Vorlage an den Landrat

1. Einführender Teil


1.1 Die Reform der amtlichen Vermessung 1993 (AV93)


Das technologische Umfeld der amtlichen Vermessung hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Zusätzlich haben die zunehmende Intensität der Nutzung unseres Bodens und die dadurch bedingte Regelungsdichte im Bereich des Bau- und Planungsrechts, des Umweltschutzes, der Ver- und Entsorgung, der Statistik usw. ein erhöhtes Bedürfnis nach flächendeckenden, verlässlichen und umfassenden Datengrundlagen über Grund und Boden gebracht. Zu diesem Zweck werden heute bei kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Fachstellen sowie bei zahlreichen staatlichen, und privaten Institutionen und Betrieben sogenannte Landinformationssysteme - heute mehrheitlich als Geographische Informationssysteme (GIS) bezeichnet - errichtet oder projektiert. Darunter werden computergestützte Informationssysteme verstanden, deren Daten einen Bezug zum Boden haben. Alle diese Informationssysteme, so verschieden ihre Zielsetzungen im einzelnen auch sein mögen, haben deshalb eines gemeinsam: Sie benötigen als Basisinformation die geometrischen Daten der amtlichen Vermessung in EDV-gerechter, d. h. in numerischer Form. Bei diesen GIS spielt die Vermessung mit ihren Basis- und Katasterdaten (Grunddatensatz) eine zentrale Rolle und hat als Grundlage für die Erfassung und Beurteilung von Eingriffen und Einflüssen auf den Boden an Bedeutung stark zugelegt.




Die Bedeutung der Informatik, der Weltraumtechnik und der Elektronik


Seit 30 Jahren haben die Informatik, die Weltraumtechnik und die Elektronik die Vermessung revolutioniert. Waren es am Anfang vor allem Messgeräte, die durch solche mit elektronischen Bauteilen vedrängt wurden, so spielten nachher automatisierte Berechnungsabläufe (Software-Programme), welche die im Feld gemessenen Werte berechneten und auswerteten, eine dominante Rolle. Heute spielt die Weltraumtechnik mit dem sogenannten Global Positioning System (GPS) der NASA die dominierende Rolle bei der Erdvermessung und verdrängt die terrestrischen Messgeräte mehr und mehr. Zu Beginn der 80-er Jahre erfasste die EDV auch die digitale Umsetzung und Darstellung von Plänen.




Überholte Konzeption


Die Erkenntnis anfangs der 80-er Jahre, dass das Vermessungswesen vorwiegend auf Rechtsgrundlagen basierte, die von den Verhältnissen der Jahrhundertwende geprägt waren, führte zur Bundesreform von 1992. Ungenügendes Angebot an raumbezogenen Informationen, mangelnde Flexibilität in der Datenabgabe und technische Überalterung bewirkten zeitraubende und kostspielige Doppelspurigkeiten, da zum Beispiel an verschiedenen Stellen die gleichen Information erhoben und verwaltet wurden.


Die wichtigsten Mängel der amtlichen Vermessung alter Ordnung (vor 1993) waren:




Die Datenträger (Pläne) veralten rasch


Das Vermessungswerk ist nur von beschränkter Lebensdauer. Kartonpläne und Papierpläne auf Aluminiumfolien weisen durch den häufigen Gebrauch Beschädigungen auf und werden auf die Dauer unbrauchbar.




Mangelnde Aktualität


Abgesehen von den Eigentumsgrenzen und den Gebäuden war das Vermessungswerk in den Bereichen Bodenbedeckung und Bodennutzung nur unvollständig nachgeführt, da die geltenden Vermessungsvorschriften diesen wichtigen Aspekt vernachlässigten. Jede Vermessung veraltet aber rasch und wird wertlos, wenn sie nicht nachgeführt wird. Für die nicht aktuellen Bereiche lag der Schwachpunkt in der Finanzierung der Nachführung und im fehlenden Meldewesen.




Mangel an Flexibilität


Beim Grundbuchplan gelangen - je nach Parzellen- und Informationsdichte - die Massstäbe 1:250, 1:500, 1:1'000, 1:2'000, 1:2'500, 1:5'000 und 1:10'000 zur Anwendung, wobei in jedem Gebiet nur eine Version existiert. Dieser Mangel an Flexibilität bewirkte in allen Fällen, in denen ein anderer Massstab benötigt wurde, einen enormen Aufwand mit hohen Kosten, da die Pläne in jedem Einzelfall wieder neu manuell gezeichnet werden mussten.




Veraltete technische Vorschriften


Die wesentlichsten bundesrechtlichen Vorschriften stammten aus dem Jahre 1919. Inzwischen hat die Industrie neue technische Mittel entwickelt (Computer, Weltraumtechnik), die völlig neue und wirtschaftlichere Methoden entwickelt, die mit den früheren Vorschriften nicht mehr vereinbar waren. Die Vermessungs- und Katasterinstruktion unseres Kantons stammte vom 23. Juni 1920.


Die Erkenntnis, dass das alte Angebot der amtlichen Vermessung nicht flexibel genug war für die Befriedigung der neuen Bedürfnisse und dass die von der Informatik angebotenen neuen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden, veranlasste das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, eine Projektleitung unter dem Vorsitz des Eidgenössischen Vermessungsdirektors mit der Reform der amtlichen Vermessung zu beauftragen. Der Projektleitung gehörte von Beginn der basellandschaftliche Kantonsgeometer an. Weitere Mitarbeiter des Vermessungs- und Meliorationsamtes arbeiteten massgebend in Subkommissionen mit.




