Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Neue Bildungsgesetzgebung | |
| vom: | 10. April 2001 | |
| Nr.: | 2001-105 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
G. Spezielle Förderung
1. Ausgangslage
Die Kantonsverfassung hält fest, dass die Schule in Verbindung mit den Erziehungsberechtigten für eine den Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung und Bildung zu sorgen hat (§ 94). Ausserdem haben die Schulträger bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnorts, einer Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen (§ 100).
Das auf diesen Grundsätzen basierende heutige Sonderschul- und Fördersystem ging aus den von gemeinnützigen Organisationen geführten Betreuungsstätten für benachteiligte Kinder hervor. Seit Beginn der Fünfzigerjahre werden darin zunehmend mehr Kinder durch heilpädagogische und therapeutische Behandlungsformen sowie verschiedene Typen von Kleinklassen und Sonderschulen differenziert gefördert.
Als Alternative zu den Kleinklassen besteht bereits heute die Integrative Schulungsform, in der Kinder mit Schulschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen von Regelklassen unterrichtet und dabei von einer Heilpädagogin oder einem Heilpädagogen im Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht gezielt unterstützt und gefördert werden.
Die Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schule haben auch in Zukunft Priorität. Reichen die vorhandenen Massnahmen nicht aus, soll das Amt für Volksschulen aufgrund einer Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes anstelle der weiterhin möglichen Einweisung in eine Privatschule auch spezielle Massnahmen an der Stammschule der Schülerin oder des Schülers bewilligen können. Solche Massnahmen können z. B. umfassen: Zusatzstunden für eine Lehrperson, zusätzliche Teilung der Klassen in einzelnen Stunden, heilpädagogische Beratung der Lehrpersonen.
2. Umschreibung des Angebots
Im Rahmen der Speziellen Förderung werden angeboten:
| Massnahme | Definition | Abklärungs- instanz |
Bewilligungs- instanz |
Qualifikation | Schulstufe/Niveau | Finanzierung |
| Einführungs- klasse |
1. Primarklasse in 2 Schuljahren für entwicklungsverzögerte, langsam lernende Kinder | Schulpsych. Dienst (SPD) |
Schulleitung im Einverständnis mit Erziehungs- berechtigten oder aufgrund einer fachlichen Abklärung |
Schulische/r Heilp. | Primarschule | Gemeinde |
| Kleinklasse | Angebot für Schüler/innen mit Schwierigkeiten im Lern-, Leistungs- und Sozialbereich | SPD | Schulleitung im Einverständnis mit Erziehungsberechtigten | Lehrpersonen mit heilpäd. Ausbildung und Coaching durch Fachpersonen | Primarschule Sekundarschule: Niveau A, im 6.+7. Schuljahr Niveau E, im 6.-9. Schuljahr (an Privatschulen) |
Gemeinde Kanton Kanton |
| Integrative Schulungsform (ISF) |
Alternative zur Kleinklasse für Schüler/innen, welche dem Unterricht in Regelklassen infolge Schwierigkeiten im Lern-, Leistungs- oder Sozialbereich nur teilweise folgen können | SPD ohne Fachantrag während max. 1 Semester möglich |
Schulleitung im Einverständnis
mit Erziehungs-
|
Vorschulheilpäd./in Schul. Heilpäd/in Lerntherapeut/in |
Kindergarten Primarschule in der Regel ab 2. Klasse Sekundarschule Niveau A, E |
Gemeinde Gemeinde Kanton |
| Werkjahr | Förderung im Hinblick auf die Berufslehre für Schüler/innen, welche die Lernziele des Niveaus A nicht erreichen können | SPD | Schulleitung im Einverständnis
mit Erziehungs-
|
Schulische/r Heilp. BWK-Lehrperson |
Im 8.+9. Schuljahr des Niveaus A der Sekundarschule | Kanton |
| Integrations- klasse |
Integration und Förderung neu zugewanderter fremdsprachiger Schüler/innen | Schul- leitung |
Schulleitung in Absprache mit Erziehungsberechtigten | Lehrpersonen mit spezifischer Fortbildung | Primarschule Sekundarschule I |
Gemeinde Kanton |
| Sportklassen und Individuallösungen |
Förderung von sportlich besonders begabten Schüler/innen | Sportamt | Aufsichtskommission der Sportklassen | Lehrperson mit Lehr-Diplom für Sekundarstufe I | Sekundarschule | Kanton |
| Förderunterricht | ||||||
| a. Logopädie |
