Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Neue Bildungsgesetzgebung | |
| vom: | 10. April 2001 | |
| Nr.: | 2001-105 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
IV. Die Schularten, Ausbildungen und Schuldienste
1. Schuldauer
Im Einklang mit der internationalen Entwicklung wird auch innerhalb der Schweiz eine Grundausbildung angestrebt, die zu lebenslangem Lernen ermutigt und befähigt. Dahinter steckt die Erkenntnis, dass ein Berufs- oder ein Studienabschluss nicht mehr genügt, um in der heutigen Arbeitswelt über längere Zeit zu bestehen. Die Tendenz zu immer längeren Grundausbildungen soll deshalb gebrochen werden, indem die Bildungsgänge aufgrund der individuellen Voraussetzungen rascher oder langsamer als üblich absolviert werden können.
Nach jahrelangen Auseinandersetzungen um die Schuldauer bis zum Ende des Gymnasiums und um den zeitlichen Anteil des Gymnasiums daran hat der Regierungsrat die Dauer der einzelnen Schularten sehr bewusst ins Gesetz aufgenommen.
Dieser Schritt drängte sich auch aufgrund des Landratsentscheids vom 19. März 1998 auf, in dem sich dieser zugunsten der Volksinitiative für die Beibehaltung eines 31/2-jährigen Gymnasiums ausgesprochen hat. Dieser Entscheid hat dann auch zum Rückzug dieser Initiative geführt. Eine Rücknahme des Entscheids würde von den Initiantinnen und Initianten ohne Zweifel als Desavouierung ihrer Gutgläubigkeit aufgenommen.
Wie heikel dieses Thema ist, wurde auch in der Vernehmlassung deutlich, indem schon die im Gesetzesentwurf enthaltene Kompetenz des Landrats, die Dauer der Schulstufen zur Verbesserung der Schulkoordination verlängern oder verkürzen zu können, auf massiven Protest stiess.
Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, dass jede Veränderung an der Schuldauer politisch von so hoher Brisanz wäre, dass es darüber durch ein Referendum oder eine Initiative ohnehin zu einem Volksentscheid kommen würde, weshalb diese Kompetenz des Landrats nur eine deklamatorische Bedeutung hätte und folglich fallen gelassen werden kann.
| Kernpunkt:
- Die Verteilung der Schulzeit auf die einzelnen Schulstufen wird im Bildungsgesetz festgelegt. |
2. Wohnsitz - Schulort
Nach dem heutigen Schulgesetz haben die Schülerinnen und Schüler die Schule am Wohnort oder am Kreisschulort zu besuchen.
Gemäss Zivilgesetzbuch ist der Wohnsitz der Eltern auch derjenige des Kindes. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist der Wohnsitz des Kindes mit demjenigen Elternteils identisch, unter dessen Obhut es sich befindet. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als Wohnsitz, wobei an Erziehungsberechtigte zu denken ist, die weder geschieden noch getrennt sind, aber auch nicht zusammen wohnen.
Diese Auslegung dokumentiert, wie sehr sich die Verhältnisse im familiären Umfeld vieler Schülerinnen und Schüler verändert und kompliziert haben. Ausserdem haben auch die jährlich nötigen Schülerverschiebungen insbesondere an den Sekundarschulen und Gymnasien gezeigt, dass der Schulort differenziert nach Schularten geregelt werden muss.
| Kernpunkt:
- Schulort der Schülerin oder des Schülers ist in der Regel die Wohnsitzgemeinde oder der vom Kanton oder der Wohnsitzgemeinde festgelegte Kreisschulort. |
3. Klassengrössen
An der Klassenbildung z. B. einer Primarschule sind heute die Schulleitung, die Schulpflege, der Gemeinderat und zu guter Letzt das Schulinspektorat beteiligt. Neu sollen die Klassen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Klassengrössen durch die Schulleitung gebildet werden. Der Schulrat und der Gemeinderat haben aufgrund ihrer behördlichen Funktion jederzeit die Möglichkeit, die Klassenbildung durch die Schulleitung zu hinterfragen.
Nachdem um sie bei der Ausarbeitung des heutigen Schulgesetzes heftig gerungen wurde, haben die heutigen Klassengrössen bei den Schulbeteiligten weitgehend Akzeptanz gefunden. Einzig die formulierte Gemeindeinitiative zur Aufgabenteilung verlangt, dass durch die Abschaffung der Richtzahl die Gemeindebehörden diesbezüglich mehr Handlungsspielraum erhalten sollen.
Der Regierungsrat hat trotzdem in der Trägerschaftsvorlage vom 13. August 1996 in Aussicht gestellt, dass er die Einführung von Stundendeputaten (Anzahl Lehrstunden pro Schüler oder Klasse) prüfen werde. Dabei wies er darauf hin, dass ein solches Berechnungsmodell angesichts der sozialen, grössenmässigen und finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden schwierig zu finden sei. Eine Aussage, die sich inzwischen durch die Bearbeitung dieser Frage voll und ganz bestätigt hat.
