Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bewilligung des Verpflichtungskredites für den Bau einer Holzschnitzelfeuerung im Fernheizkraftwerk Liestal | |
| vom: | 27. November 2001 | |
| Nr.: | 2001-288 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991 bildet die rechtliche Grundlage dieser Landratsvorlage. In § 17, Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen, ist stipuliert, dass der Kanton Energieerzeugungsanlagen selbst erstellen und betreiben kann.
| Energiegesetz
Vom 4. Februar 1991 1) SGS 490 || GS 30.585 || Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 2) beschliesst:
§ 1 Zweck
16 Kantonsbeiträge
§ 17 Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen
1) In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen.
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Abbildung 1: Auszug aus dem kantonalen Energiegesetz
Das geplante Vorhaben erfüllt in hohem Masse den im Gesetz postulierten Zweck (§ 1). In § 16 Abs. 2 wird ausgesagt, dass die Verwertung einheimischen Waldholzes gefördert werden soll. Auch diesem Grundgedanken kommt das geplante Vorhaben entgegen.
Auch die vom Landrat am 4. Februar 1991 beschlossenen Grundsätze der kantonalen Energiepolitik finden in der nun vorliegenden Landratsvorlage eine konkrete Ausprägung.
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I. Allgemeine Grundsätze
1.1
Energieversorgung/Energiesparen
1.2
Förderungsbeiträge gemäss kantonalem Energiegesetz
III. Grundsätze für das Verhalten des Kantons und der Gemeinden
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Abbildung 2: Auszug aus den Grundsätzen der kantonalen Energiepolitik
Der Kanton will - dies haben Parlament und Volk mit Gesetz und Grundsätzen so beschlossen - nicht erneuerbare Energie möglichst durch erneuerbare Energie ersetzen! Die Regierung möchte diese Absicht mit einem konkreten Projekt in die Tat umsetzen.
Das geplante Vorhaben macht aber auch vor dem Hintergrund des CO2-Gesetzes - in Kraft seit 1. Mai 2000 - Sinn. Dieses schreibt vor, den Ausstoss des wichtigsten Treibhausgases bis 2010 um 10 % gegenüber 1990 zu senken. Damit sollen die internationalen Verpflichtungen erfüllt werden, die die Schweiz mit dem Beitritt zum Kyoto-Protokoll der Klimakonvention zusammen mit über 180 Ländern eingegangen ist. Die Reduktion der Emissionen aus Brennstoffen sollen um 15 % vermindert werden. Diese Ziele sollen in erster Linie durch freiwillige Vorkehren der Wirtschaft, aber auch durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische Massnahmen erreicht werden. Wenn das Reduktionsziel nicht erreicht wird, kann der Bundesrat die CO2-Abgabe frühestens ab 2004 auslösen. Der maximale Abgabesatz wurde auf CHF 210.-- pro Tonne CO2 festgesetzt. Die Abgabesätze unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Anfangs Juli 2001 hat der Bundesrat bekräftigt, dass er an den Zielen des CO2-Gesetzes festhalte. Auch die internationale Staatengemeinschaft hält grundsätzlich an der Marschrichtung, die mit dem Kyoto-Protokoll eingeschlagen worden ist - wie die Ende Juli 01 zu Ende gegangene Bonner-Konferenz gezeigt hat - fest.
| 641.71
Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Gesetz) vom 8. Oktober 1999 (Stand am 18. April 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Reduktionsziel
Art. 3 Mittel
Art. 4 Freiwillige Massnahmen
Art. 5 Evaluation
2. Abschnitt: CO
2
-Abgabe
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Abbildung 3: Auszug aus dem CO2-Gesetz
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