Vorlage an den Landrat

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen


3.1 Gesamtkosten des Bundes


Die Kosten der Reform wurden aufgrund der umfangreichen Statistik der Vermessungsdirektion über die bisherigen Vermessungskosten sowie gestützt auf die Erkenntnisse aus fünf Pilotprojekten und anhand von Modelltaxationen ermittelt. Die Kostenschätzung wurde anschliessend durch die Arbeitsgruppe von Professor Dr. E. Buschor überprüft und im wesentlichen bestätigt. Allerdings war die Kostenschätzung, die sich zuerst auf einen Zeitraum von 30 Jahren bezog, mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Deshalb beschränkte sich die Gültigkeitsdauer der Kostenschätzung des Bundes auf zehn Jahre, unterstellt wurde ein konstantes Technologieumfeld. Die ausgewiesenen Zahlen stützen sich auf den Bericht der Arbeitsgruppe Buschor. Sie basieren auf der Preisbasis 1990.


Die Gesamtkosten für die Ersterhebung des noch unvermessenen Gebietes sowie für die Erneuerung der bestehenden Vermessungswerke belaufen sich auf 3530 Millionen. Davon sind 2800 Millionen der eigentlichen Vermessung zuzurechnen; der Rest entfällt auf die Vermarkung der Eigentumsgrenzen.


Was die Nachführungskosten betrifft, so wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese in erster Linie nach dem Verursacherprinzip zu tragen sind und dass der Bund nur an jene Kosten Beiträge gewährt, die nicht auf einen Verursacher bzw. auf eine Verursacherin überwälzt werden können. Überhaupt keine Bundesbeiträge sind für die Datenverwaltung vorgesehen. Die entsprechenden Kosten sollen über Einnahmen aus der Datenabgabe gedeckt werden.


Nach 7 Jahren finanzieller Erfahrungen mit der 1992 eingeleiteten Reform lässt sich heute feststellen, dass die von Buschor geschätzten Gesamtkosten erheblich geringer sind als prognostiziert. Man geht dabei von Minderkosten von ca. 1 Mia. Fr. aus. Gründe für diese erfreuliche Kostenentwicklung sind einerseits die Submissionsverfahren, die in der ganzen Schweiz zu einer durchschnittlichen Reduktion von 40% gegenüber den früheren Preisen anfangs der 90-er Jahre geführt haben. Andererseits hat die technologische Entwicklung die Vermessungs- und Informatikverfahren massiv rationalisiert (Produktivitätssteigerung) und einige Anforderungen gegenüber der früheren Vermessung alter Ordnung wurden reduziert.




3.2 Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden und Dritte


Die Kantone können selber entscheiden, wer die ihnen anfallenden Restkosten zu tragen hat. Die verbesserte Dienstleistung der amtlichen Vermessung hat zu einer beachtlichen Ausweitung des Benützerkreises innerhalb und ausserhalb der Verwaltung geführt, da zahlreiche Benützer und Benützerinnen auf eigene Datenerhebungen verzichten können. Dadurch erhöht sich die Zahl der möglichen Kostenträger, was zu einer finanziellen Entlastung der Kantone und Gemeinden führt. Die Arbeitsgruppe Buschor hat verschiedene kantonale Modelle für die Finanzierung der zukünftigen amtlichen Vermessung ausgearbeitet.


Die AV93 bringt den kantonalen Vermessungsamtsstellen zusätzliche Aufgaben, insbesondere im Bereich der Koordination der verschiedenen Vermessungsvorhaben. In unserem Kanton konnte mittels Aufträgen an die privaten Geometerbüros eine Personalvermehrung vermieden werden. Im weiteren trägt die Produktivitätssteigerung durch die konsequente Anwendung der Informatik ebenfalls dazu bei, dass der Personalbestand bei den staatlichen Stellen nicht erhöht wird.




3.3 Die Auswirkungen auf den Kanton Basel-Landschaft


3.3.1 Geschätzte Gesamtkosten und Kostentragung


Die vom Bund errechneten Gesamtkosten für BL mit Preisbasis 1990 für die Erfüllung der eidg. Minimalanforderungen belaufen sich auf 50 Mio. Franken. Daran darf ein Bundesbeitrag von 11 Mio. Franken erwartet werden. Mit Einbezug des Bezirks Laufen erhöht sich der Totalbetrag auf 65 Mio. Franken. Der zu erwartende Bundesbeitrag für den Bezirk Laufen beträgt 7 Mio. Franken. Zu Lasten der Restkostenträger verbleiben somit 47 Mio. Franken nach Abzug aller Bundessubventionen. Dazu kommen Aufwendungen für die kantonalen Mehranforderungen, sowie Regie- und Verwaltungskosten, welche zusammen gegen 15% der Gesamtkosten ausmachen können.


Die in der 1. Realisierungsetappe 1996-2000 gemachten Erfahrungen bestätigen, dass die 1990 geschätzten Kosten zu hoch sind. Aus heutiger Sicht darf angenommen werden, die Preisreduktion infolge Produktivitätssteigerung der Vermessungsbranche bringe in den weiteren Submissionsverfahren eine durchschnittliche Reduktion um 40%. Somit ist für unseren Kanton mit Gesamtkosten von 36 Mio. Fr. zu rechnen; daran ergibt sich ein Bundesbeitrag von ca. 4 Mio. Franken. Zu Lasten der Restkostenträger (Kanton und Gemeinden) verbleiben somit 32 Mio. Franken.