Abklärung und Therapie für Kinder mit Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten. Beratung und Information des sozialen und schulischen Umfeldes | Logopädische Dienste | Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und auf Antrag der Logopädin oder des Logopäden | Logopädin / Logopäde |
Vorschule Kindergarten Primarschule Sekundarschule |
Gemeinde (IV-Beiträge an Gemeinde) Gemeinde (IV-Beiträge an Gemeinden) Kanton |
| b. Legasthenie Dyskalkulie |
Förderung von Schüler/innen mit Lernschwierigkeiten im sprachlichen und mathematischen Bereich | SPD | Schulleitung im Einverständnis
mit Erziehungs-
|
Lehrperson mit Zusatzausbildung | Primarschule Sekundarschule Sekundarstufe II |
Gemeinde (IV-Beiträge an Gemeinden) Kanton Kanton |
| Schulung bei besonderer Leistungsfähigkeit | Förderung von einzelnen ausserordentlich begabten Schüler/innen in einem oder mehreren Fächern | SPD | Schulleitung | Lehrperson der entsprechenden Schulstufe | Primarschule Sekundarschule |
Gemeinde Kanton |
| Deutsch als Zweitsprache | Förderung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler (meist) in Gruppen | Schulleitung in Absprache mit den zuständigen Lehrpersonen | Schulleitung | Lehrpersonen mit entsprechender Fortbildung | Kindergarten Primarschule Sekundarschule Sekundarstufe II |
Gemeinde Kanton Kanton |
| Aufgabenhilfe | Unterstützung von Schülerinnen und Schülern ohne Hilfsmöglichkeiten seitens der Erziehungsberechtigten | Schulleitung in Absprache mit den zuständigen Lehrpersonen | Schulleitung | Lehrperson | Primarschule Sekundarschule |
Gemeinde Kanton |
| Die Kernpunkte:
- Die Spezielle Förderung trägt, wie bisher, dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler, die sie benötigen, in den Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden die ihnen gemässe Unterstützung erhalten. - Die Schulleitung entscheidet in der Regel auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten über die Inanspruchnahme einer Speziellen Förderung. - Die Spezielle Förderung kann, wie bisher, als Früherfassung bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen. - Die Schulleitung kann Massnahmen und Therapien für einzelne Schülerinnen und Schüler aufgrund des Schulprogramms zu Fördermassnahmen in Gruppen zusammen fassen. |
3. Förderung besonderer Begabungen
Dem Regierungsrat geht es seit einiger Zeit auch darum, Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten zu fördern. Erstens haben diese Anspruch darauf, ihre Begabungen ausschöpfen zu können; und zweitens wird die Ausnutzung ihres Potential aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen immer wichtiger.
Ausserdem wird für sportlich ausserordentlich begabte Schülerinnen und Schüler in Pratteln seit Sommer 2000 eine Sportklasse geführt.
| Die Kernpunkte:
- Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen Begabung und Leistungsfähigkeit werden soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gefördert. - Neben der Differenzierung des Unterrichts und dem Überspringen von Klassen können sie ab der Sekundarschule, ergänzend zum Pflichtunterricht, spezielle Unterrichtsangebote sowohl an öffentlichen als auch an privaten Schulen beanspruchen. - Aufgrund einer fachlichen Indikation durch den Schulpsychologischen Dienst werden im Einzelfall individuelle Lösungen ermöglicht. Entscheidungsinstanz ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. - Bei künstlerisch oder sportlich besonders begabten Schülerinnen und Schülern kann eine Reduktion des ordentlichen Unterrichts zugunsten einer speziellen Förderung erfolgen. |
4. Sprachheilwesen
4.1 Ausgangslage, Finanzierung
Das Sprachheilwesen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Es ist gemäss § 49 des heutigen Schulgesetzes eine ambulante Massnahme der Sonderschulung. An seiner Finanzierung sind die Gemeinden, der Bund und der Kanton beteiligt. Aufgrund der auf 1. Januar 1997 vom Bundesamt für Sozialversicherungen mit dem Kanton abgeschlossenen Vereinbarung beteiligt sich der Bund jährlich mit 2,35 Mio Franken an den Kosten für das Baselbieter Sprachheilwesen, was gegenüber der früheren Vereinbarung eine Einbusse von 2,65 Mio Franken bedeutet.
