Vorlage an den Landrat

3. Begründung / Bedarf


3.1. Aufgabe der Kantonalen Denkmalpflege


Ziel aller denkmalpflegerischen Massnahmen ist die Verhinderung von Schäden und Verlusten an historischer Substanz und die Werterhaltung der geschützten Kulturdenkmäler als wertvolle historische Zeugen.


Der Schutz, die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern gemäss DHG verlangt fachgerechte Restaurierungen, Renovationen und Konservierungen der Objekte in formeller und technischer Hinsicht. Die Umbau- und Restaurierungsvorhaben nach Massgabe der Denkmalpflege erfordern qualitativ hochstehende Handwerksarbeiten.


Dadurch entstehen bei den Eigentümern Mehrkosten im Vergleich mit Renovations- oder Umbauvorhaben, die ohne denkmalpflegerische Auflagen durchgeführt werden. Um die hieraus resultierenden finanziellen Belastungen für die Eigentümer zu erleichtern, werden Subventionen ausbezahlt.


Diese Subventionen sind die unabdingbare Voraussetzung für die Erhaltung der Kulturdenkmäler und zur Förderung von fachgerechten Renovationen, Restaurierungen und Konservierungen. Mit der kantonalen Subventionierung von Restaurierungen und Sanierungen wird ein Bauvolumen ausgelöst, welches die Höhe des Subventionsbetrages bei weitem übersteigt.



Sissach, "Cheesmeyer", Hauptstrasse 55. Vorbildliche Renovation des 1. Baselbieter Warenhauses und Konservierung der historischen Papiertapeten und Linoleumböden.




3.2. Die Subventionspraxis des Kantons


Die Subventionierung von Renovationen, Restaurierungen und Konservierungen basiert auf dem rechtlichen Auftrag des Kantons, die fachgerechte Erhaltung von Kulturdenkmälern sicherzustellen. Die Subventionspraxis beruht auf mehrjähriger Erfahrung nach festgelegten Richtlinien. Für die Berechnung der Subvention ist ein Berechnungsmodell von der Kantonalen Denkmalpflege erarbeitet worden, das die Kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission am 14. Juli 1998 bewilligt und nach ersten Praxiserfahrungen angepasst hat. Die Subventionsgesuche der Eigentümer werden schriftlich an die Kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission gestellt, von dieser geprüft und abschliessend beschlossen, gemäss § 14 Absatz c des kantonalen Gesetzes vom 9. April 1992 über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG). Subventionen, die Fr. 50'000.-- übersteigen, werden auf Antrag der Kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission vom Regierungsrat beschlossen.




3.3. Neuerung in der Subventionspraxis des Bundes


Eine Neuerung ist bei der Subventionspraxis des Bundes eingetreten. Am 1. Januar 2000 trat die Verordnung in Kraft, welche die Mindestleistung der Kantone in Abhängigkeit der jeweiligen Finanzkraft festlegt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die zuständige Kantonale Denkmalpflege mit dem Bund über die Höhe der Beiträge von Bund und Kanton verhandeln. Die finanzielle Unterstützung von Massnahmen der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes richtet sich nach Art. 5 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz sowie Art. 4 der Verordnung vom 26. November 1997 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone.


Ebenfalls auf den 1. Januar 2000 ist der Kanton Basel-Landschaft in die Gruppe der finanzkräftigsten Kantone aufgestiegen. Dies bedeutet für den Kanton Basel-Landschaft eine verbindliche Beteiligung von 25% - 45% an die subventionsberechtigten Kosten, um zusätzliche Bundessubventionen von 10% - 20% auszulösen. Im Prozentsatz des Kantons sind die Leistungen seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften mitgerechnet (siehe Tabelle 1).


Zu den finanzstärksten Kantonen gehören ausser Basel-Landschaft: Zug, Basel-Stadt, Zürich, Geneve und Nidwalden.


Tabelle 1: Subventionsanteile von Bund und Kanton

Für den Kanton Basel-Landschaft bedeutet diese Regelung eine höhere finanzielle Verpflichtung als Voraussetzung für die Bewilligung von Bundessubventionen.



Oberwil, "Härig-Huus", Kirchgasse 5. Renovation und Umbau des spätmittelalterlichen Sigristenhauses.



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