Vorlage an den Landrat

5. Die Realisierung der 2. Etappe (mittelfristige Massnahmen) von 2001 - 2008


In Wiederholung halten wir nochmals die Zielsetzungen in der genannten Zeitspanne und für die zugehörigen Einzelprojekte fest:


1. Die Erneuerung der amtlichen Vermessung in den Bauzonen aller Gemeinden, die den Standard AV93 noch nicht aufweisen (65 Gemeinden).


2. Die Erneuerung der Informationsebene Fixpunkte ausserhalb der Bauzonen in allen Gemeinden, die den Standard AV93 noch nicht aufweisen (53 Gemeinden).


3. Die p eriodische Nachführung der amtlichen Vermessung (Informationsebenen Bodenbedeckung, Einzelobjekte/Linienelemente und Höhen) ausserhalb der Bauzonen in den verbleibenden Gemeinden (44 Gemeinden), gleichzeitig mit der Erstellung der farbigen, digitalen Orthophotos im Massstab 1:5000 über das gleiche Gebiet (44 Gemeinden).


Die Kommentierung und Detaillierung der Einzelprojekte erfolgt nachstehend.




5.1 Die Erneuerung der amtlichen Vermessung in den Bauzonen, Kernstück der mittelfristigen Massnahmen


In der Anforderung an die Qualität der Daten - ihre Genauigkeit und Zuverlässigkeit - wird unterschieden zwischen genauen (Genauigkeit der amtlichen Vermessung = wenige Zentimeter) und weniger genauen Daten (wenige Dezimeter). Die Methode der provisorischen Numerisierung, welche in der 1. Realisierungsphase im Vordergrund zwecks rascher digitaler Datenbeschaffung stand, lieferte weniger genaue Daten (1-5 dm). Qualitativ präzise Daten sind vor allem im Planungs- und Projektierungsbereich und bei den Grundstücksmutationen von zwingender Notwendigkeit. Deshalb auch die Bundesvorgabe des Standards AV93. Massgebend für die rasche Realisierung des Standards AV93 sind zudem die in den bisherigen Standards Provisorische Numerisierung oder Vollnumerik nach alter Ordnung fehlenden Informationen :


- die Informationsebene Höhen (Digitales Terrainmodell (DTM)),


- die Informationsebenen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Erfassung sämtlicher rechtsgültiger Baulinien) und Dienstbarkeiten (öffentliche Wegrechte),


- weitere Objekte und attributive Informationen zu den Informationsebenen wie Höhenfixpunktnetze in den Baugebieten, Bezeichnung Gebäudeart usf.,


- qualitativ und inhaltlich bessere Produkte aus den Daten mit Standard AV93: diverse Planprodukte, die auf dieser Basis wesentlich rationeller und schneller vollautomatisch erzeugt werden können wie zum Beispiel der allgemein bekannte Uebersichtsplan 1:5000.


In unserem Kanton können wir von einer guten Ausgangslage für die vorliegende 2. Etappe 2001 - 2008 ausgehen. In allen Gemeinden liegen digitale Daten der amtlichen Vermessung vor, die nun verwendet werden können. Die effektive Arbeit mittels des Verfahrens der "Erneuerung" liegt in der Vervollständigung, der Aktualisierung und der qualitativen Verbesserung der vorhanden digitalen Datensätze nach Vorgabe des Standards AV93.




5.2 Die Erneuerung der Informationsebene Fixpunkte ausserhalb der Bauzonen


Die Erläuterung dieses Abschnittes bedarf einer vertieften Erklärung vermessungstechnischer Sachverhalte : Wenn per Ende 2001 alle Vermessungswerke in digitaler Form vorliegen, so muss festgehalten werden, dass sich die digitalen Daten historisch bedingt nicht auf ein einheitliches Karten- Projektionssystem resp. Koordinatensystem beziehen. Zur kurzen Skizzierung der Sachlage seien die bekannten und im Kanton noch vorkommenden Projektionssysteme erwähnt:


a) das System der Bonn'schen Kegelprojektion


Über die Erdkugel ist ein Kegel gestülpt mit dem Verlauf des Berührungskreises durch die Sternwarte in Bern. Die Sternwarte ist Nullpunkt des schweizerischen Koordinatensystems mit den Werten 0/0, die vier Quadranten erhalten entsprechend positive, negative und gemischte Koordinatenwerte. Die Karten und Pläne wiedergeben die Projektion der Erdoberfläche auf den Kegel. Dieses Projektionssystem war gebräuchlich im 19. Jahrhundert bis in die 20-er Jahre des 20. Jahrhunderts.


