Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Berufliche Altersvorsorge; Motion von Dölf Brodbeck, Reduktion des versicherbaren Mindestverdienstes für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen, (1999/231) | |
| vom: | 28. August 2001 | |
| Nr.: | 2001-200 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Ausgangslage
Im Rahmen der Revision der Statuten der Basellandschaftliche Pensionskasse (1) hatte die landrätliche Personalkommission dem Parlament vorgeschlagen, eine Bestimmung in die Statuten aufzunehmen, welche es den Arbeitgebern erlaubt, den versicherbaren Mindestlohn herabzusetzen.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 hatte in der Folge der Landrat die revidierten Statuten der Pensionskasse verabschiedet, welche einen § 3 Absatz 2 mit folgendem Wortlaut enthält:
| § 3 Mitgliedschaft 1 ... 2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können mit der BLPK bezüglich der Unterstellung der Gesamtheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter die Vollversicherung einen tieferen Gesamtverdienst als den Mindestlohn gemäss BVG (2) vertraglich vereinbaren. |
Dölf Brodbeck hat am 11. November 1999 namens der Personalkommission eine Motion betreffend Reduktion des versicherbaren Mindestverdienstes für Angestellte, welche dem Personalgesetz unterstehen (1999-231) eingereicht. Die Motion ist am 24. Februar 2000 überwiesen worden.
Die Motion lautet:
Gemäss dem bisherigen § 3 (Randtitel «Mitgliedschaft»), Absatz 1, der Statuten und dem neuen § 3 Abs. 1, welcher im Rahmen der Revision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse dem Landrat vorgelegt worden ist, werden Mitglieder der Kasse die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt.
Der versicherbare Mindestverdienst beträgt heute Fr. 24'120.--. Die Höhe des Mindestlohns gemäss BVV wird regelmässig vom Bund angepasst.
Die landrätliche Personalkommission hat dem Parlament nun vorgeschlagen, eine zusätzliche Bestimmung in die Statuten aufzunehmen, welche es den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erlaubt, den versicherbaren Mindestlohn herabzusetzen.
Die Erfahrung zeigt, dass sich vor allem Löhne von teilberufstätigen Frauen auf Beträge unter dieser Grenze belaufen. Durch diese Untergrenze des versicherbaren Mindestlohns werden somit vor allem Frauen benachteiligt, welche im Rahmen der Arbeitsteilung in der ehelichen Gemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft a) als Haupttätigkeit die unentgeltliche Haushaltsführung und Kinderbetreuung und -erziehung übernommen haben und nach dieser Lebensphase zunächst teilzeitlich wieder ins entgeltliche Berufsleben eintreten oder b) neben der genannten Haupttätigkeit einer Teilzeitarbeit nachgehen.
Bei einer Reduktion des versicherbaren Mindestlohns auf 3/4 des Mindestlohns gemäss BVV würden sich die Mehrkosten für den Kanton durch höhere Arbeitgeber-Beiträge auf ca. Fr. 750'000.-- oder ca. 1 Promille der Gesamtlohnsumme belaufen.
Der Landrat beauftragt den Regierungsrat deshalb, eine Vorlage zur Ergänzung des Personaldekrets auszuarbeiten, gemäss welcher der versicherbare Mindestverdienst für Angestellte, welche dem Personalgesetz unterstehen, auf 3/4 des Mindestlohnes gemäss BVV reduziert wird.
3. Umfang und Grund einer Reduktion des versicherbaren Mindestverdienstes
Gemäss geltendem § 3 Absatz 1 der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse werden Mitglieder der Kasse die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt. Gemäss Absatz 6 können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, auf Beschluss ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers der Risikoversicherung unterstellt werden.
