Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Förderung des Obstbaues im Baselbiet | |
| vom: | 13. November 2001 | |
| Nr.: | 2001-280 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Die rechtlichen Grundlagen
5.1 Bundesrecht
Auf Bundesebene spielen sowohl das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft als auch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz eine Rolle. Sie erlauben es, die kantonale Massnahmen mit Bundesbeiträgen zu erleichtern.
Die Hochstammobstbäume werden mit einem jährlichen Beitrag von 15 Franken gefördert, sofern die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter alle Bedingungen erfüllt. Wo der Kanton eigene Mittel für besonders ökologische Massnahmen zur Verfügung stellt, kann er teilweise eine Rückerstattung beim Bund einfordern. Nach der neuen Ökoqualitätsverordnung des Bundes werden die kantonalen Beiträge für Hochstammbäume insgesamt zu ca. 75% subventioniert.
Der Bund fördert den Anbau von Obst nur in Ausnahmefällen (Aprikosen im Wallis). Bei übermässigem Angebot hilft der Bund mit einzelnen Aktionen, die Früchte abzusetzen. Beispiel sind die Gebirgsaktion für Kirschen mit einer Preisreduktion, die subventionierte Ausfuhr meist bescheidener Mengen von Mostobst als Konzentrat oder von Kirschen.
Der Bund bereitet zur Zeit eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (6) vor, um die Erneuerung aller Obstkulturen unterstützen zu können. Sollte dies umgesetzt werden, so würde der Kanton selbstverständlich die eigenen Massnahmen überprüfen.
Kantonales Natur- und Landschaftsschutzgesetz
Im Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (SGS 790) sind die §§ 4, 5, 6 und 10 wichtig:
| § 4 | Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht:
a. typische Landschaften; b. ökologisch, naturkundlich oder heimatkundlich bedeutsame Naturobjekte |
| § 5 | Typische Landschaften sind insbesondere:
b. Landschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten im Streuobstbau |
| § 6 | Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere:
d. Magerwiesen, Magerweiden, Blumenwiesen und Obstgärten |
| § 10 | Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten können erreicht werden durch:
c. Vereinbarungen mit den Grundeigentuümern und Grundeigentümerinnen oder den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen. |
Diese Bestimmungen sind in der Verordnung vom 8. Februar 1994 über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone präzisiert.
Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft
Das Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (SGS 510) hält fest:
| § 15 |
1
Der Kanton fördert den Anbau von Obst.
2 Er unterstützt anerkannte Fachorgansiationen und geeignete Selbsthilfemassnahmen. |
In der Verordnung sind diese Bestimmungen nicht genauer ausgeführt. Da die Regierung nur eine befristete Massnahme beschloss, wurde sie nicht in eine Verordnung aufgenommen, sondern in einem einfachen RRB geregelt.
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Fussnote:
6 Agrarpolitik 2007, Vernehmlassungsunterlage vom 21.9.2001