Vorlage an den Landrat

V. Die teilautonomen, geleiteten Schulen


1. Ausgangslage


Die heutige Schulgesetzgebung lässt den einzelnen Schulen und ihren Schulleitungen wenig Gestaltungsraum. Viele ihrer Aufgaben sind bis ins Detail in Erlassen des Kantons geregelt oder werden von Liestal aus wahrgenommen und entschieden.


Der Regierungsrat hat deshalb bereits in der Trägerschaftsvorlage darauf hingewiesen, dass er den einzelnen Schulen sowohl in Bezug auf die Umsetzung der vom Kanton vorgegebenen Ausbildungsziele als auch in planerischen, organisatorischen, administrativen und personellen Belangen mehr Eigenverantwortung übertragen will.


Er geht dabei von der Erkenntnis aus, dass die laufende gesellschaftliche Entwicklung Strukturen und Entscheidungskompetenzen erfordern, durch die vor Ort gewonnene Erkenntnisse rasch in die Schulpraxis umgesetzt werden können.




2. Schulprogramm


Die teilautonomen, geleiteten Schulen sollen durch das Bildungsgesetz in organisatorischen, personellen, planerischen und, eingeschränkt, in finanziellen Fragen einen Freiraum erhalten, der sie befähigt, im Rahmen eines Schulprogramms eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass ihre Schülerinnen und Schüler die vom Kanton vorgegebenen Lernziele so gut als möglich erreichen.


Das heisst: Die Schulen können wohl eigene pädagogische Akzente setzen, aber sie haben nach wie vor den klaren Auftrag, die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Stufenlehrpläne auf die Übertritte in die nachfolgenden Ausbildungen, den Schulabschluss oder ein Diplom vorzubereiten.


Die Stärke der teilautonomen, geleiteten Schulen liegt darin, dass sie neben ihrer Ausbildungsarbeit auch das Zusammenwirken mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Behörden usw. weitgehend selber planen und gestalten können und ausserdem verpflichtet sind, die Qualität ihrer Arbeit selber regelmässig zu hinterfragen.





3. Interne Evaluation


Durch das Bildungsgesetz wird die Schulaufsicht unter dem Aspekt einer verbesserten Qualitätskontrolle neu gestaltet.


Die Schulen werden dabei einerseits verpflichtet, die Qualität ihrer Arbeit regelmässig selber zu überprüfen, und werden andererseits von aussenstehenden Fachleuten periodisch evaluiert.


Die Selbstevaluation verpflichtet die Schulen, die Qualität und Wirkung ihrer Arbeit, unter Einbezug der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, regelmässig zu überprüfen und darüber gegenüber dem Schulrat Rechenschaft abzulegen.


Zur dieser Selbstevaluation gehört auch die Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer durch die Schulleitung.


An den Gymnasien und Berufsschulen hatten die Schulleitungen diese Aufgabe schon immer. Für die Schulleitungen der Volksschulen ist sie weitgehend neu, weshalb sie darauf zielgerichtet vorbereitet werden müssen. Die oft gehörte Meinung, dass die Schulleitungen der Volksschulen mit der an sich üblichen Vorgesetztenrolle überfordert sein könnten, erklärt sich aus dem Umstand, dass an diesen Schulen wohl administrativ zuständige Kolleginnen und Kollegen, aber keine eigentlichen Schulleitungen vorhanden waren.


Bei kleinen Schulen, in denen die Schulleitung selber einen grossen Teil des Unterrichts zu bestreiten hat, kann der Schulrat die Beurteilung des Unterrichts dem Amt für Volksschulen übertragen.





4. Externe Evaluation


Eine der zentralsten Aufgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist, an allen Schulen eine hochwertige Ausbildung zu gewährleisten. Aufgrund des Bildungsgesetzes nimmt sie diese Aufgabe in erster Linie durch die regelmässige Evaluation der einzelnen Schulen wahr. Dabei sind für die einzelnen Schularten die folgenden Formen vorgesehen:




1. Volksschulen


Die externe Evaluation der Volksschulen richtet sich nach folgendem, von der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz entwickelten Konzept:


Vorbereitung und Planung
a. Das Amt für Volksschulen einerseits und der Schulrat und die Schulleitung andererseits vereinbaren die Gegenstände und das Verfahren der Evaluation.
b. Das Amt für Volksschulen lässt sich von der Schule Unterlagen wie Schulleitbild, Schulprogramm, Selbstevaluationsbericht, Klassen- und Kursbildungsplan, Stunden- bzw. Präsenzpläne geben.
c. Das Amt für Volksschulen erstellt ein Evaluationskonzept über die Evaluationsbereiche und die ihnen zugeordneten Standards, die Beobachtungs- und Beurteilungsmittel, die beabsichtigten Gespräche, Schulbesuche, usw. im Rahmen der Evaluation sowie die Datenauswertung und Rückmeldung an die Schule.


