Vorlage an den Landrat

2. Rechtliche Grundlagen


Der Denkmalschutz wird im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Nach § 1 Artikel b ist der "Natur- und Heimatschutz" grundsätzlich Aufgabe der Kantone. Der Kanton Basel-Landschaft regelt Fragen und Aufgaben des Heimat- und Denkmalschutzes im Kantonalen Denkmal- und Heimatschutzgesetz vom 9. April 1992 (DHG). Gemäss § 12 Absatz 1 des gleichen Gesetzes kann der Kanton im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige Beiträge an Renovationen, Restaurationen und Konservierungen von geschützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern gewähren.



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