Vorlage an den Landrat


1. Ausgangslage

Das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen wurde auf Grund des Vertrags zwischen den Kantonen Bern und Solothurn vom 4./19. Mai 1976 in Laufen errichtet. Ein neuer Vertrag wurde im Jahre 1996 geschlossen, nachdem der Kanton Basel-Landschaft Vertragspartner des Kantons Solothurn geworden war. Mit der Vorlage des Regierungsrates an den Landrat vom 8. Februar 1983 erfolgte der Startschuss für die Aufnahme des Bernischen Amtsbezirkes Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft.


In dieser Vorlage hiess es:


"Träger und Eigentümer des regionalen, interkantonalen Progymnasiums und Gymnasiums Laufental-Thierstein in Laufen sind der aus den Gemeinden des Bezirks Laufen gebildete Gemeindeverband sowie der Kanton Solothurn. Nach dem Inkrafttreten des Aufnahmevertrages wird der Kanton Basel-Landschaft an die Stelle des Gemeindeverbandes treten.


Die wichtigsten Regelungen in organisatorischer, didaktischer und technischer Hinsicht sind im Vertrag über die Errichtung, die Trägerschaft und den Betrieb des Gymnasiums in Laufen enthalten.


Dieser Vertrag lässt sich inhaltlich folgendermassen umschreiben:


Organisatorisch legt er fest, dass die Lehrpläne und Stundentafeln von den Kantonen Bern und Solothurn gemeinsam bestimmt werden. Für die Prüfungen erklärt er die bernische Maturitätsprüfungsverordnung für verbindlich. In finanzieller Hinsicht teilt er die Betriebskosten den Trägern der Schule im Verhältnis ihrer Schülerzahl zu."


Per Januar 1994 erfolgte bekanntlich der Uebertritt des Laufentals zum Kanton Basel-Landschaft, jedoch nur in beschränktem Mass für das regionale Gymnasium Laufental-Thierstein, wie oben festgehalten.


Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 eine Ueberprüfung des Vertrags über die Trägerschaft dieses Gymnasiums vorgeschlagen. Eine vom Landrat überwiesene Motion verlangt die Gleichbehandlung der Laufentaler Schülerinnen und Schüler beim Uebertritt von der Primarschule in den gymnasialen Bildungsgang, d.h. die Abschaffung der bisherigen Aufnahmeprüfung für den Eintritt ins Progymnasium. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft nahm dies zum Anlass, eine Ueberprüfung des bestehenden Vertrages über die Trägerschaft dieses Gymnasiums zu beantragen. Ausserdem sollen damit Vereinfachungen im operativen Betrieb angestrebt werden.


Die vom Kantonsrat am 27. September 2000 beschlossene Massnahme Nr. 15 "Anpassung des Vertrages mit Gymnasium Laufental-Thierstein" des Reformprojektes SO+ verlangt ebenfalls eine Ueberarbeitung des Vertrages über die Führung dieses Gymnasiums, und zwar dahingehend, dass der Schulzugang der solothurnischen Schülerinnen und Schüler künftig über das Regionale Schulabkommen (RSA) der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK geregelt wird.


In der Zwischenzeit wurde ein neuer Vertrag ausgearbeitet, der den Anliegen beider Kantone entspricht. Die Aufsichtskommission des Gymnasiums hat den Entwurf am 14. November 2000 einstimmig gutgeheissen; die eingebrachten Anregungen zu den Uebergangsbestimmungen wurden berücksichtigt.


Gemäss bisherigem Vertrag ist der Kanton Solothurn zuständig für Budget, Rechnungsführung und Betreuung des Schulbaus. Die Revision erfolgt gemeinsam durch beide Kantone. Der Kanton Basel-Landschaft erlässt die Lehrpläne, Stundentafeln und die Maturitätsprüfungsverordnung, wobei diese der Zustimmung des Kantons Solothurn bedürfen. Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt durch den Kanton Basel-Landschaft nach dessen Bedingungen. Der Schulbau ist heute je hälftig im Eigentum der beiden Kantone (Turnhallen zu je 1/3, zusätzlich Gemeinde Laufen).


Diese Vorlage thematisiert nun im folgenden nur noch die erwerbs-, betriebs- und nutzungstechnischen Aspekte der Anlage, d.h. die schulischen Belange werden in einem separaten Regierungsratsbeschluss durch die Erziehungs- und Kulturdirektion behandelt.




2. Rechtliche Grundlagen


Gemäss § 12 Abs. 1 des kantonalen Finanzhaushaltungsgesetzes umfasst das Verwaltungsvermögen jene Vermögenswerte, die unmittelbar und dauernd der Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Verwaltungsaufgaben dienen. Es ist deshalb beabsichtigt, die Liegenschaften ins Verwaltungsvermögen aufzunehmen.


Beschlüsse über neue oder zusätzliche einmalige Ausgaben, die Bewilligung der Verpflichtungs-, Nachtrags- und Zusatzkredite von mehr als 2'000'000 Fr. unterliegen gemäss § 34 Abs. 2 des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Landrates.




3. Begründung / Bedarf


Seit der Gründung der Schule vor mehr als 30 Jahren war das Gymnasium Laufen immer als eine von zwei Kantonen partnerschaftlich getragene Schule geführt. Beim Kantonswechsel des Laufentals auf den 1. Januar 1994 übernahm der Kanton Baselland die Bernischen Aufgaben, an den Solothurnischen Aufgaben änderte man zu diesem Zeitpunkt nichts. Die Aufgabenteilung sah grob wie folgt aus:


Jeder Trägerkanton war Eigentümer der Hälfte des Schulgebäudes und 1/3 der Dreifachturnhalle. Ein Drittel der Dreifachturnhalle und das Land gehören der Stadt Laufen. Die Gebäude wurden im Baurecht errichtet. Die Kostenverteilung geschah jährlich auf Grund der Schülerzahlen. Die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission verfügte über hohe Kompetenzen. Der Rektor war beiden Erziehungsdirektionen unterstellt.


Der per 1. Januar 2002 in Kraft tretende Staatsvertrag sieht nun eine klare Vereinfachung der Strukturen vor:


Die Hauptgründe für diesen Strukturwechsel sind:



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