b) das System der schiefachsig-winkeltreuen Zylinderprojektion (Landesvermessung 1903)


Das heutige Projektionssytem der schweizerischen Landesvermessung. Über die Erdkugel ist ein Zylinder gestülpt wiederum mit dem Verlauf des Berührungskreises durch die Sternwarte in Bern. Die Sternwarte ist erneut Nullpunkt des schweizerischen Koordinatensystems, aber mit den Werten 600'000/200'000. Es resultieren so eindeutige und nur positive Koordinatenwerte in allen vier Quadranten. Karten und Pläne wiedergeben die Projektion der Erdoberfläche auf den Zylinder. Projektionssystem gebräuchlich ab 1903 bis heute, gesamtschweizerisch eingeführt erst gegen Ende der 20-er Jahre des 20. Jahrhunderts.


So bestehen heute noch wenige Vermessungswerke resp. gemeindeweise gesehen Teile davon, im System der Bonn'schen Kegelprojektion. Ab 1970 hat sich der Kanton bedingt durch den Autobahnbau und die angelaufenen Güterzusammenlegungen und nachfolgenden Neuvermessungen mit der Erneuerung der Vermessungsfixpunkte (Triangulation IV. Ordnung) befasst und gestützt auf einen damaligen Landratsbeschluss diese Erneuerung in Angriff genommen und 1995 abgeschlossen. Die grosse Mehrheit der Vermessungswerke beruht auf der schiefachsig-winkeltreuen Zylinderprojektion, die Vermessungen mit Erstellung vor den 70-er Jahren mit Koordinaten "Zylinder alt", die nachfolgenden mit "Zylinder neu". Es liegt auf der Hand und ist erklärbar, dass dies eine unbefriedigende Situation ist, weil Daten oder Produkte (Pläne) nicht einfach zusammengeführt resp. -gesetzt werden können. Die Koordinatendifferenzen zwischen den unterschiedlichen Projektionssystemen betragen 0,5 - 1,7 Meter beim Kegelprojektionssystem und 0,0 - 0,4 Meter beim Vergleich Zylinderprojektion alt zu neu . Das erfordert bei Projekten mit höheren Genauigkeitsanforderungen aufwendige und kostenintensive Zusatzarbeiten.


Gezeigt am Beispiel der Grundlagenbeschaffung für ein grösseres regionales Strassenprojekt: Die drei beteiligten Gemeinden haben kein einheitliches Koordinatensystem. Digitale Daten müssen in das einheitliche Zielsystem (Zylinder neu) mittels anspruchsvollen rechnerischen Transformationen überführt werden. Erst dann können einheitliche Projektberechnungen durchgeführt und zugehörige Planprodukte erzeugt und später Bauvermessungsarbeiten, die den Genauigkeitsbereich in cm erfordern, ausgeführt werden. Ein weiterer betroffener Bereich, der auf den Daten der amtlichen Vermessung aufbaut und sich mit solchen Zwängen auseinandersetzen muss, ist der kommunale Leitungskataster.


Die Erneuerung der Fixpunktnetze ausserhalb der Bauzonen, die den Standard AV93 noch nicht aufweisen (53 Gemeinden), mit Bezug auf das System "Zylinder neu" und anschliessender Überführung aller bestehenden digitalen Daten in dieses System, ist ein notwendiges vermessungstechnisch bedingtes Anliegen.




