Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Formulierte "Gesetzesinitiative für eine vernünftige Einbürgerungspolitik" | |
| vom: | 21. August 2001 | |
| Nr.: | 2001-198 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Übersicht
Mit der formulierten "Gesetzesinitiative für eine vernünftige Einbürgerungspolitik" soll die Bestimmung von § 10 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes, welche die allgemeinen Voraussetzungen der Einbürgerung von SchweizerInnen und ausländischen Staatsangehörigen umschreibt, geändert werden.
Einerseits soll die genannte Bestimmung dahingehend ergänzt werden, dass der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts das angemessene Verstehen und Sprechen einer der vier Landessprachen voraussetzt.
Andererseits soll die geltende Regelung, wonach EinbürgerungsbewerberInnen bei Vorliegen von achtenswerten Gründen in einer anderen Gemeinde als in der Wohnsitzgemeinde eingebürgert werden können, aufgehoben werden.
Die Voraussetzung der Verständigung in einer unserer Landessprachen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger ergibt sich bereits aus dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz, das Mindestvorschriften für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger aufstellt. Die Verständigung in einer unserer Landessprachen stellt die Grundlage für die Integration ausländischer Staatsangehöriger dar. Entsprechend werden von den Bürgergemeinden und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion im Einbürgerungsverfahren die Sprachkenntnisse der ausländischen BewerberInnen sorgfältig abgeklärt. Zahlreiche Einbürgerungen scheitern denn auch mangels genügender Sprachkenntnisse und damit fehlender Integration.
Die von der Gesetzesinitiative geforderte Voraussetzung der Verständigung in einer unserer Landessprachen für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit Schweizer Bürgerrechts besteht somit schon gemäss geltendem Recht.
Voraussetzung zum Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist gemäss § 10 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz u.a. Wohnsitz in der Gemeinde. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann aber vom Erfordernis des Wohnsitzes oder einer bestimmten Wohnsitzdauer abgesehen werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Die grosse Mehrzahl der Fälle, wo eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit nicht in ihrer Wohnsitzgemeinde eingebürgert wird, betrifft Fälle, wo die BewerberInnen in der Einbürgergerungsgemeinde früher wohnten, dort sogar aufgewachsen sind, und die in der Folge in eine andere Gemeinde umgezogen sind, wo sie die Voraussetzung des 5-jährigen Wohnsitzes noch nicht erfüllen. Hinsichtlich der Einbürgerung von SchweizerInnen kommt die Regelung vor allem zur Anwendung bei Schweizerinnen, die ihr lediges Bürgerrecht - das sie bei der Heirat von Gesetzes wegen verloren hatten - wieder erwerben wollen.
Die Möglichkeit, dass SchweizerInnen und ausländische Staatsangehörige bei Vorliegen besonderer Gründe in einer anderen Gemeinde als in der Wohnsitzgemeinde eingebürgert werden können, ist in unserem Kanton bereits seit 1912, also seit fast 90 Jahren, gesetzlich verankert. Sie entspricht einer "vernünftigen Einbürgerungspolitik" und ihre Aufhebung bedeutete einen Rückschritt in die Anfänge des 19. Jahrhunderts.
Daher beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die formulierte "Gesetzesinitative für eine vernünftige Einbürgerungspolitik" abzulehnen und den Stimmberechtigten die Ablehnung der Gesetzesinitiative zu empfehlen.
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