Durchführung der Evaluation
a. Die Evaluation umfasst folgende Punkte:
- Analyse des dokumentarischen Materials;
- Beurteilung der Art der Selbstevaluation;
- Beobachtung von Unterricht und anderen schulischen Aktivitäten;
- Gespräche mit Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Hauspersonal, Schulbehörden, Lehrerinnen und Lehrern und Schulleitung;
- Einsicht in Arbeiten von Schülerinnen und Schülern;
- Beurteilung der Schulleitung;
- Erhebung des Bildes der Schule in der Öffentlichkeit.
b. Der Gesamteindruck der Schule wird mit dem Schulleitbild, den schuleigenen und schulexternen Qualitätsstandards und den Resultaten der Selbstevaluation verglichen.
c. Das Amt für Volksschulen bespricht die Resultate mit der Schulleitung, dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent und dem Schulrat und geht mit ihnen auf Entwicklungsmöglichkeiten ein.


Berichterstattung
a. Der Entwurf des Evaluationsberichts geht zur Stellungnahme an die Schulleitung und den Lehrerinnen- und Lehrerkonvent. Die Beurteilung der Schule durch das Evaluationsteam ist aber nicht mehr Gegenstand von Verhandlungen.
b. Das Amt für Volksschulen verfasst zuhanden des Schulrats den Evaluationsbericht, der auch an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geht.
c. Der Schulrat ordnet die Umsetzung der Evaluationsergebnisse an.




4.2 Schulen der Sekundarstufe II


Für die externe Evaluation der Berufsschulen, Diplommittelschulen und Gymnasien wurde ein Konzept entwickelt und erprobt, das von der heutigen Organisation dieses Bildungsbereichs ausgeht.


Der Regierungsrat will demnach die externe Evaluation der Gymnasien und Berufsschulen nach dem System "Peer Review" durchführen lassen, was mit Evaluation durch aussenstehende, unabhängige Gleichgestellte übersetzt werden kann.


Die "Peers" bilden ein Evaluationsteam, dem Fachpersonen aus anderen Kantonen oder des Bundes, Leute aus Wirtschaft, Elternorganisationen, anderen Schulstufen, Universitäten und Fachhochschulen sowie Lehrerinnen und Lehrer angehören.


Aus dem Evaluationsteam heraus werden zur Evaluation der einzelnen Schulen der Sekundarstufe II Gruppen gebildet. Diese Gruppen berichten den vorgesetzten Instanzen der evaluierten Schulen auf gleiche Weise wie dies bei der externen Evaluation durch das Amt für Volksschulen geschieht.





4.3 Systemevaluation


Um das kantonale Bildungswesen oder Teile davon beurteilen zu können, muss die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion das kantonale Schulsystem gezielt evaluieren und mit anderen Bildungssystemen vergleichen können. Damit wird sie in der Regel das Amt für Volksschulen oder das Evaluationsteam der "Peer Reviews" beauftragen. Sie kann sich aber auch, wie bereits heute, an kantons- und landesübergreifenden Evaluationen beteiligen oder andere Institutionen mit diesen Systemevaluationen beauftragen.




5. Schulbeteiligte


5.1 Schülerinnen und Schüler


Aufgrund von § 2 des heutigen Schulgesetzes "soll die Schule den Schüler zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten, toleranten und zur Zusammenarbeit fähigen Menschen erziehen ". Die Schülerinnen und Schüler werden deshalb schon jetzt ihrem Alter entsprechend in die Mitverantwortung für ihre Schulen einbezogen.


Im Bereich der Volksschule liegt es im Ermessen der Schulpflege, welche Mitspracherechte sie ihren Schülerinnen und Schülern in Sachfragen einräumen will. In vielen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler in die Gestaltung von Anlässen, die Festlegung von Prüfungsterminen, die Organisation von Schulreisen und Lagern einbezogen und können Feedbacks über den Unterricht abgeben. An einigen Volksschulen und an den Gymnasien gibt es Foren, in welchen sich die Schülerinnen und Schüler über Schul- und andere Fragen äussern können.