5.3 Die periodische Nachführung der amtlichen Vermessung mit Erstellung des digitalen Terrainmodelles und farbiger, digitaler Orthophotos


Hier geht es um die Fortsetzung und den Abschluss der Befliegung des Kantons mit den zugehörigen Auswertungen im Projekt der Realisierung der 1. Etappe 1996 - 2000. Nach den Flügen von 1998 und 2000 verbleibt noch die Befliegung von 40% der Kantonsfläche im dritten und letzten Teil. Die Befliegung ist bereits für das Frühjahr 2001 vorgesehen.


Aus den Flugaufnahmen werden folgende Auswertungen vorgenommen:


- die Erfassung eines digitalen Terrainmodelles (DTM), das die Anforderungen der AV93 für die neue Informationsebene "Höhen" ausserhalb der Bauzonen erfüllt


- die Erstellung farbiger, digitaler Orthophotos unter Verwendung des DTM


- die periodische Nachführung der amtlichen Vermessungen ausserhalb der Bauzonen


Die Erfassung der Informationsebene "Höhen" ist ein Ziel der AV93 und wird in dieser Etappe ausgeführt, weil diese Daten für die Orthophotoerstellung unabdingbar sind (lokale Entzerrung der Luftbilder zum massstäblichen Bild). Die Daten sind zudem Grundlage zur Visualisierung des Geländes und somit wichtige Daten für GIS-Projekte. Die farbigen, digitalen Orthophotos entsprechen einem starken Bedürfnis für Planung und Projektierung und im besonderen als Grundlagedaten für GIS-Projekte. Da sie eine zeitliche Momentaufnahme wiedergeben, verlieren sie rasch an Aktualität. Es ist abzusehen, dass zukünftig eine Wiederholung der Orthophotonachführung im Abstand von 8 Jahren wünschbar sein wird.


Die periodische Nachführung der amtlichen Vermessung umfasst in den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte/Linienelemente Inhalte, die mangels geregelter Nachführung nicht aktuell sind (Waldränder, Wege, Gewässer u.a.m.). Die Verordnung des Bundesrates über die Amtlichen Vermessung schreibt in Art.24 die periodische Nachführung dieser Daten in einem höchstens 10-jährigen Zyklus vor. Der Kanton orientiert sich vorläufig an dieser Frist. Gebietsmässig betrifft es nur die Bereiche ausserhalb der Bauzone der Gemeinden mit einer reduzierten Genauigkeitsanforderung (Toleranzstufe 3). Diese Arbeiten können rationell nur in einem Gesamtprojekt abgewickelt werden und deshalb beansprucht der Kanton die administrative Zuständigkeit. Die Periodische Nachführung erfolgt von Amtes wegen. Als Vermessungsmethode ist der Einsatz der Photogrammetrie (Luftbildvermessung) aus wirtschaftlichen Gründen vorbestimmt. Die periodische Nachführung wird durch den zuständigen Nachführungsgeometer unter Beizug eines Photogrammetriebüros ausgeführt.




Das gleichartige Bundesprojekt zur Aktualisierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen


Die Notwendigkeit der periodischen Nachführung ist zur Zeit höchst aktuell infolge des angelaufenen Projektes auf Bundesebene, eine Aktualisierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bis zum Jahr 2003 zu erreichen. Dieses Bundesprojekt ist begründet, weil infolge nicht aktueller Flächenangaben aus der amtlichen Vermessung (Grundbuchangaben) unberechtigte landwirtschaftliche Beitragsleistungen jährlich in Millionenhöhe erfolgen. Die Ursache liegt in der schleichenden Vergrösserung der Waldflächen durch den fehlenden Unterhalt der Waldgrenzen und durch Einwachsenlassen von Waldflächen über das Kulturland. Im Kanton Basel-Landschaft erfolgt diese Aktualisierung mit dem vorliegenden Projektbereich. Ein Kostenbeitrag aus dem Kredit des Bundesprojektes ist im Rahmen der Abgabe des kantonalen Konzeptes auf Ende Mai 2000 an den Bund anbegehrt worden; eine verbindliche Antwort ist am 15. Dezember 2000 eingetroffen. Danach leistet der Bund aus dem Projektkredit an den Kanton Basel-Landschaft ausserhalb des ordentlichen Beitrages der amtlichen Vermessung eine pauschale Abgeltung von 392'806 Franken an die periodische Nachführung. Der Betrag ist bemessen an den LWN-Flächen der Hügel- und Bergzone im Ausmass von 31'193 ha. Der Vorsteher der VSD hat am 22. Dezember 2000 eine diesbezügliche Vereinbarung unterzeichnet. Es bleibt noch darüber zu befinden, ob der Beitrag ausschliesslich den Gemeinden als Mitkostenträger zukommen soll.




