Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Ausbau der BLT-Linie 11 in den Gemeinden Münchenstein und Reinach | |
| vom: | 15. Mai 2001 | |
| Nr.: | 2001-143 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
7. Kosten und Finanzierung
7.1 Investitionskosten
Die Kosten wurden durch den Projektverfasser im Rahmen der Bearbeitung des Bauprojekt-Entwurfes ermittelt. Die Angaben wurden für die Kreditvorlage auf den Preisstand Oktober 2000 aufgerechnet.
Übergang Dillackerstrasse
| Strassenbau | Fr. 366'000.- |
| Absicherung Niveauübergang, Bahnsicherung | Fr. 352'000.- |
| Nebenarbeiten | Fr. 37'000.- |
| Total Baukosten | Fr. 755'000.- |
| Übergang Grenzweg (Aufhebung) | |
| Strassenbau | Fr. 22'000.- |
| Total Baukosten | Fr. 22'000.- |
| Übergang Jupiterstrasse | |
| Strassenbau | Fr. 370'000.- |
| Absicherung Niveauübergang, Bahnsicherung | Fr. 341'000.- |
| Nebenarbeiten | Fr. 32'000.- |
| Total Baukosten | Fr. 743'000.- |
| Baukosten für alle drei Übergänge | Fr. 1'520'000.- |
| Projekt und Bauleitung | Fr. 300'000.- |
| Kosten für Landerwerb und Inkonvienzen | Fr. 100'000.- |
| MwSt. (7,6 %) | Fr. 150'000.- |
| Total Kosten: | Fr. 2'070'000.- |
| Entfallende Kosten für Schranke Grenzweg (Preisbasis Oktober 2000) |
./. Fr. 670'000.- |
| Zu bewilligender Zusatzkredit: | Fr. 1'400'000.- |
7.2 Projektfinanzierung / Beiträge Dritter
Ende 2000 hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) den Entwurf zur 21. Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und BLT betreffend Finanzierung des Ausbaues der Linie 11 der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Stellungnahme zugestellt. Darin sind die Kosten für Objekte, für die noch keine Plangenehmigung vorliegt, nicht aufgenommen worden. Ebenso wird speziell darauf hingewiesen, dass die zusätzlichen Wünsche der Gemeinden nicht in die Vereinbarung aufgenommen werden. Der Bund ist nicht bereit, sich an weiteren Kosten zu beteiligen. Auch bezüglich Sanierung von Bahnübergängen gemäss Treibstoffzollgesetz werden keine Beiträge mehr in Aussicht gestellt (Schreiben Bundesamt für Strassen vom 23. Dezember 1999). Siehe dazu aber die Bemerkung in Kapitel 1 "Zusammenfassung" betreffend nationalrätliche Motion Spuhler.
Investitionsbeiträge der Gemeinden werden keine anfallen, da die Gemeinden gemäss ab 1. Januar 1998 gültigem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs von Beiträgen an Investitionen befreit sind.
7.3 Folgekosten
Finanziert die öffentliche Hand die Investition zu 100% mit nicht rückzahlbaren Beiträgen, fallen für die Absicherung der Niveauübergänge nur die jährlichen Unterhaltskosten von ca. 2% der Investitionskosten an. Sie werden von der BLT im Rahmen der Linienrechnung getragen.
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