Gemäss §149 des EG ZGB teilen sich Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerinnen in die Restkosten nach Abzug des Bundesbeitrages. Dieser Zustand befriedigt nicht allseits, die Gemeinden sähen gerne einen Ertrag der investierten Mittel. Dazu hat die Arbeitsgruppe von Prof. Buschor vorgeschlagen, entstehende Vermessungskosten nicht wie bis anhin sofort abzuschreiben, sondern in der Bilanz des öffentlichen Gemeinwesens zu aktivieren und dem Verwaltungsvermögen zuzuweisen. Investitionen in Vermessungswerke, die heute verzögerungsfrei und in voller Höhe der allgemeinen Verwaltung belastet werden, lassen sich somit durch Abschreibungen periodisieren und den Benützern und Benützerinnen der amtlichen Vermessung belasten. Dabei spricht man von der sog. Investitionsbeteiligung. Dieses Finanzierungsmodell rechnet neu also mit anfallenden Einnahmen.




Investitionsbeteiligung


Die Investitionsbeteiligung der Benützer und Benützerinnen richtet sich nach dem Nutzen, den diese aus der Vermessung ziehen. Prof. Buschor veranschlagt diesen in seinem Modell mit 15% der Restkosten einer Vermessung für Dauerbenützer/innen und 33% für gelegentliche Benützer und Benützerinnen. Damit würde langfristig nahezu die Hälfte der Restkosten wieder an die Kostenträger zurückfliessen. Realistisch muss man im Kanton Basel-Landschaft eher mit ca. 25% rechnen, da die Zahl der im schweizerischen Modell eingeführten Dauerbenützer/innen hoch angesetzt ist und bestenfalls in städtischen Gebieten erreicht werden kann.


In der per 1.1.2000 vom Regierungsrat revidierten Verordnung über die Abgabe und Abgeltung der digitale Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter Produkte ist die Investitionsbeteiligung geregelt. Allerdings wurde neu darauf verzichtet, zwischen Dauerbenützern/innen und gelegentlichen Benützern/innen zu unterscheiden.


Der Landrat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 1995 im Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung folgendes festgelegt:




§2 Ersterhebung


1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Erstellungskosten für die Ersterhebung der amtlichen Vermessung werden wie folgt getragen:
a. Informationsebene Fixpunkte (Lagefixpunktnetz 2 und Höhenfixpunktnetz 2): Kanton
b. Informationsebene Baulinien: Kanton oder Gemeinde je nach Verursachung
c Informationsebene Waldgrenzen: Gemeinde
d. Informationsebene Höhen: Kanton und Gemeinde je zur Hälfte
e. übrige Informationsebenen: Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen je zu einen Drittel


2 Bei der während oder nach einer Bodenverschiebung durchzuführenden Ersterhebung werden die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Erstellungskosten für die übrigen Informationsebenen je zur Hälfte vom Kanton und von der Gemeinde getragen.
3 Die administrative Durchführung der Ersterhebung obliegt der Gemeinde.




§ 3 Erneuerung und Provisorische Numerisierung


1 Der Kanton und die Gemeinde tragen je zur Hälfte die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Erstellungskosten für die Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie für die provisorische Numerisierung.


2 Die administrative Durchführung der Erneuerung obliegt der Gemeinde, diejenige der provisorischen Numerisierung dem Kanton.




§ 4 Erstellungskosten


1 Die Erstellungskosten umfassen folgende Kosten:
a. alle Kosten, die der Bund als beitragsberechtigt anerkennt
b. die Kosten für kantonale Mehranforderungen
c. die Kosten für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung, sofern die Arbeiten, welche die Nachführung verursachten, seit mehr als zwei Jahren fertiggestellt sind
d. die Kosten für vertraglich geregelte Zusatzarbeiten und bewilligte Regiearbeiten
e. die Kosten für den Kostenverteiler bei Belastung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen
f. die Kosten für die öffentliche Auflage und die Einspracheverhandlungen




§ 5 Laufende Nachführung


1 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder ihre Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen der amtlichen Vermessung.


2 Der Kanton trägt die Kosten der laufenden Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenze.


3 Die Gemeinde trägt die Kosten der laufenden Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 3 sowie der Gemeindegrenze.


4 Der Kanton und die Gemeinde tragen je zur Hälfte die Kosten der übrigen laufenden Nachführungen.




§ 6 Periodische Nachführung


1 Der Kanton und die Gemeinde tragen je zur Hälfte die Kosten der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung.


2 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder ihre Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen tragen im Rahmen der periodischen Nachführung die Kosten derjenigen Daten, deren Nachführung sie verursachten.




§ 8 Rückerstattung der Investitionsbeteiligungsgebühren


1 Der Kanton erstattet der Gemeinde die Hälfte derjenigen Gebühren zurück, die er von den Benützer und Benützerinnen und Benützer und Benützerinnen als Investitionsbeteiligung an der amtlichen Vermessung einnimmt.



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