Vorlage an den Landrat

2. Gesetzliche Grundlagen


Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 legt in Art. 30 Ziffer 1 fest, dass die Erzeugung von Abfällen soweit als möglich vermieden werden soll. Auch das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) verlangt in § 19 Ziffer 1, dass Abfälle soweit als möglich vermieden werden sollen. Im weitern verpflichten § 40 - 42 des USG BL die Behörden, die Information und Beratung, die Ausbildung sowie die Forschung im Bereich des Umweltschutzes zu fördern und eigene Aktivitäten zu entfalten. Dazu gehört auch eine konsequente Wahrnehmung der Vorbildrolle, wie sie § 49 des USG BL von Kanton, Gemeinden und anderen öffentlichen Betrieben verlangt.


Neben diesen klaren gesetzlichen Aufträgen hat sich die Schweiz im Rahmen der Konferenz von Rio 1992 verpflichtet, die Prozesse der Agenda 21 zu unterstützen, welche den lokalen Behörden eine wichtige Rolle auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung beimessen. Dementsprechend wurde auch in die neue Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 mit Art. 73 folgende Verpflichtung aufgenommen:


"Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an".


Mit den Anstrengungen zur Förderung der Abfallvermeidung und Ressourcenschonung können die Kantone BL und BS nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Umweltentlastung leisten, sondern auch an konkreten Beispielen aufzeigen, wie die Kriterien der nachhaltigen Entwicklung in unserem eigenen Handlungsumfeld zu berücksichtigen sind. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für ein besseres Verständnis der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung und zur Förderung der Bereitschaft für ein aktives Handeln.



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