung von Kantonsinitiativen sowie für die Ergreifung des Kantonsreferendums zuständig, wobei vom Letzteren noch nie Gebrauch gemacht wurde (22) . Wie diese Mitwirkungsrechte im Parlament initiiert werden können, wird unterschiedlich geregelt. Eine eindeutige Tendenz lässt sich nicht erblicken. Denkbar ist die Initiierung durch eine parlamentarische Initiative oder durch ein anderes Institut, das eine direkte Erledigung ermöglicht (Kanton Aargau: Direktbeschluss) oder durch eine Motion oder ein Postulat.



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Fussnoten:


3 unter der früheren Bezeichnung "Standesinitiative"


4 Das Kantonsreferendum in Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 89 bis Absatz 2 aBV sowie die Standesinitiative in Artikel 93 aBV


5 § 68 des Dekrets vom 21. November 1994 zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Geschäftsordnung des Landrates, SGS 131.1)


6 Vgl. §§ 34 f. des Gesetzes vom 21. November 1994 über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, SGS 131)


7 Für die Motion § 34 Absatz 3 Landratsgesetz; eine Verkürzung dieser Frist durch den Landrat ist nicht möglich. Das Postulat, welches eine kürzere Frist von einem Jahr vorsieht, verpflichtet den Regierungsrat nicht, den Entwurf für eine entsprechende Kantonsinitiative vorzulegen, sondern verlangt lediglich die Prüfung und Berichterstattung.


8 § 36 Absatz 1 Landratsgesetz


9 § 82 Absatz 1 Buchstabe b Kantonsverfassung AG


10 Vgl. § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 43 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht


11 § 39a Kantonsverfassung BS


12 § 38 der Kantonsverfassung BS


13 § 38 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates


14 § 79 Absatz 1 Buchstabe b Kantonsverfassung BE


15 Artikel 75a der Geschäftsordnung für den Grossen Rat


16 Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g Kantonsverfassung SO


17 Abgesehen davon, dass die solothurnische Verfassung vorsieht, dass auch eine Volksinitiative betreffend Einreichung einer Standesinitiative eingereicht werden kann.


18 § 31 Ziffer 2a und § 35 Kantonsverfassung ZH


19 § 25 Absatz 1 des Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates


20 Artikel 52 Kantonsverfassung VD


21 Artikel 156 des Gesetzes über den Grossen Rat


22 Vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, Rz 198