Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Realisierung der neuen amtlichen Vermessung (AV93) | |
| vom: | 23. Januar 2001 | |
| Nr.: | 2001-022 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
4. Rechtliche Grundlagen
4.1 Bund
Artikel 39 Absatz 3 Schlusstitel zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, der seinerseits auf Artikel 64 der Bundesverfassung abgestützt ist, bestimmt, dass die nähere Ordnung der Kostentragung endgültig durch die Bundesversammlung aufgestellt werde.
National- und Ständerat haben den Bundesbeschluss über die Abgeltung der amtlichen Vermessung am 20. März 1992 erlassen und diesen mit Datum vom 18. März 1994 bereits geändert. Danach ist der minimale und maximale Beitrag nach unten zu Lasten der Kantone revidiert worden.
- die neue Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung (VAV) wurde am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
- die Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten (RDAV) der AV folgte auf den 1. Januar 1994 und
- die technische Verordnung der amtlichen Vermessung (TVAV) des EJPD auf den 10. Juni 1994.
Wichtig ist der Hinweis, dass ein Teil der alten Rechtsgrundlagen solange noch in Kraft bleibt, als Vermessungen alter Ordnung in den Kantonen noch bestehen und somit auf diese bis zur Ablösung durch die neue amtliche Vermessung weiter Anwendung finden.
4.2 Kanton Basel-Landschaft
In unserem Kanton wurde die Anpassung an das Bundesrecht wie folgt vollzogen:
- Dekret des Landrates vom 19.10.1995 über die Kostentragung der amtlichen Vermessung, SGS 211.5
- Kantonale Vermessungsverodnung des Regierungsrates vom 12.12.1995, SGS 211.53
- Verordnung des Regierungsrates vom 7.12.1999 über die Abgabe und Abgeltung der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter Produkte
- Technische Weisungen POLYGON des Vermessungs- und Meliorationsamtes.
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