Vorlage an den Landrat

VI. Die kantonalen Behörden


1. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion


1.1 Direktion


Gemäss Kantonsverfassung untersteht das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Kantons. Der Kanton bestimmt für die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden die Lehrmittel, Lehrpläne und Stundentafeln und überprüft, ob die Schulen die Lernziele erreichen.


Im Rahmen dieses Auftrags hat die heutige Erziehungs- und Kulturdirektion dafür zu sorgen, dass das Bildungsangebot an den öffentlichen Schulen im Kanton qualitativ gleichwertig ist und das Bildungswesen des Kantons mit dem Bund, andern Kantonen und dem benachbarten Ausland abgestimmt wird.


Die im Bildungsgesetz vorgesehene Umbenennung der Erziehungs- und Kulturdirektion in Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bringt einerseits zum Ausdruck, dass der Kanton seit Inkrafttreten des heutigen Schulgesetzes im Jahre 1979 ein Hoch- und Fachhochschulkanton geworden ist, und hält andererseits fest, dass der Stellenwert des Sports in unserer Gesellschaft gestiegen ist.


Weil mit dem neuen Bildungsgesetz die einzelnen Schulen in pädagogischen, planerischen und administrativen Belangen einen grösseren Gestaltungsspielraum als bisher erhalten, und weil sich in einigen Bereichen durch das Bildungsgesetz die Aufgaben verändern, muss die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ihre Organisation anpassen.





1.2 Amt für Volksschulen


Gemäss Schulgesetz von 1979 ist das Schulinspektorat für die fachliche Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer der Volksschule verantwortlich. Die eigentlichen Personalentscheide liegen heute in der Kompetenz der Schulpflegen, die vom Schulinspektorat diesbezüglich beraten und unterstützt werden. Daneben unterstützen die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren die Schulleitungen, koordinieren die Schulplanung und stellen dem Erziehungsrat Antrag zur Beschaffung von Lehrmitteln. Das Schulinspektorat ist ferner Rekursinstanz bei Entscheiden betreffend Zeugnis und Promotion.


Durch das neue Bildungsgesetz gehen die operativen Funktionen des heutigen Schulinspektorats an die Schulleitungen über. Das heutige Schulinspektorat wird zu einem Amt für Volksschulen.





1.3 Sekundarstufe II


Im Verlaufe der Gesetzgebungsarbeiten wurde erwogen, für die Sekundarstufe II ein Amt für die Schulen der Sekundarstufe II mit analogen Aufgaben wie denjenigen des Amtes für Volksschulen zu schaffen.


Die Idee wurde vor allem deshalb fallen gelassen, weil das heutige Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in der Berufsbildung eine Aufgabe wahrnimmt, die in vielen Teilen vom Bund vorgegeben ist und die bei den Sozialpartnern grosse Anerkennung findet. Diese Rolle will der Regierungsrat nicht aufs Spiel setzen.


Die Aufgaben der Gymnasien und der DMS 3 werden heute durch die am 1. Juli 2000 geschaffene Dienststelle Gymnasien koordiniert. Die Leitung der Dienststelle hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulleitungskonferenz der Gymnasien, der alle Mitglieder der Schulleitungen der 5 Gymnasien angehören. Die Funktion wechselt turnusgemäss alle 2 Jahre. Diese Regelung, die faktisch schon lange existiert, hat sich als gut und zweckmässig erwiesen.





1.4 Fachstelle für Erwachsenenbildung


Der Regierungsrat will, wie ausgeführt, die Erwachsenenbildung ihrer ständig grösser werdenden Bedeutung entsprechend in das Bildungs- und Dienstleistungsangebot des Kantons integrieren, und dafür aus der heutigen Dienststelle für Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung eine Fachstelle für Erwachsenenbildung mit folgenden Aufgaben schaffen:
- Koordination und Förderung der Zusammenarbeit in der Erwachsenenbildung;
- Information über die Angebote in der Erwachsenenbildung;
- personelle und infrastrukturelle Unterstützung bei der Vermittlung von Bildungsangeboten;
- Ausarbeitung eines Konzepts über Kantonsbeiträge in der Erwachsenenbildung;
- Förderung der Ausbildung von Erwachsenenbildnerinnen und -bildnern;
- Bereitstellen von Fort- und Weiterbildungsangeboten für Lehrerinnen und Lehrer;
- Definition von Qualitätsstandards in der Erwachsenenbildung.





2. Bildungsrat


Der Erziehungsrat besteht seit der Kantonsgründung. In der politischen Rangordnung war er lange so hoch angesiedelt, dass seine weitere Existenz bei der Beratung des heutigen Schulgesetzes noch kein Thema war. Mit seiner vorberatenden Funktion in Bildungsfragen des Kantons und seinen erheblichen Befugnissen in pädagogischen Fragen prägt dieser das Bildungswesen des Kantons ganz wesentlich. Indem er die Lehrpläne, Stundentafeln und obligatorischen Lehrmittel der Volksschulen genehmigt, bestimmt er, was die Lehrerinnen und Lehrer zu lehren und was die Schülerinnen und Schüler zu lernen haben. Mit seiner Rolle trägt er dazu bei, dass diese Fragen nicht zum Gegenstand politischer Auseinandersetzungen werden.


In der Berufsbildung nimmt heute der Berufsbildungsrat eine vergleichbare Funktion wahr. Nicht zuletzt dank ihm fühlen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen gleichermassen für die berufliche Ausbildung der jungen Menschen verantwortlich.


Der Regierungsrat will nun, wie erwähnt, den Erziehungsrat und den Berufsbildungsrat zu einem Bildungsrat zusammenführen, der koordinierende und wegweisende Aufgaben für das gesamte kantonale Bildungswesen bis zur Sekundarstufe II wahrnimmt. Der Regierungsrat verfolgt auch mit diesem Schritt konsequent das Ziel, die Durchlässigkeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Ausbildungen zu verbessern.





3. Regierungsrat


Durch das Bildungsgesetz soll der Regierungsrat, analog zu § 26 Abs. 3 des Entwurfs zum Sozialhilfegesetz, zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen im Bildungswesen ermächtigt werden, sofern diese nicht der Volksabstimmung unterliegen. Letztere sind durch den Landrat zu genehmigen.


Für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen, bei denen es vornehmlich um Vollzugsbestimmungen von interkantonalen Vereinbarungen geht, ist gemäss § 77 der Kantonsverfassung ebenfalls der Regierungsrat zuständig.



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