Die gesetzliche Verankerung einer Deputatslösung kommt daher für den Regierungsrat erst dann in Frage, wenn sich ein entsprechendes Modell über längere Zeit als praxistauglich erwiesen hat.
Bei der Beurteilung der Klassengrössen ist zu berücksichtigen, dass der Unterricht an fast allen Schulstufen nicht nur in Klassen, sondern auch in Abteilungen erteilt wird, und vor allem an den Volksschulen ein umfangreiches Angebot an Spezieller Förderung zur Verfügung steht. Diese Massnahmen sind in pädagogischer Hinsicht bestimmt wichtiger als das bis hinter das Komma genaue Einhalten einer bestimmten Klassengrösse.
Der Vorschlag des Regierungsrates, auf der einen Seite die Höchstzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse zu senken, und andererseits auf die Doppelzählung der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Förderangebots ohnehin gefördert werden, zu verzichten, war in der Vernehmlassung umstritten.
Sie wurde deshalb modifiziert, indem ab der 6. fremdsprachigen Schülerin oder dem 6. fremdsprachigen Schüler in einer Klasse wieder eine Doppelzählung erfolgt.
Fast einhellig wurde hingegen in der Vernehmlassung die Meinung vertreten, die Klassengrössen wieder ins Gesetz aufzunehmen.
| Die Kernpunkte:
- Das heutige System der Klassenbildung wird beibehalten. - An den Volksschulen wird bis zur 5. fremdsprachigen Schülerin oder zum 5. fremdsprachigen Schüler in einer Klasse auf die Doppelzählung verzichtet, dafür wird die Höchstzahl von 28 auf 26 Schülerinnen und Schüler pro Klasse gesenkt. |
A. Kindergarten (Kindergartenstufe)
1. Ausgangslage
Die vor gut 100 Jahren entstandenen ersten Kindergärten im Kanton hatten einst als private Einrichtungen die Aufgabe, die zu Hause oder in Fabriken stark beanspruchten Eltern zu entlasten.
Durch die zunehmende Trennung von Wohnung und Arbeitsplatz der Eltern, den Trend zur Kleinfamilie und die berufliche Emanzipation der Frauen entstand aus dem Kindergarten allmählich eine pädagogische Institution, die unterschiedliche Lebens- und Erziehungsziele von Eltern auszugleichen und eine allen Kindern gemeinsame Basis für den Schuleintritt zu legen hat. Für manche Kinder ist er der einzige Ort, wo sie verschiedene Formen des sozialen Umgangs erfahren können.
Der Kindergarten wird heute von rund 95 Prozent der 4-6jährigen Kinder während zwei Jahren besucht. Die einzelnen Kindergärten werden organisatorisch und örtlich getrennt von den übrigen Gemeindeschulen geführt und unterstehen der örtlichen Schulpflege oder Kindergartenkommission. Seiner zunehmenden Bedeutung entsprechend genehmigte der Erziehungsrat anfangs 1998 zum ersten Mal einen Lehrplan für den Kindergarten.
Das Volk seinerseits brachte am 28. September 1997 zum Ausdruck, dass es in seiner grossen Mehrheit vom Bildungsgesetz eine Aufwertung des Kindergartens erwartet.
2. Schulort (gilt auch für die Primarschule)
Weil sich die traditionellen Familienstrukturen zusehends auflösen, ist besonders im Kindergarten und in der Primarschule die Ermöglichung des Schulbesuchs am Aufenthaltsort der Kinder zu einer wichtigen Frage geworden. Der Regierungsrat hat diesem Umstand im Bildungsgesetz Rechnung getragen.
Da der Kindergarten wie die Primarschule von den Gemeinden getragen und überwiegend finanziert wird, war dem Regierungsrat diesbezüglich an einer einvernehmlichen Lösung mit den Gemeinden gelegen.
Hält sich ein Kind tagsüber regelmässig ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf, soll es künftig den Kindergarten oder die Primarschule in der Aufenthaltsgemeinde besuchen können.
Das Schulgeld, das dafür die Wohnsitzgemeinde an die Aufenthaltsgemeinde zu entrichten hat, soll einheitlich durch den Kanton festgelegt werden, wobei sich der Regierungsrat vorgängig mit dem Verband der Basellandschaftlichen Gemeinden absprechen will.
Da durch diese Übertritte für die aufnehmende Schule in der Regel nur Grenzkosten entstehen, soll sich das festzulegende Schulgeld an diesen und nicht an einer Vollkostenrechnung orientieren.
Aufgrund der Vernehmlassung zahlreicher Gemeinden wurde nachträglich die Bestimmung aufgenommen, wonach diese Freizügigkeit nur gilt, wenn aufgrund solcher Übertritte in der Aufenthaltsgemeinde keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss.