An den weiterführenden Schulen haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch darauf, bei der Gestaltung von Schulanlässen, der Hausordnung, der Schulräume und des Unterrichts sowie in grundsätzlichen Fragen des Disziplinarwesens und bei der Handhabung von Urlauben und Absenzen mitbestimmen zu können. Die Noten- und Disziplinarentscheide sind hingegen der Mitsprache und Mitbestimmung der Schülerinnen und Schüler entzogen.


Im neuen Bildungsgesetz sollen die Schülerinnen und Schüler an den Gymnasien und Berufsschulen im Schulrat eine beratende Stimme erhalten. Da viele von ihnen bereits mündige Bürgerinnen und Bürger sind, ist nicht einzusehen, warum sie von einer qualifizierten Mitsprache in ihrer Schule ferngehalten werden sollen.





5.2 Erziehungsberechtigte


Die Erziehungsberechtigten können schon heute auf vielfältige Weise auf die Schulbedingungen ihrer Kinder Einfluss nehmen:


Für viele von ihnen wird es aber zunehmend schwieriger, in Erziehungsfragen klare Antworten zu finden.


Bei Schulbehörden und Lehrerinnen und Lehrern entsteht deshalb oft der Eindruck, die Erziehungsberechtigten würden ihre erzieherische Verantwortung nicht mehr genügend wahrnehmen und die Schule müsse diese zusehends alleine tragen. Tatsache ist, dass die Probleme mit verhaltensschwierigen Jugendlichen an den Schulen zunehmen und die Erziehungsberechtigten, die Schulen und die Schuldienste damit oftmals überfordert sind. Darüber hinaus erfordert die Unterstützung und Beratung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrerinnen und Lehrer auch wegen des vielfältigen und zum Teil neuartigen Wahl- und Freifachangebots mehr Zeit als früher.


Ein Teil der Erziehungsberechtigten zieht sich leider mit zunehmendem Alter ihrer Kinder aus der Zusammenarbeit mit der Schule zurück, währenddem eine aktive Minderheit eine möglichst umfassende Mitsprache fordert. Die Elternorganisationen versprechen sich durch eine Vertretung ihrer Organisationen in den Schulräten eine Verbesserung der Situation.


Vereinzelt wurde in der Vernehmlassung auch die Schaffung von Elternräten zusätzlich zu den Schulräten gefordert. Der Regierungsrat betrachtet es aber nach wie vor als eine erstrangige Aufgabe der Schulräte, innerhalb ihrer Schulen die Anliegen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu vertreten. Da wahrscheinlich die meisten Schulrätinnen und Schulräte selber Eltern sind, sind sie dazu gewiss legitimiert.





5.3 Lehrerinnen und Lehrer


Der Regierungsrat hat sich bereits in der Trägerschaftsvorlage vom 13. August 1996 mit den vielfältigen Mitbestimmungs- und Mitsprachemöglichkeiten der Lehrerinnen und Lehrer auseinandergesetzt.


Gemäss § 49 des Personalgesetzes haben die Lehrerinnen und Lehrer wie die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantons in allen sie betreffenden Fragen ein Mitspracherecht, das sie persönlich oder durch ihre Personalverbände wahrnehmen können.


Die Lehrerinnen und Lehrer besitzen zudem innerhalb ihrer Schule sowie in pädagogischen, bildungspolitischen und personellen Fragen eine Vielzahl von Mitsprachemöglichkeiten. Da es im Bildungswesen wenig Fragen gibt, bei denen sich gewerkschaftliche und pädagogische Anliegen klar auseinander halten lassen, können die Lehrerinnen und Lehrer wie kaum eine andere Arbeitnehmergruppe Einfluss auf ihre Arbeitsverhältnisse nehmen.


Insgesamt, so ist trotz aller Vorbehalte festzustellen, hat sich dieser starke Einbezug der Lehrerinnen und Lehrer für das Bildungswesen des Kantons positiv ausgewirkt.


Dass sie, wie jede andere Berufs- und Interessengruppe, ihre rechtlichen und politischen Möglichkeiten auszuschöpfen versuchen, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Politisch heikel wird die Situation nur dann, wenn sie durch die gewählten Behörden kein Gegenüber mehr besitzen, das im Bildungswesen eigene Akzente setzt.


Viel zu reden gab innerhalb des Gesetzgebungsprozesses das Vorschlagsrecht der Lehrerinnen- und Lehrerkonvente bei der Wahl der Schulleitungen, denen im Rahmen von teilautonomen, geleiteten Schulen eine grössere Bedeutung als bisher zukommt. Diesbezüglich liefern aber die heutigen Schulleitungen der Gymnasien und Berufsschulen gewissermassen den Beweis, dass dieses Vorschlagsrecht nicht zwangsläufig zu schwachen Schulleitungen führt, wie immer wieder befürchtet wird.


