Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Berufliche Altersvorsorge; Motion von Dölf Brodbeck, Reduktion des versicherbaren Mindestverdienstes für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen, (1999/231) | |
| vom: | 28. August 2001 | |
| Nr.: | 2001-200 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Synoptische Darstellung
| Geltendes Recht | Neues Recht |
| Statuten
der Basellandschaftlichen Pensionskasse Vom 20. Oktober 1994 |
Statuten
der Basellandschaftlichen Pensionskasse Änderung vom |
| § 3 Mitgliedschaft 1 Mitglieder werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt. Sie unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der Risikoversicherung (Tod, Invalidität), bzw. ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres der Vollversicherung. |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Die Statuten vom 20. Oktober 1994 der Basellandschaftlichen Pensionskasse werden wie folgt geändert: § 3 Absätze 1, 1 bis und 2 1 Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses werden Mitglieder der BLPK: a. die dem Personalgesetz vom 25. September 1997 unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der drei Viertel des Mindestlohnes gemäss BVG nicht unterschreitet; b. die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt. 1bis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der Risikoversicherung (Tod, Invalidität) und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres der Vollversicherung. |
| 2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können mit der BLPK bezüglich der Unterstellung der Gesamtheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter die Vollversicherung einen tieferen Gesamtverdienst als den Mindestlohn gemäss BVG vertraglich vereinbaren. | 2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 Buchstabe b können mit der BLPK bezüglich der Unterstellung der Gesamtheit dieser Personen unter die Vollversicherung eine tiefere Gesamtverdienst-Limite vereinbaren, als dem Mindestlohn gemäss BGV entspricht. |
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3
Nicht versichert werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a. die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; b. die mindestens zu 2/3 invalid sind; c. deren Arbeitsvertrag auf drei Monate oder weniger abgeschlossen ist und nicht verlängert wird. 4 Weitere Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei der BLPK kann der Verwaltungsrat auf Antrag für bestimmte Personenkreise bewilligen, sofern diese Personenkreise in Sinne von Art. 7 Absatz 2 BVV2 bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert werden. 5 Scheidet das Mitglied aus der obligatorischen Versicherung aus, kann es die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der BLPK weiterführen. Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat. 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, können auf Beschluss ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers der Risikoversicherung unterstellt werden. Die Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen werden vermindert um die Rentenkürzungen, die der bei Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt gemäss § 12 Absatz 2 errechneten Einkaufssumme entsprechen |
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| II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
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