Die Erfahrung zeigt, dass sich vor allem Löhne von teilberufstätigen Frauen auf Beträge unter dieser Grenze belaufen. Durch diese Untergrenze des versicherbaren Mindestlohns werden somit vor allem Frauen benachteiligt, welche im Rahmen der Arbeitsteilung in der ehelichen Gemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft als Haupttätigkeit die unentgeltliche Haushaltführung und Kinderbetreuung und -erziehung übernommen haben und nach dieser Lebensphase zunächst teilzeitlich wieder ins entgeltliche Berufsleben eintreten oder neben den genannten Tätigkeiten einer Teilzeitarbeit nachgehen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb dem Landrat vor, die Statuten der BLPK durch eine Bestimmung zu ergänzen, mit welcher der versicherbare Mindestverdienst für Angestellte, welche dem Personalgesetz unterstehen, auf 3/4 des vom BVG definierten Mindestlohnes reduziert wird.
Der versicherbare Mindestverdienst beträgt heute (entsprechend dem Mindestlohn gemäss BVV (3) ) Fr. 24'720.-; bei einer Reduktion auf drei Viertel dieser Summe würde er Fr. 18'090.- betragen. Die Höhe des Mindestlohns gemäss BVV wird vom Bund regelmässig angepasst.
Vorbemerkung: Per 1. Januar 2001 ist der versicherbare Mindestverdienst von Fr. 24'120.- auf Fr. 24'720.- angehoben worden, so dass 3/4 davon nicht mehr Fr. 18'090.- betragen, sondern Fr. 18'540.-. Die nachstehende Kostenschätzung basiert jedoch der Einfachheit halber noch auf den Zahlen 2000.
Im November 2000 sind rund 950 Personen im Alter zwischen 25 und 62 resp. 65 Jahren, welche dem Personalgesetz unterstellt sind, mit einer Gesamtlohnsumme von ca. 12,3 Mio. Franken in der Risikoversicherung versichert. Von einer Reduktion des Grenzwertes des versicherbaren Mindestverdienstes auf Fr. 18'090.- sind ca. 350 Personen betroffen, welche damit Mitglieder in der Vollversicherung der Pensionskasse werden und damit nicht mehr lediglich der Risikoversicherung unterstellt sind.
Der Durchschnittsverdienst der 350 betroffenen Personen wird auf Fr. 22'800.- geschätzt, so dass sich betreffend der Gesamtkosten ungefähr folgende Verhältnisse ergeben:
| Massgeblicher Gesamtverdienst Koordinationsabzug 1/3 Beitragsverdienst |
7'980'000 2'660'000 5'320'000 |
| Arbeitnehmer-Beiträge 8,5 % ./. bisherige Risikoprämie verbleibende Mehrkosten Arbeitnehmer |
452'200 79'800 372'400 |
| Arbeitgeber-Beiträge 11 % ./. bisherige Risikoprämie verbleibende Mehrkosten Arbeitgeber |
585'200 79'800 505'400 |
| Die Mehrkosten für den Kanton belaufen sich somit auf ca. Fr. 510'000.- . |
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5. Änderung der Statuten der Pensionskasse
In formeller Hinsicht wird in der Motion beantragt, das Personaldekret entsprechend zu ändern.
Der Rechtsdienst des Regierungsrates, der am 2. Oktober 2000 gutachterlich Stellung genommen hat, verweist in dieser Frage jedoch auf das Personalgesetz vom 25. September 1997 (SGS 150), das in § 53 Absatz 2 vorschreibt, dass der Landrat die Beitrittspflicht - also die vorliegend angestrebte Mitgliedschaft weiterer Personen in der BLPK - nicht im Personaldekret, sondern in den Statuten der BLPK regelt. Tatsächlich bildet die Frage, wer Mitglied einer Vorsorgeeinrichtung ist, auch ausserhalb des BVG-Obligatoriums, nicht primär eine Frage des Arbeitsverhältnisses (Personaldekret), sondern in erster Linie eine Frage des Vorsorgeverhältnisses (BLPK-Statuten), das heisst des Rechtsverhältnisses zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber.
Die beantragte Formulierung der Statutenänderung wurde vom Rechtsdienst des Regierungsrates ausgearbeitet. Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Pensionskasse hat sich am 10. Januar 2001 grundsätzlich damit einverstanden erklärt.
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Fussnoten:
1 . Vorlage 1999-194 vom 21. September 1999: «Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen»
2 . Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40)
3 . Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) vom 18. April 1984 (Stand am 24. Dezember 1998) i. V. m. Ziff. I der V 99 vom 11. November 1998 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3026)