Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Neue Bildungsgesetzgebung | |
| vom: | 10. April 2001 | |
| Nr.: | 2001-105 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
IX. Die Schulbauten
1. Ausgangslage
Am 28. September 1997 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft den Grundsatz befürwortet, wonach das Eigentum sowie die Planung, die Finanzierung und der Unterhalt der Schulbauten in der Regel zu den Aufgaben der Schulträgerschaft gehören.
Die heutigen Sekundarschulanlagen stehen gemäss Grundbuch im Eigentum der Standortgemeinden und wurden entsprechend den Bestimmungen des heutigen Schulgesetzes von diesen gebaut und bezahlt. Der Kanton leistet aber an den aus den Baukosten und dem Landwert berechneten Anlagewert Annuitäten, welche in der Regel so festgesetzt sind, dass eine Schulanlage innert 40 Jahren abbezahlt ist. Daneben werden jährliche Beiträge an die Unterhalts-, Wartungs- und Betriebskosten entrichtet.
Damit besteht die eigenartige Situation, dass die Standortgemeinden Eigentümerinnen einer vom Kanton bezahlten Schulanlage sind.
Die heutigen Realschulbauten wurden hingegen von den Standortgemeinden erstellt und werden von diesen finanziert und unterhalten.
2. Lösungsvorschlag
Der Regierungsrat hat mit einer Vertretung der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten nach einer Lösung zur Umsetzung des Volksentscheides vom 28. September 1997 gesucht, die ohne finanziellen und bürokratischen Mehraufwand die wechselseitige Nutzung der Sekundarschulanlagen durch die Schulen und Gemeinden sichert. Dabei waren sich beide Seiten darin einig, dass dabei keine Seite zulasten der anderen einen Profit erzielen soll.
Nachdem der Verband der Basellandschaftlichen Gemeinden, zahlreiche einzelne Gemeinden und auch andere Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser darauf gedrängt haben, die Übernahme der Sekundarschulanlagen aus dem Bildungsgesetz heraus zu lösen und zeitlich vorzuziehen, wird der Regierungsrat dem Landrat darüber im Verlaufe dieses Jahres eine separate Vorlage vorlegen.
| Die Kernpunkte:
- Der Kanton übernimmt von den Standortgemeinden die Sekundarschulbauten (inkl. Turnhallen und Sportanlagen) durch Bezahlung der aktuellen Restschuld. - Die heutigen Realschulbauten werden vom Kanton nur dann ins Eigentum übernommen, wenn sie für die Sekundarschule längerfristig benötigt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bildungsgesetzes von Sekundarschulklassen überwiegend genutzt werden. In den übrigen Realschulbauten mietet sich der Kanton ein. - Die Grundstücke der heutigen Sekundar- und Realschulanlagen bleiben im Eigentum der Standortgemeinden und werden von diesen dem Kanton für die Zwecke der zukünftigen Sekundarschule im unentgeltlichen Baurecht zur Verfügung gestellt. - Der Kanton stellt den Standortgemeinden die Schulbauten und Schulanlagen ausserhalb der Schulzeit unentgeltlich für ihre sportlichen, kulturellen und anderen kommunalen Bedürfnisse zur Verfügung. |
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