Vorlage an den Landrat

G. Spezielle Förderung


1. Ausgangslage


Die Kantonsverfassung hält fest, dass die Schule in Verbindung mit den Erziehungsberechtigten für eine den Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung und Bildung zu sorgen hat (§ 94). Ausserdem haben die Schulträger bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnorts, einer Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen (§ 100).


Das auf diesen Grundsätzen basierende heutige Sonderschul- und Fördersystem ging aus den von gemeinnützigen Organisationen geführten Betreuungsstätten für benachteiligte Kinder hervor. Seit Beginn der Fünfzigerjahre werden darin zunehmend mehr Kinder durch heilpädagogische und therapeutische Behandlungsformen sowie verschiedene Typen von Kleinklassen und Sonderschulen differenziert gefördert.


Als Alternative zu den Kleinklassen besteht bereits heute die Integrative Schulungsform, in der Kinder mit Schulschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen von Regelklassen unterrichtet und dabei von einer Heilpädagogin oder einem Heilpädagogen im Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht gezielt unterstützt und gefördert werden.


Die Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schule haben auch in Zukunft Priorität. Reichen die vorhandenen Massnahmen nicht aus, soll das Amt für Volksschulen aufgrund einer Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes anstelle der weiterhin möglichen Einweisung in eine Privatschule auch spezielle Massnahmen an der Stammschule der Schülerin oder des Schülers bewilligen können. Solche Massnahmen können z. B. umfassen: Zusatzstunden für eine Lehrperson, zusätzliche Teilung der Klassen in einzelnen Stunden, heilpädagogische Beratung der Lehrpersonen.




2. Umschreibung des Angebots


Im Rahmen der Speziellen Förderung werden angeboten:





3. Förderung besonderer Begabungen


Dem Regierungsrat geht es seit einiger Zeit auch darum, Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten zu fördern. Erstens haben diese Anspruch darauf, ihre Begabungen ausschöpfen zu können; und zweitens wird die Ausnutzung ihres Potential aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen immer wichtiger.


Ausserdem wird für sportlich ausserordentlich begabte Schülerinnen und Schüler in Pratteln seit Sommer 2000 eine Sportklasse geführt.





4. Sprachheilwesen


4.1 Ausgangslage, Finanzierung


Das Sprachheilwesen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Es ist gemäss § 49 des heutigen Schulgesetzes eine ambulante Massnahme der Sonderschulung. An seiner Finanzierung sind die Gemeinden, der Bund und der Kanton beteiligt. Aufgrund der auf 1. Januar 1997 vom Bundesamt für Sozialversicherungen mit dem Kanton abgeschlossenen Vereinbarung beteiligt sich der Bund jährlich mit 2,35 Mio Franken an den Kosten für das Baselbieter Sprachheilwesen, was gegenüber der früheren Vereinbarung eine Einbusse von 2,65 Mio Franken bedeutet.


Die Legasthenietherapeutinnen und -therapeuten werden nach den Anstellungsbedingungen des Kantons, die Logopädietherapeutinnen und -therapeuten nach denjenigen der Gemeinden angestellt. Bei der Logopädie erhalten die Gemeinden vom Kanton pro Lektion 84.15 Franken.


Die nach Abzug der IV-Beiträge verbleibenden Kosten werden zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis 25 zu 75 Prozent aufgeteilt, wobei die einzelnen Gemeinden, wie bei den Löhnen der Lehrerinnen und Lehrer, gemäss ihrer Finanzkraft belastet werden.


Die mit dem Kanton abgerechneten Kosten für die Logopädie- und Legastheniestunden haben sich folgedessen wie folgt entwickelt:


Grafik




4.2 Abklärung


Legasthenie


Die Legasthenietherapie hat sich, nicht nur in Baselland, zu einem allgemeinen Förderangebot entwickelt.


Das dafür notwendige Abklärungsverfahren verläuft heute wie folgt:


- Das Kind wird von den Erziehungsberechtigten, der Lehrerin oder dem Lehrer oder einer Ärztin oder einem Arzt beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur Abklärung angemeldet.


- Ist eine Therapie nötig, stellt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe der zuständigen Schulpflege entsprechend Antrag. Die Therapie wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.


- Über die Verlängerung von Therapien entscheidet die Schulpflege aufgrund einer Nachkontrolle und eines entsprechenden Antrags des Schulpsychologischen Dienstes.




Logopädie


- Das Kind wird von den Erziehungsberechtigten, einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer Ärztin oder einem Arzt beim zuständigen Logopädischen Dienst zur Abklärung angemeldet.


- Ist eine Therapie nötig, beginnt in dringenden Fällen die Therapie sofort, ansonsten werden die Kinder auf die Warteliste gesetzt. Die Therapie wird in der Regel für zwei Jahre verordnet.


- Ist eine Verlängerung der Therapie nötig, stellt die Therapeutin oder der Therapeut einen entsprechenden Antrag an den Ausschuss der Sprachheilkommission, der darüber entscheidet.


Mit einer Vertretung der Gemeinden wurden jetzt im Rahmen der Bildungsgesetzgebung für das Sprachheilwesen die folgenden, unter den Kernpunkten aufgeführten Regelungen abgesprochen.





H. Sonderschulung


1. Sonderschulung und Förderangebote


Auch das neue Konzept für die Sonderschulung geht davon aus, dass, wer durch eine Behinderung verschieden ist, wie andere Menschen Anrecht auf eine ihm entsprechende Bildung hat. Aufgrund des Konzepts umfasst die Sonderschulung weitgehend nur noch die Förderung und Schulung der behinderten Schülerinnen und Schüler im IV-Bereich.


Vor dem Hintergrund der noch offenen Frage, ob sich die Invalidenversicherung im Rahmen der Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen aus der Sonderschulung zurückzieht, wurde aber auf den Begriff IV-Sonderschulung verzichtet.


Das folgende Schema zeigt die Abgrenzung zwischen der Speziellen Förderung der Regelschulen und der Sonderschulung.


Grafik




2. Zuordnung der Aufgaben


Sonderschulen sind - wie die Heilpädagogischen Tagesschulen oder die Gehörlosen- und Sprachheilschule Riehen - mehrheitlich privat getragene Einrichtungen, oder sie werden - wie die Regionalen Tagesschulen in Münchenstein - von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam geführt.


Als Heime der Sonderschulung werden zum Beispiel die Leiern in Gelterkinden, die Sommerau in Rümlingen oder der Sonnenhof in Arlesheim bezeichnet.


Spezielle Stützmassnahmen sind Massnahmen, die der ganzen oder teilweisen Schulintegration von behinderten Kindern in die Regelschulen dienen. Sie werden unter Verantwortung einer Sonderschule durch heilpädagogische Fachpersonen geleistet.


Therapiemassnahmen wie die Psychomotorik-Therapie oder die Heilpädagogische Früherziehung finden aufgrund individueller Verfügungen statt und werden grösstenteils von der Invalidenversicherung oder im Falle medizinischer Massnahmen auch von der Krankenkasse übernommen.


Transportmassnahmen und die dabei anfallenden Kosten werden heute fast gänzlich von der Invalidenversicherung übernommen. Der Kanton kommt nur subsidiär als Kostenträger zum Zug.


Für die Sozialberatung im Bereich der Sonderschulung sind die Beratungsstellen für Behinderte in Laufen und Liestal zuständig.




3. Finanzierung


Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung sowie der Beratung und der Abklärung, soweit sie nicht durch Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.


Für die Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Die Unterhaltspflichtigen, in der Regel die Eltern, leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten. Das folgende Schema fasst die Finanzierung zusammen:


Grafik



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