Vorlage an den Landrat

1. Zusammenfassung


Das vom Landrat 1978 genehmigte Generelle Projekt hat vorgesehen, die Übergänge Dillackerstrasse und Grenzweg (Gemeinde Münchenstein) sowie Jupiterstrasse (Gemeinde Reinach) aufzuheben. Auf Wunsch der Gemeinde Münchenstein hat der Landrat 1995 im Rahmen des Beschlusses über den Baukredit den Übergang Grenzweg nicht vollständig aufgehoben, sondern mit einer Schranke für Fussgänger und Velofahrer genehmigt.


Am 28. Januar 1999 reichten die Landräte B. Krähenbühl, D. Brodbeck und W. Müller, das Postulat 99/019 betreffend Überarbeitung des Ausbauprojektes der BLT-Linie 11 in den Gemeinden Münchenstein und Reinach ein. Das Postulat verlangt eine Überarbeitung des Ausbauprojektes im Abschnitt Dillackerstrasse bis Jupiterstrasse im Sinne einer besseren Quartiererschliessung. Am 16. September 1999 wurde das Postulat ohne einen konkreten Vorschlag überwiesen.


Darauf hin erarbeiteten die beiden Gemeinden Münchenstein und Reinach ein erschliessungstechnisch optimales Konzept mit Festlegung der offenzuhaltenden, abzusichernden Übergänge. Diese sind: Dillackerstrasse und Jupiterstrasse, Absicherung mit Schrankenanlage. Hingegen soll der ursprünglich von der Gemeinde Münchenstein für Fussgänger und Velofahrer gewünschte Übergang Grenzweg ersatzlos aufgehoben werden. Mit diesem bereinigten Konzept sind beide Gemeinden einverstanden.


Die durch den Projektverfasser ermittelten Kosten betragen total Fr. 2,07 Mio. Davon können die für den jetzt entfallenden Niveauübergang Grenzweg früher bewilligten Kosten von Fr. 670'000.- abgezogen werden, sodass vom Landrat ein Zusatzkredit von Fr. 1,4 Mio. zu bewilligen ist. Die Angaben wurden für die Kreditvorlage auf den Preisstand Oktober 2000 aufgerechnet.


An die zusätzlichen Absicherungen werden keine Bundesbeiträge geleistet. Es ist aber festzuhalten, dass aufgrund der Motion Spuhler (NR TG) geprüft wird, die seit 1998 gültige Sistierung der Beiträge an Bahnübergänge gemäss Verkehrstrennungverordnung aufzuheben. Gemeindebeiträge werden ebenfalls keine mehr anfallen, da die Gemeinden gemäss dem ab 1. Januar 1998 gültigen Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs von Beiträgen an die Investitionen befreit sind.


Mit der Genehmigung des abgeänderten Projektes und der Bewilligung des Zusatzkredits durch den Landrat kann das Postulat 99/019 abgeschrieben werden.




2. Rechtliche Grundlagen


Das Generelle Projekt Ausbau der BLT-Linie 11 wurde letztmals mit Landratsbeschluss Nr. 2481 vom 23. März 1995 revidiert.


Die gesetzlichen Grundlagen für das Generelle Projekt und die Vorlage an den Landrat werden gegeben durch das Raumplanungs- und Baugesetz, das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, das Strassengesetz, das Enteignungsgesetz sowie das eidg. Eisenbahngesetz.



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