Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Neue Bildungsgesetzgebung | |
| vom: | 10. April 2001 | |
| Nr.: | 2001-105 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
VII. Das Disziplinar- und Beschwerdewesen
1. Absenzen/Ordnungswidriges Verhalten
An den Volksschulen werden heute die Erziehungsberechtigten bei unentschuldigten Absenzen oder bei eigenmächtigen Ferienverlängerungen für ihre Kinder durch die Schulpflege schriftlich verwarnt. An den weiterführenden Schulen erhalten die Erziehungsberechtigten oder die mündigen Schülerinnen und Schüler die schriftliche Verwarnung vom Rektorat.
Liegt nach einer Verwarnung eine weitere unentschuldigte Absenz vor, so spricht heute die Erziehungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Schulpflege oder des Rektorats der weiterführenden Schule Bussen bis 500.- Franken aus. In schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann die Busse ohne vorherige Verwarnung ausgesprochen werden, im Wiederholungsfall bis zu 1'000.- Franken. Der Entscheid der Erziehungs- und Kulturdirektion kann beim Regierungsrat und dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Verstossen Schülerinnen und Schüler gegen Ordnung und Disziplin, so können die Lehrerinnen und Lehrer und in schweren Fällen das Rektorat Massnahmen ergreifen. In besonders schweren Fällen kann die Schulpflege oder die Aufsichtskommission Schüler oder Schülerinnen von der betreffenden Schule ausschliessen.
Das Aussprechen von Bussen bei Schulversäumnissen hat sich in der Vergangenheit als aufwändiges, aber wirkungsloses Erziehungsmittel erwiesen, zu dem nur noch ganz wenige Schulen greifen. Aus der Sicht des Regierungsrats gibt es keinen ersichtlichen Grund, weiter an den Schulbussen festzuhalten.
| Die Kernpunkte:
- Bei unentschuldigten Schulversäumnissen und Verstössen gegen Ordnung und Disziplin können die Lehrerinnen und Lehrer und die Schulleitung weiterhin disziplinarische Massnahmen ergreifen. - Sind die Versäumnisse und Verstösse schwer und anhaltend, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung einen Schüler oder eine Schülerin von der Schule ausschliessen. - Entscheide der Schulleitung betreffend Absenzen, ordnungswidrigem Verhalten und Ausschluss aus der Schule können beim Schulrat, dessen Entscheid beim Regierungsrat und der regierungsrätliche Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden. - Die heutigen Schulbussen werden abgeschafft. - Die allgemeine Strafbestimmung im heutigen Schulgesetz wird gestrichen, da sie in der Praxis keine Bedeutung mehr hat. |
2. Beschwerden
Das geltende Recht unterscheidet bei den Volksschulen zwischen Verfügungen mit pädagogisch-fachlichem und solchen ohne pädagogisch-fachlichem Inhalt. Bei Verfügungen mit pädagogisch-fachlichem Inhalt sieht der Beschwerdeweg folgendermassen aus: Lehrerinnen und Lehrer, Rektorin oder Rektor, Schulinspektorat, Regierungsrat.
Bei Verfügungen ohne pädagogisch-fachlichen Inhalt tritt an Stelle des Schulinspektorats die Schulpflege. Weiter kann bei diesen Verfügungen der Entscheid des Regierungsrats an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
An den weiterführenden Schulen ist der Beschwerdeweg bei allen Verfügungen bis zum Entscheid des Regierungsrats derselbe: Lehrer oder Lehrerin, Rektorin oder Rektor, Aufsichtskommission, Regierungsrat. Wie bei den Entscheiden innerhalb der Volksschule können die Verfügungen ohne pädagogisch-fachlichen Inhalt beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Der Regierungsrat will künftig auf die Unterscheidung zwischen Beschwerden mit und solchen ohne pädagogisch-fachlichen Inhalt verzichten und für alle Beschwerden den Schulrat als erste Beschwerdeinstanz einsetzen. Dieser kann jederzeit weitere Fachinstanzen zur Stellungnahme einladen, weshalb die in der Vernehmlassung vorgebrachten Bedenken, der Schulrat sei in pädagogisch-fachlichen Fragen kaum in der Lage über solche Rekurse zu entscheiden, nicht zutreffend ist.
| Die Kernpunkte:
- Einzelentscheide von Lehrerinnen und Lehrern und Verfügungen der Schulleitung sind beim Schulrat anfechtbar. - Entscheide des Schulrats sind beim Regierungsrat anfechtbar. Der Regierungsrat entscheidet bei Beschwerden betreffend Schul- und Prüfungsleistungen wie bisher endgültig. |
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