Die Regelung des Schulorts wurde in der Vernehmlassung fast durchgehend als gesetzesrelevant bezeichnet. Folglich wurde sie jetzt ins Bildungsgesetz aufgenommen.
| Die Kernpunkte:
- Der Kindergartenbesuch bleibt freiwillig, wird aber neu für mindestens 2 Jahre anstatt wie bisher für mindestens 1 Jahr angeboten. - Schülerinnen und Schüler des Kindergartens, die tagsüber ausserhalb der Wohngemeinde betreut werden, haben das Recht, einen freien Kindergartenplatz in der Aufenthaltsgemeinde zu belegen. Die finanzielle Abgeltung zwischen der Wohnsitzgemeinde und Aufenthaltsgemeinde wird vom Regierungsrat in Absprache mit dem Verband der Basellandschaftlichen Gemeinden festgelegt. - Die Kindergärten und Primarschulen können von den Gemeinden durch einen gemeinsamen Schulrat, eine gemeinsame Schulleitung und einen gemeinsamen Lehrerinnen- und Lehrerkonvent schulisch und organisatorisch miteinander verbunden werden. - Die Lohn- und Anstellungsbedingungen der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner werden aufgrund der vom Landrat gutgeheissenen Lehrerinnen- und Lehrerinitiative durch den Kanton geregelt. |
1. Ausgangslage
Der Ursprung unserer Primarschule geht bis ins 16. und 17. Jahrhundert zurück, wo sie als Dorfschulen "der Jugend die Mittel zur Erkenntnis Gottes zu verschaffen hatten", wie es in einer Chronik heisst.
In der Trägerschaftsvorlage vom August 1996 hat der Regierungsrat dargelegt, dass die Primarschulen - neben den Kindergärten und Jugendmusikschulen - weiterhin von den Gemeinden geführt und finanziell getragen werden sollen, wobei sich diese an die vom Kanton vorgegebenen pädagogischen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen zu halten haben.
2. Schuleintritt
Dass nicht alle Kinder und Jugendlichen in demselben Lebensjahr die Schulreife oder den gleichen Entwicklungs- und Bildungsstand erreichen, wird von keiner Seite bestritten.
Um dieser Erkenntnis Rechnung zu tragen, will der Regierungsrat den Erziehungsberechtigten das Recht geben, ihr Kind bereits ein Jahr vor dem Erreichen der Schulpflicht in die Primarschule eintreten zu lassen, wenn aus ihrer Sicht der Entwicklungsstand des Kindes diesen Schritt zulässt.
Aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken sollen aber die Erziehungsberechtigten verpflichtet werden, mit der Lehrerin oder dem Lehrer ihres Kindes im Kindergarten vor ihrem Entscheid Rücksprache zu nehmen. Zur Klärung der individuellen Voraussetzungen des Kindes können sie ausserdem den Schulpsychologischen Dienst beanspruchen. Durch eine bessere Abstimmung zwischen dem Kindergarten und der Primarschule soll ausserdem der Eintritt der Kinder in die Primarschule erleichtert und das Risiko ihres Scheiterns dort begrenzt werden.
Im übrigen ist es weiterhin möglich, einzelne Kinder später einzuschulen oder sie in der Einführungsklasse das erste Primarschuljahr in zwei Jahren absolvieren zu lassen.
Diesen Entscheid soll die Schulleitung möglichst im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten treffen. Lassen sich aber diese aufgrund der schulpsychologischen Abklärung und der Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens von der Notwendigkeit eines solchen Schrittes nicht überzeugen, kann die Schulleitung alleine entscheiden.
Zu Recht wurde in der Vernehmlassung wiederholt auf die grosse und deshalb gesetzesrelevante Bedeutung des Schuleintritts hingewiesen. Deshalb wird jetzt der Schuleintritt im Bildungsgesetz anstatt im Dekret geregelt.
Beim Schulort gilt die gleiche Regelung wie für den Kindergarten.
| Die Kernpunkte:
- Die Erziehungsberechtigten erhalten das Recht, ihr Kind ein Jahr früher als üblich in die Primarschule eintreten zu lassen. - Sie haben vor diesem Schritt mit der Lehrerin oder dem Lehrer ihres Kindes im Kindergarten Rücksprache zu nehmen. Sie können sich zusätzlich vom Schulpsychologischen Dienst beraten lassen. - Ist aufgrund einer fachlichen Abklärung die Schulreife eines Kindes fraglich, entscheidet neu die Schulleitung, ob der Schuleintritt um 1 Jahr hinausgeschoben wird oder ob eine Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist sehr erwünscht, aber nicht zwingend nötig. - Bezüglich dem Schulort gilt die gleiche Regelung wie im Kindergarten. |
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