Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Aufträge, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt worden sind | |
| vom: | 10. April 2001 | |
| Nr.: | 2001-101 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
1. Einleitung
Gemäss § 46 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Landrates vom 21. November 1994 unterbreiten wir Bericht und Antrag über diejenigen Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung durch eine Vorlage oder einen Bericht des Regierungsrates erfüllt worden sind.
Die Vorlage enthält die vor dem 1. Januar 2000 überwiesenen, noch nicht erfüllten Postulate und die vor dem 1. Januar 1997 überwiesenen, noch nicht erfüllten Motionen gemäss § 46 Absatz 1 der Geschäftsordnung, und zwar mit einer Begründung zu denjenigen Aufträgen, deren Abschreibung wir beantragen (Ziffer 2), und mit einer kurzen Auskunft über den Stand der Bearbeitung jener Aufträge, die weiterhin beim Regierungsrat hängig bleiben sollen (Ziffer 3).
2.1 Finanz- und Kirchendirektion
2.1.1 Postulate
2.1.1.1 1994/226; Postulat der SP-Fraktion vom 31. Oktober 1994: Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten im Steuerrecht; überwiesen am 16/02/1995
Trotz der Tatsache, dass das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung diesen Fremdbetreuungskosten den Gewinnungskostencharakter aberkannt hat, ist die Einführung eines solchen Abzugs neuerdings möglich: Gemäss den kurzfristig per 1. Januar 2001 geänderten Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes steht diese Möglichkeit den Kantonen offen, bis die Reform der Familienbesteuerung umgesetzt ist. Diejenigen Kantone, die bislang einen derartigen Abzug explizit im Gesetz aufgeführt haben, können diesen Abzug also inzwischen beibehalten. Die anderen Kantone können neu einen solchen Abzug einführen.
Aus diesen Gründen wäre gegenwärtig die Einführung eines solchen Abzugs in das kantonale Steuer- und Finanzgesetz zwar möglich. Trotzdem sollte dieses Postulat abgeschrieben werden, weil die neue Motion Nr. 2001/034 (Elisabeth Schneider) das Anliegen aktueller und konkreter ausformuliert hat. Die Motion nimmt das Thema "Kinderbetreuungskosten" erneut auf und formuliert das Anliegen konkret aus. Dieses scheint sich beim heutigen Erkenntnisstand gesamtschweizerisch durchzusetzen. Das Thema der Einführung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten wird somit anlässlich der Behandlung dieses aktuelleren landrätlichen Vorstosses diskutiert, so dass das Postulat 1994/226 abgeschrieben werden kann.
2.1.1.2 1994/241; Postulat von Danilo Assolari vom 10. November 1994: Steuerliche Entlastung der natürlichen Personen nach Annahme des Gewässerschutzgesetzes; überwiesen am 16/02/1995
Dieses Postulat zielt auf eine Milderung der Steuerbelastung ab, berührt also damit direkt den Steuertarif. Durch die per 1. Januar 2001 in Kraft getretene Steuerharmonisierung sowie ausgleichende Massnahmen bei der Ehegattenbesteuerung sind bereits an verschiedenen Orten steuerliche Entlastungen vorgesehen, die sich auch auf die zukünftige Steuerbelastung auswirken werden.
Die Einführung eines speziellen Gebührenabzugs bei der Einkommenssteuer wäre harmonisierungswidrig und damit nicht möglich, so dass das Postulat abgeschrieben werden kann.
2.1.1.3 1994/242; Postulat von Danilo Assolari vom 10. November 1994: Milderung der unsozialen Auswirkungen der Gebührenerhebung nach dem Verursacherprinzip; überwiesen am 16/02/1995
Die Erwägungen zum Geschäft 1994/241 gelten auch für dieses Postulat, das in die gleiche Richtung abzielt, nämlich eine allgemeine steuerliche Entlastung. Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes sind nur die dort abschliessend aufgeführten allgemeinen Abzüge möglich; die Einführung neuartiger Abzüge ist demzufolge nicht erlaubt.
2.1.1.4 1995/073; Postulat von Franz Ammann vom 23. März 1995: Gleichstellung Verheirateter und Alleinstehender bei der Vermögenssteuer; überwiesen am 29/05/1995
Die im Postulat angestellten Belastungsvergleiche sind eher theoretischer Natur. Es kommt im Einzelfall immer darauf an, wieviel der Einzelne allein , sei es nun ein Ehegatte oder ein Konkubinatspartner, effektiv an Vermögen besitzt. Eine genaue Bestimmung des Eigentums jeder einzelnen Person ist jedoch nicht möglich, ohne dass vorher eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht werden müsste.