Die Legasthenietherapeutinnen und -therapeuten werden nach den Anstellungsbedingungen des Kantons, die Logopädietherapeutinnen und -therapeuten nach denjenigen der Gemeinden angestellt. Bei der Logopädie erhalten die Gemeinden vom Kanton pro Lektion 84.15 Franken.
Die nach Abzug der IV-Beiträge verbleibenden Kosten werden zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis 25 zu 75 Prozent aufgeteilt, wobei die einzelnen Gemeinden, wie bei den Löhnen der Lehrerinnen und Lehrer, gemäss ihrer Finanzkraft belastet werden.
Die mit dem Kanton abgerechneten Kosten für die Logopädie- und Legastheniestunden haben sich folgedessen wie folgt entwickelt:
4.2 Abklärung
Legasthenie
Die Legasthenietherapie hat sich, nicht nur in Baselland, zu einem allgemeinen Förderangebot entwickelt.
Das dafür notwendige Abklärungsverfahren verläuft heute wie folgt:
- Das Kind wird von den Erziehungsberechtigten, der Lehrerin oder dem Lehrer oder einer Ärztin oder einem Arzt beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur Abklärung angemeldet.
- Ist eine Therapie nötig, stellt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe der zuständigen Schulpflege entsprechend Antrag. Die Therapie wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.
- Über die Verlängerung von Therapien entscheidet die Schulpflege aufgrund einer Nachkontrolle und eines entsprechenden Antrags des Schulpsychologischen Dienstes.
Logopädie
- Das Kind wird von den Erziehungsberechtigten, einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer Ärztin oder einem Arzt beim zuständigen Logopädischen Dienst zur Abklärung angemeldet.
- Ist eine Therapie nötig, beginnt in dringenden Fällen die Therapie sofort, ansonsten werden die Kinder auf die Warteliste gesetzt. Die Therapie wird in der Regel für zwei Jahre verordnet.
- Ist eine Verlängerung der Therapie nötig, stellt die Therapeutin oder der Therapeut einen entsprechenden Antrag an den Ausschuss der Sprachheilkommission, der darüber entscheidet.
Mit einer Vertretung der Gemeinden wurden jetzt im Rahmen der Bildungsgesetzgebung für das Sprachheilwesen die folgenden, unter den Kernpunkten aufgeführten Regelungen abgesprochen.
| Die Kernpunkte:
- Das Sprachheilwesen wird durch das neue Bildungsgesetz ein Teil der Speziellen Förderung an den Regelschulen. Die Sprachheillehrerinnen und Sprachheillehrer unterstehen folgedessen wie die andern Lehrerinnen und Lehrer der Schulleitung. Die Besoldung der Sprachheillehrerinnen und Sprachheillehrer wird in den gebundenen Finanzausgleich einbezogen. - Die Abklärung, ob ein Kind Legasthenietherapie benötigt, erfolgt in der Regel durch den Schulpsychologischen Dienst. Die Trägerschaft der Schule kann andere Abklärungsstellen bestimmen. - Die Abklärung, ob ein Kind Logopädietherapie benötigt, erfolgt in der Regel durch den Logopädischen Dienst der Schulen. Die Trägerschaft der Schule kann andere Abklärungsstellen bestimmen. - Den Entscheid über den Beginn oder die Verlängerung einer Sprachheilmassnahme trifft die Schulleitung, welche die Kinder auch den Sprachheillehrerinnen und Sprachheillehrern zuteilt. - Der Schulrat kann auf den Umfang von Sprachheilmassnahmen im Rahmen des Schulprogramms Einfluss nehmen, indem dort Einzel- oder Gruppenunterricht bevorzugt und die zeitliche Begrenzung festgelegt wird. - Der heutige Beitrag der Invalidenversicherung an das Sprachheilwesen wird, aufgeschlüsselt nach der Volksschülerzahl in den einzelnen Gemeinden, vollumfänglich an die Gemeinden weitergeleitet, da über 90 Prozent der Therapien bei ihnen als Schulträgerinnen anfallen. Dieser Beitrag ist gemäss IV-Gesetzgebung für ambulante Therapien an Kindern mit einer schweren Störung zu verwenden. |
1. Sonderschulung und Förderangebote
Auch das neue Konzept für die Sonderschulung geht davon aus, dass, wer durch eine Behinderung verschieden ist, wie andere Menschen Anrecht auf eine ihm entsprechende Bildung hat. Aufgrund des Konzepts umfasst die Sonderschulung weitgehend nur noch die Förderung und Schulung der behinderten Schülerinnen und Schüler im IV-Bereich.