5.4 Die Verfahrensregelung


Administrative Durchführung durch den Kanton


Vom Verfahren her ist die vertragliche Regelung zwischen Bund, Kanton, Gemeinde und Unternehmer/in notwendig. Es soll wie bei der Realisierung der 1. Etappe 1995 - 2000 in Betracht gezogen und empfohlen werden, dass der Kanton als Auftraggeber auftritt, anstatt die Gemeinde, wie in § 3 des Dekretes über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vorgesehen für die Bereiche Erneuerung der AV über die Bauzonen und Erneuerung der Fixpunkte ausserhalb der Bauzonen.


Der Grund liegt darin, dass das Projekt den Bedürfnissen entsprechend in der vorgegebenen Zeit und koordiniert ausgeführt werden soll. Ist die Gemeinde Auftraggeberin, so wird zur Finanzierung und Kostentragung die Zustimmung der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates erforderlich. Die Zustimmung ist abhängig von verschiedenen Bedingungen. Es seien erwähnt: die rechtzeitige Aufnahme in den Finanzplan, die fehlenden finanziellen Mittel, die Zuordnung zu Vorhaben mit geringerer Priorität u.a.m. Mit diesem Verfahrensweg ist erfahrungsgemäss die konsequente und gleichmässige Ausführung über die Projektdauer in Frage gestellt.


Zur Sicherung des Vorhabens schlägt der Regierungsrat vor, dass der Kanton als Auftraggeber auftritt, die Finanzierung sicherstellt und die administrative Durchführung übernimmt. Die Gemeinden werden verpflichtet, ihren Kostenanteil nach Abschluss der einzelnen Arbeiten im Zeitpunkt der Genehmigung zu leisten. Das ermöglicht ihnen die rechtzeitige Aufnahme in den Finanzplan und in das Budget.




Bilaterale Absprache mit den Gemeinden


Es ist selbstverständlich, dass der Kanton (Vermessungs- und Meliorationsamt) sich mit den Gemeinden abspricht, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Periode 2001 - 2008 die Arbeiten administriert und ausgeführt werden sollen. Am Anfang sollen diejenigen Gemeinden bearbeitet werden, die sofortige Bedürfnisse nach der AV93 anmelden.




5.5 Kosten


Die Kosten für die Realisierung der 2. Etappe sind aufgrund einer projekt- und gemeindeweisen Groberhebung wie folgt abgeschätzt worden:




5.6 Kostentragung


Die Verteilung der Kosten auf die Kostenträger richtet sich nach dem Bundesbeschluss über die Abgeltung der amtlichen Vermessung (Ausführungsbestimmungen, abhängig von der Finanzkraft des Kantons) und nach dem Dekret des Landrates über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vom 19. Oktober 1995. Danach tragen Bund, Kanton und die Gemeinden die Kosten wie folgt:


- Erneuerung der amtlichen Vermessung in den Bauzonen:


- Erneuerung der Informationsebene Fixpunkte ausserhalb der Bauzonen:


- Periodische Nachführung der amtlichen Vermessung mit Erstellung der farbigen, digitalen Orthophotos






Zusammenzug pro Kostenträger:

Der Bund leistet an alle obgenannten Arbeiten Beiträge. Sie unterliegen je nach Art der Arbeit und Zone unterschiedlichen Beitragssätzen. Der Bund richtet seine Beiträge gestützt auf den Leistungsvertrag mit dem Kanton und die jährlichen Leistungsvereinbarungen aus. Es erfolgt eine jährliche Akontozahlung, die auf einem jeweils Ende November erbrachten Leistungsnachweis im Januar des Folgejahres ausgerichtet wird.