Der Regierungsrat hat die heutigen Mitspracherechte der Lehrerinnen und Lehrer aufgrund der genannten Erfahrungen ins Bildungsgesetz übernommen.


Gleichzeitig wird darin der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer umfassender definiert, als dies im heutigen Schulgesetz der Fall ist. Die Lehrerinnen und Lehrer können einerseits erheblich Einfluss auf die Arbeit an ihrer Schule nehmen; andererseits werden sie dazu verpflichtet, einen Teil der unterrichtsfreien Arbeitszeit für Teamarbeit und allgemeine Aufgaben ihrer Schule zur Verfügung zu stellen.





6. Leitung und Aufsicht


6.1 Schulleitung


Jeder Schule mit mehr als 5 Lehrerinnen und Lehrern steht heute ein Rektor oder eine Rektorin und jedem Schulhaus ohne Rektorat eine Schulhausvorsteherin oder ein Schulhausvorsteher vor. Sie tragen die planerische, organisatorische und administrative Verantwortung für ihre Schule und vertreten diese gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.


Bei den Volksschulen führt das Schulinspektorat die pädagogisch-fachliche Aufsicht über die Schulen und die unbefristet angestellten Lehrerinnen und Lehrer. Bei den Berufsschulen und Gymnasien obliegt diese Aufgabe den Rektoraten.


Teilautonome, geleitete Schulen bedingen Schulleitungen, die ihre Schulen in pädagogischer, planerischer, administrativer und personeller Hinsicht in eigener Kompetenz führen können. Neben diesen Kompetenzen müssen sie auch Einfühlungsvermögen und Teamfähigkeit sowie Distanzgefühl und Unabhängigkeit besitzen.


Die Erfahrungen an den Berufsschulen und Gymnasien, welche schon heute Schulleitungen mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen haben, zeigen, dass eigenständige Schulleitungen in ihrem Umfeld durchaus Anerkennung finden und die Anliegen ihrer Schule in jeder Beziehung wirksam vertreten können.


Der Regierungsrat wird bei der Einführung von teilautonomen, geleiteten Schulen um eine gute Vorbereitung der Schulleitungen der Volksschulen besorgt sein.


Er wiederholt gleichzeitig, dass diese als Vorgesetzte ihrer Lehrerinnen und Lehrer eine Aufgabe zu übernehmen haben, die in der übrigen Arbeitswelt und auch an den weiterführenden Schulen als normal angesehen wird.





6.2 Schulrat


Als politische Behörde ist den Volksschulen heute eine Schulpflege und bei den Berufsschulen und Gymnasien eine Aufsichtskommission übergeordnet.


Die Schulpflegen nehmen die Wahl der Schulleitung vor und stellen die Lehrerinnen und Lehrer an. Die Wahl der Rektorinnen und Rektoren der Gymnasien und Berufsschulen erfolgt auf Antrag der Aufsichtskommission durch den Regierungsrat. Sowohl bei den Volksschulen als auch bei den Berufsschulen und Gymnasien hat der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent ein Vorschlagsrecht bei der Wahl der Schulleitung.


Die Schulpflegen und Aufsichtskommissionen nehmen heute - vor allem in den Volksschulen - in Personal-, Planungs- und Organisationsfragen sehr direkt Einfluss auf ihre Schule, was zu einer Vermischung von konzeptionellen und operativen Aufgaben führt.


Mit dem Bildungsgesetz wird den Schulen ein politisch gewählter Schulrat übergeordnet.


Dieser hat auf die Einhaltung der Vorgaben des Kantons und der Trägerschaft zu achten und das Schulprogramm zu genehmigen, in welchem die Ziele und Aufgaben definiert sind, welche die Schule in eigener Kompetenz erreichen will.


Die Selbstevaluation und die Aussenevaluation der Schulen, auf die bereits eingegangen wurde, hilft den Schulräten, die Arbeit der Schule zu hinterfragen und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten.


Die Schulräte haben ausserdem die Aufgabe, innerhalb ihrer Schulen die Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu vertreten, und umgekehrt dafür zu sorgen, dass diese ihren Pflichten gegenüber der Schule nachkommen.


Die Schulräte nehmen wie bisher die Wahl der Schulleitungen und die Anstellungen der unbefristet angestellten Lehrerinnen und Lehrer vor. Als übergeordnete Behörde haben sie sich mit den Beschwerden und Rekursen gegen die ihnen unterstellten Personen und Instanzen zu befassen.



Fortsetzung >>>
Back to Top