Vor dem Hintergrund der noch offenen Frage, ob sich die Invalidenversicherung im Rahmen der Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen aus der Sonderschulung zurückzieht, wurde aber auf den Begriff IV-Sonderschulung verzichtet.
Das folgende Schema zeigt die Abgrenzung zwischen der Speziellen Förderung der Regelschulen und der Sonderschulung.
2. Zuordnung der Aufgaben
Sonderschulen sind - wie die Heilpädagogischen Tagesschulen oder die Gehörlosen- und Sprachheilschule Riehen - mehrheitlich privat getragene Einrichtungen, oder sie werden - wie die Regionalen Tagesschulen in Münchenstein - von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam geführt.
Als Heime der Sonderschulung werden zum Beispiel die Leiern in Gelterkinden, die Sommerau in Rümlingen oder der Sonnenhof in Arlesheim bezeichnet.
Spezielle Stützmassnahmen sind Massnahmen, die der ganzen oder teilweisen Schulintegration von behinderten Kindern in die Regelschulen dienen. Sie werden unter Verantwortung einer Sonderschule durch heilpädagogische Fachpersonen geleistet.
Therapiemassnahmen wie die Psychomotorik-Therapie oder die Heilpädagogische Früherziehung finden aufgrund individueller Verfügungen statt und werden grösstenteils von der Invalidenversicherung oder im Falle medizinischer Massnahmen auch von der Krankenkasse übernommen.
Transportmassnahmen und die dabei anfallenden Kosten werden heute fast gänzlich von der Invalidenversicherung übernommen. Der Kanton kommt nur subsidiär als Kostenträger zum Zug.
Für die Sozialberatung im Bereich der Sonderschulung sind die Beratungsstellen für Behinderte in Laufen und Liestal zuständig.
3. Finanzierung
Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung sowie der Beratung und der Abklärung, soweit sie nicht durch Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.
Für die Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Die Unterhaltspflichtigen, in der Regel die Eltern, leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten. Das folgende Schema fasst die Finanzierung zusammen:
| Die Kernpunkte:
Das in der Gesetzgebung enthaltene Sonderschulkonzept - umfasst Diagnostik (Erkennen, Verstehen), Beratung, Begleitung, Zusammenarbeit, Erziehung, Bildung und Förderung, Therapie und die Benützung von Hilfsmitteln mit individuell angepassten Schwerpunkten; - stützt die Persönlichkeitsentwicklung, die selbstständige Lebensführung und die soziale Integration von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung; - greift so wenig wie möglich und so umfänglich wie nötig in ihr normales Leben ein; - strebt ihre Förderung und Bildung in unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen an; - hilft die Akzeptanz gegenüber behinderten Kindern und Jugendlichen in ihrem Umfeld zu entwickeln und zu stützen; - enthält ein Angebot, das sich nach den spezifischen Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen richtet und nach dem Prinzip der Subsidiarität und Interdisziplinarität gestaltet ist. |
Fortsetzung >>>
Back to Top