Die geltende Tarifordnung im Steuergesetz ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
a) Eine auf jeden Einzelfall abgestimmte Lösung ist ausgeschlossen.
b) In bescheidenen bis guten Vermögensverhältnissen lebende Ehegatten - und damit sicher der Durchschnitt der Wohnbevölkerung - haben in aller Regel eine steuerlich günstige oder zumindest nicht nachteilige Vermögensbesteuerung.
c) Durch die Revision der Ehegattenbesteuerung bei der Einkommenssteuer sind deutliche Entlastungen der gemeinsam veranlagten Ehegatten bewirkt worden.
d) Ferner sind Zuwendungen unter Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gänzlich befreit. Der Vorteil schlägt hier zugunsten der Ehepaare aus.
Es besteht deshalb kein Handlungsbedarf im Bereich der Vermögenssteuern, weshalb das Postulat abzuschreiben ist.
2.1.1.5 1996/079; Postulat von Bruno Krähenbühl vom 25. März 1996: Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes (Unterstellung der Vermögenserträge aus Einmaleinlage-Versicherungen unter die kantonale Einkommenssteuer); überwiesen am 09/05/1996
Das Anliegen ist mit der Ergänzung 4 im Paket 2 «Steuerharmonisierung» der Steuergesetzrevision erledigt worden.
2.1.1.6 1996/084; Postulat von Peter Brunner vom 25. März 1996: Fiskalische Massnahmen zur Förderung und Erhaltung von Arbeitsplätzen; überwiesen am 10/06/1996
Aufgrund der Steuerharmonisierung sind diesbezügliche direkte Korrekturmassnahmen im Steuergesetz nicht möglich. Im Gegenzug ist aber die befristete Gewährung von Steuererleichterungen für Unternehmen weiterhin möglich, von der unser Kanton immer dann Gebrauch macht, wenn neu zuziehende oder umgestaltete Unternehmen dadurch auch in vermehrtem Masse Arbeitsplätze schaffen oder dadurch zumindest erhalten können. Diese Massnahmen haben sich bisher bewährt, weshalb zusätzliche Instrumente nicht nötig sind. Ferner können die Unternehmen Rücklagen für die wissenschaftliche oder technische Forschung bilden, die als Geschäftsaufwand steuerlich anerkannt werden.
Die Vergangenheit hat zudem gezeigt, dass, wenn es sich um die Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland handelt, nicht die steuerlichen Belastungsunterschiede ausschlaggebend sind, sondern andere Überlegungen, wie z.B. Lohn- und andere Kosten. Ausserdem kann im Einzelfall (s. AdTranz) die Kantonsregierung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Interessen des Kantons und damit auch der betroffenen Arbeitsbevölkerung angemessen vertreten. Das Postulat kann demzufolge abgeschrieben werden.
2.1.1.7 1996/256; Postulat von Bruno Krähenbühl vom 28. November 1996: Änderung der Kinderalimenten-Besteuerung; überwiesen am 23/01/1997
Das Anliegen ist mit Paket 2 «Steuerharmonisierung» der Steuergesetzrevision erledigt worden und deshalb per 1. Januar 2001 bereits in Kraft getreten.
2.1.1.8 1997/092; Postulat der FDP-Fraktion vom 15. Mai 1997: Reform der Unternehmungsbesteuerung, überwiesen am 19/03/1998
Ein Teil dieses Postulats wurde anlässlich der Steuerharmonisierung per 1. Januar 2001 bereits - soweit als möglich - umgesetzt. Ein zweiter Teil soll im Rahmen der Beratung über die Einführung eines proportionalen Steuertarifs für juristische Personen behandelt werden. Dieser zweite Teil soll dann Gegenstand einer eigenständigen Gesetzesvorlage werden, weshalb dieses Postulat inzwischen abgeschrieben werden kann.
2.1.1.9 1997/093; Postulat der FDP-Fraktion vom 15. Mai 1997: Steuerliche Massnahmen zur Förderung des Risikokapitals; überwiesen am 19/03/1998
Auf Bundesebene wurde einerseits die Förderung von Risikokapitalgesellschaften eingehend beraten, andererseits wurden diverse Massnahmen beschlossen, unter anderem auch steuerliche Entlastungen bei der direkten Bundessteuer, die bereits im Jahre 2000 in Kraft getreten sind.
Auf kantonaler Ebene sind solche steuerliche Massnahmen jedoch nicht möglich, da das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes keine diesbezüglichen Änderungen erfahren hat. Es ist den Kantonen deshalb verwehrt, eine ähnliche Regelung wie bei der direkten Bundessteuer zu beschliessen. Das Postulat kann deshalb abgeschrieben werden.