Die Gemeinden leisten ihren Beitrag wie bereits erwähnt nach Abschluss und Genehmigung der gemeindeweisen Operate, spätestens jedoch bis zum Dezember des Genehmigungsjahres. Mit der jährlichen Festlegung des Vermessungsprogrammes werden die Gemeinden rechtzeitig über ihren Einbezug und die Ausführungsfrist, Kostenschätzung, Kostentragung und Beitragsfälligkeit informiert, sodass auf jeden Fall die Aufnahme in das Budget für das Fälligkeitsjahr gewährleistet ist.




Finanzierungsplan Kanton


Für den Kanton ergibt sich als Auftraggeber in Beachtung einer kontinuierlichen Arbeitsaufteilung bei einem Gesamtbedarf von 13,106 Mio. Fr. folgender jährlicher durchschnittlicher Bruttobedarf (in Mio. Fr.):






5.7 Rechnungsführung/Controlling


Das Amt führt zu jedem betroffenen Konto in der Verwaltungsrechnung ausserhalb dieser eigenständig detailliert Rechnung unter Ablage aller zugehörigen Belege. Die zuständige Kommission des Landrates wird in jährlichen Berichten über den Verlauf und die Aufwand- / Ertragsentwicklung informiert.




5.8 Personelles und Vergabe der Arbeiten


Die geplante Realisierung der 2. Etappe der Amtlichen Vermessung 93 stellt hohe Anforderungen hinsichtlich Leistungsvermögen und Kapazität an die Vermessungsbranche. Es darf aber erwartet werden, dass die Produktivitätssteigerung durch die modernen Mess- und Informatikmittel auch in Zukunft anhalten wird, sodass personelle Probleme einer zügigen Realisierung nicht hinderlich sind.


Mitbestimmend ist die heutige Situation der Auftragslage in der amtlichen Vermessung. Die Branche bietet ihre Dienstleistung dem Gemeinwesen und der Privatwirtschaft an und bezieht ihre Aufträge zur Hauptsache aus der Bautätigkeit (Bau- und Ingenieurvermessung, Planung) und den Investitionen des Gemeinwesens (Neuvermessungen, Erneuerung der Vermessungswerke, Leitungskataster). Die laufende Tätigkeit in der Nachführung der amtlichen Vermessung hängt ebenfalls stark von der Bautätigkeit ab. Die Rezession in der Baubranche hat Spuren hinterlassen und hinterlässt sie weiterhin. Kurzarbeit und Entlassungen haben auch in Vermessungsbüros Einzug gehalten. Eine Investition in Form dieses Projektes bringt der Vermessungsbranche eine willkommene Beschäftigung. Personelle Engpässe sind aus heutiger Sicht keine zu erwarten.


Gemäss Bundesrecht werden an die Unternehmer und Unternehmerinnen qualifizierte Anforderungen gestellt. So ist vorgeschrieben, dass die Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur und administrative Einteilung sowie der Unterhalt der Amtlichen Vermessung nur an patentierte Ingenieur-Geometer/innen oder öffentliche Institutionen unter Leitung eines/r patentierten Ingenieur-Geometers/in vergeben werden dürfen. Im weiteren besteht die Bundesvorschrift, in der Regel die Vergabe der Arbeiten auf dem Submissionsweg vorzunehmen. Die Beachtung von Gesetz und Verordnung über öffentliche Beschaffungen ist selbstverständlich. Es ist vorgesehen, dass die Arbeiten zwischen den privaten Vermessungsbüros und den staatlichen Büros wieder in einem Verhältnis von ca. 85 % zu 15 % aufgeteilt werden.




6 . Antrag des Regierungsrates


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Realisierung der neuen amtlichen Vermessung (AV93), 2. Etappe von 2001 - 2008 gemäss Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 23. Januar 2001


Im Namen des Regierungsrates:
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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