2.1.1.10 1999/008; Postulat der SP-Fraktion vom 14. Januar 1999: Internationale Bemühungen zur Aufhebung der Steuerbefreiung auf Treibstoffen für den Flugverkehr intensiv verstärken; überwiesen am 29/04/1999
Das im Postulat enthaltene Anliegen übersteigt bereits klar eine nationale Dimension, ganz zu schweigen von einer kantonalen. Eine isolierte nationale Lösung würde eine Benachteiligung der Wettbewerbschancen der Schweizer Unternehmen bedeuten. Eine sinnvolle Lösung kann ab Ebene Europäische Union ansetzen.
2.1.2 Motionen
keine
2.2 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
2.2.1 Postulate
keine
2.2.2 Motionen
keine
2.3 Bau- und Umweltschutzdirektion
2.3.1 Postulate
2.3.1.1 1994/054; Postulat von Alfred Zimmermann vom 10. März 1994: Velostationen an Bahnhöfen; überwiesen am 18/04/1994
Erfüllt mit Vorlage 1998/088 "Regionalplan Siedlung".
- Die Gemeinden mit Bahnhöfen und Umsteigestellen von reg. Bedeutung werden beauftragt, die Bahnhöfe und Umsteigestellen u.a. mit Drittnutzungen und damit mit Velostationen aufzuwerten.
- Für den Bahnhof Liestal erfolgen Abklärungen konkret im Rahmen eines Projektwettbewerbes unter Federführung der kant. Verwaltung.
- Damit sind die rechtlich gegebenen Möglichkeiten des Kantons ausgeschöpft, zumal die Erstellung und Führung von Velostationen nicht Angelegenheit des Kantons sondern der Privatwirtschaft sind.
2.3.1.2 1998/220; Postulat von Karl Rudin vom 29. Oktober 1998: Verkehrskonzept für die Zeit der Belchensanierung; überwiesen am 04/03/1999
Das Verkehrskonzept für die 2 x 9-monatige Zeit der Instandsetzung des Belchentunnels unter Ausklammerung der Sommermonate besteht aus einem umfangreichen Massnahmenpaket:
1. Massnahmen auf der Autobahn:
Optimierung des Baustellenbereichs, um den bestmöglichen Verkehrsfluss zu erreichen; Wechselwegweisung zur Umlenkung des Verkehrs bei hoher Belastung via A3; Stauwarnung auf der Nord- und Südrampe des Belchentunnels.
2. Massnahmen auf Kantonsstrassen:
Querungshilfen für Fussgänger mit Fussgänger-Lichtsignalanlagen und Schutzinseln; zeitweilige od. permanente Schliessung von Autobahneinfahrten zur Verhinderung von Schleichverkehr.
3. Verkehrsinformation:
Umsetzung eines umfassenden Informationskonzepts (Medienkonferenzen, koordinierte Radiomeldungen, Internet, Hinweise auf öffentliche Verkehrsmittel etc.).
4. Polizeipräsenz:
Verstärkung der Polizeipräsenz, um bei Störfällen raschmöglichst eingreifen zu können. Sämtliche Massnahmen werden in enger Zusammenarbeit zwischen ASTRA und den beteiligten Kantonen BL, SO und AG realisiert.
2.3.2 Motionen
keine
2.4 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
2.4.1 Postulate
2.4.1.1 1997/144; Postulat von Alfred Zimmermann vom 26. Juni 1997: Velopatrouille für die Polizei 2000; überwiesen am 13/11/1997
Im Frühjahr 1996 erhielt der Leiter des Polizeistützpunktes Reinach, den Auftrag, ein Zweiradkonzept für die Problemlösung der kurzfristigen Mobilität, vor allem aber im Rahmen der Umsetzung des "Community-Policing-Gedankens" in den Sicherheitsabteilungen auszuarbeiten. Im Frühjahr/Sommer 1998 wurden dann neun Roller und im Sommer/Herbst des gleichen Jahres fünf Fahrräder (Bikes) durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hauptabteilung Sicherheit getestet.
Die Absicht der Test bestand nicht darin, repressiv zu wirken. Die Roller und Velos wurden dazu benutzt, bei der Bevölkerung vorzusprechen oder Patrouillen in den Quartieren zu fahren. Ein Vergleich mit der Kantonspolizei Basel-Stadt gar mit amerikanischen Polizei-Einheiten kann nicht gezogen werden.
Die Testpersonen akzeptierten die Fahrzeuge nicht, die Velos und Roller wurden - vor allem auch witterungsbedingt - sehr wenig benutzt.
In diesem "Akzeptanzmangel", spiegelt sich die Problematik einer Polizeiorganisation, die gerade noch über die notwendige personelle Stärke verfügt, um die anfallenden Polizeiaufgaben erledigen zu können. Man hat gar keine Zeit mehr, um mit dem Fahrrad unterwegs zu sein.
Zudem muss festgestellt werden, dass die Bevölkerung nicht viel von dieser Aktion der Polizei Basel-Landschaft merkte.
Aufgrund der mangelnden Akzeptanz durch die Mitarbeitenden, der sehr bedingten Einsetzbarkeit und der ungünstigen geographischen Lage unseres Kantons, die für einen flächendeckenden Einsatz von Velos nicht geeignet ist, wurde auf Antrag des Leiters der Hauptabteilung Sicherheit und Ordnung, vom 23. März 1999, auf die Anschaffung von Zweirädern verzichtet.
Die noch vorhandenen je 2 Roller bzw. Velos bleiben den Sicherheitsabteilungen zur Verfügung und werden von diesen bei Bedarf eingesetzt.
2.4.1.2 1998/218; Postulat von Peter Tobler vom 29. Oktober 1998: Ergänzung der Zivilprozessordnung; überwiesen am 15/04/1999
Nach Ansicht des Obergerichts, der Bezirksgerichte und der Arbeitsgruppe "Überführung Scheidungsrecht und Anpassungen an das Gerichtsstandsgesetz, die das Postulat behandelt haben, wird eine kantonale Regelung der Schutzschrift als nicht notwendig und nicht sinnvoll erachtet. Folgende Überlegungen führten zur Auffassung der genannten Behörden: Weder in Deutschland, wo die Schutzschrift in der Praxis im Bereiche des Wettbewerbsrechts entwickelt wurde, noch in der Schweiz ist dieses Institut gesetzlich geregelt. Durch eine Normierung dieses Instituts würde ein den gerichtlichen Abläufen nicht bekanntes Verfahren auf Vorrat geschaffen, das zahlreiche logistische und rechtliche Fragen aufwirft. Zur Zeit ist eine Bundes-Zivilprozessordnung in Entwicklung, entsprechend würde eine kantonale Sonderregelung einer Bundes-Zivilprozessordnung vorgreifen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die Regelung von Schutzschriften im Bereiche des vorläufigen Rechtsschutzes gerade auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Immaterialgüterrechts Sache des Bundesgesetzgebers ist. Das Institut der Schutzschrift wird ohne rechtliche Normierung schon angewendet, und es gibt dem Richter, der Richterin die Freiheit, im Einzelfall eine adäquate Regelung zu treffen.
2.4.2 Motionen
keine
2.5 Erziehungs- und Kulturdirektion
2.5.1 Postulate
2.5.1.1 1994/011; Postulat von Max Ribi vom 20. Januar 1994: Einführung einer Abschlussprüfung und einer Eignungsabklärung am Ende der Sekundarschulstufe I, Änderung von § 57 des Schulgesetzes; überwiesen am 10/02/1994
Die Revisionen des MAR und der VO über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt, sowie die Diskussion der Stundentafeln Sek.-Stufe I haben keine Abschlussprüfungen und Eignungsabklärungen vorgesehen.
2.5.1.2 1997/080; Postulat der FDP-Fraktion vom 24. April 1997: Grundstudium Informatik an der Fachhochschule beider Basel; überwiesen am 26/06/1997
Das Grundstudium Informatik wird seit Herbst 1999 an der FHBB angeboten. Eine provisorische Anerkennung durch den Bund ist Ende Dezember 2000 erfolgt.
2.5.1.3 1997/135; Postulat der SP-Fraktion vom 19. Juni 1997: Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen im Bereich der Sekundarschulstufe 2; überwiesen am 04/12/1997;
Mit der Genehmigung des Regionalen Schulabkommens durch den Landrat am 4. Mai 2000 sind Punkte 1 + 2 erfüllt. Zur gemeinsamen Trägerschaft des Gym. Muttenz ist der Kt. Aargau nicht bereit. KV BL und BS lehnen eine Fusion zum heutigen Zeitpunkt klar ab.
2.5.1.4 1997/105; Postulat der SP-Fraktion vom 29. Mai 1997: Erhöhung der Standortattraktivität im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (Multimedia); überwiesen am 19/03/1998
Mit dem RRB Nr. 344 vom 20.2.2001 (Beilage) dokumentiert der Regierungsrat, dass dem Postulat seit der Einreichung Rechnung getragen wurde.
2.5.1.5 1998/189; Postulat von Danilo Assolari vom 15. Oktober 1998: Weiterführung der Architektur- und Bauingenieurabteilungen an der FHBB; überwiesen am 26/11/1998
Seit Herbst 2000 Konzentration der Architektur- und Bauingenieur-Studiengänge in Muttenz, neuer Studiengang Bauprozessmanagement in Brugg/ Windisch.
2.5.2 Motionen
keine
2.6 Landeskanzlei
2.6.1 Postulate
keine
2.6.2 Motionen
keine
Fortsetzung >>>
Back to Top