1.1.1 Ziel und Nutzen der Reform


Ziel der Reform ist es, die Dienstleistung der amtlichen Vermessung für Verwaltung, Wirtschaft und Private zu verbessern, namentlich die Informationen über die Verhältnisse in Bezug auf Grund und Boden in eine neue computergerechte Form zu bringen und den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern.


Dieses Ziel soll im wesentlichen erreicht werden durch die Anwendung der modernen Techniken der Weltraumtechnik, der elektronischen Datenverarbeitung, der Datenausgabe auf elektronischen Medien und de computergesteuerten Zeichnen der Pläne. Neben diesen technischen Massnahmen sollen organisatorische Vorkehrungen dafür sorgen, dass die einmal erfassten Daten auch nachgeführt werden, damit der Inhalt der amtlichen Vermessung jeweils dem aktuellen Stand der Realität entspricht.


Nun ist es relativ einfach, den Wert einer Investitionsmassnahme zu ermitteln, wenn sich Kosten und Nutzen in monetärer Form ermitteln und gegenüberstellen lassen. In vielen Fällen ist dies aber nicht möglich, so zum Beispiel, wenn der Nutzen ideellen Charakter hat oder wenn es sich um etwas völlig Neues handelt, für das keine Bezugsgrössen bestehen, um die Nachfrage im einzelnen abschätzen zu können. Bei der Reform ist dies zum Teil der Fall. Die Nutzendarstellung muss sich deshalb im wesentlichen darauf beschränken, die Anwendungsmöglichkeiten der Reform im Vergleich zur amtlichen Vermessung alter Ordnung aufzuzeigen.


Die folgende Aufzählung zeigt einerseits, wie die Schwachpunkte der alten amtlichen Vermessung beseitigt werden können, und andererseits, welche typischen Anwendungsmöglichkeiten sich gegenüber dem heutigen Dienstleistungsangebot neu ergeben:




Unbeschränkte Lebensdauer der Informationsgrundlagen


Ein numerisches (digitales) Vermessungswerk hat theoretisch eine unbeschränkte Lebensdauer, während die Pläne der amtlichen Vermessung alter Ordnung wegen physischer Abnutzung periodisch manuell neu erstellt werden mussten. Die Reform führt hier auf lange Frist zu jährlichen Einsparungen.




Keine Rückstände mehr bei der Nachführung (Aktualisierung)


Alle Daten der Amtlichen Vermessung müssen nachgeführt werden und damit jeweils den aktuellen Stand der Realität präsentieren. Neu werden auch projektierte Bauten - soweit vorhanden - in das System aufgenommen.




Rasche Verfügbarkeit der Information


Durch die Verwendung von modernen Informatikmitteln können die gewünschten Informationen rasch abgerufen und den Interessenten und Interessentinnen auf elektronischen Datenträgern oder via Internet zur Verfügung gestellt werden. Der Aufbau und Unterhalt von Informationssystemen (GIS) über Grund und Boden wird dadurch erst möglich.




Automatische Planherstellung mit beliebigem Massstab und Inhalt


Pläne können innert kurzer Zeit in beliebigem Massstab, nach beliebig wählbarem Inhalt automatisch hergestellt werden.




Datenaustausch/Geographische Informationssysteme


Mit einer normierten Schnittstelle (amtliche Vermessungsschnittstelle AVS), die vom Bund festgelegt ist, wird die Verknüpfung der Daten der Vermessung mit Informationen aus Nachbarbereichen sichergestellt. Dadurch liefert die amtlichen Vermessung die benötigten Basisinformationen für unzählige weitere Anwendungsmöglichkeiten und kann darüber hinaus Teil eines übergeordneten Informationssystems (GIS) werden, in dem zum Beispiel raumbezogene Daten verschiedener Amtsstellen für die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung, Planung, Statistik und Wirtschaft bereitgestellt werden. Damit entfallen zahlreiche der früher notwendigen, kostspieligen Vielfacherhebungen und -nachführungen. Gemeinsame Basisdaten werden nur von einer Stelle erhoben und nachgeführt, den berechtigten Interessenten jedoch jederzeit zur Verfügung gestellt. Swisscom, SBB, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke zum Beispiel erstellten ihre werkspezifischen Pläne auf Kopien der Grundbuchpläne. Jede Änderung musste von Hand in alle Werkpläne übertragen werden. Dieser Aufwand entfällt nun, wenn jeder Benützer und jede Benützerin laufend die Änderungen aus dem Informationssystem beziehen kann.




Verzicht auf den Übersichtsplan


Der heutige Übersichtsplan muss nicht mehr als eigenständiges Werk der amtlichen Vermessung manuell erstellt und nachgeführt werden. Übersichtspläne bis zum Massstab 1:5'000 lassen sich direkt aus den vorhandenen, gespeicherten Daten (Grunddatensatz) produzieren. Der Übersichtsplan in Basel-Landschaft wird also als gemeindeweiser, kleinmassstäblicher Plan 1:5000 in der bisherigen Darstellung - aber neu farbig - weiterhin verfügbar sein.




Abbildung: Elemente eines Verwaltungsinformationssystems


Siehe Anhang 1 [PDF-Datei; 236 KB]




1.1.2 Die Bundesreform


Die Realisierung der Reformvorschläge setzte eine Totalrevison der geltenden eidgenössischen und kantonalen Vermessungsvorschriften voraus. Während die Festlegung der Höhe der Kostenanteile des Bundes an die amtliche Vermessung in die Kompetenz des Parlaments fällt, bestimmt der Bundesrat, in Anwendung von Artikel 950 ZGB, nach welchen Grundsätzen diese auszuführen ist. Die entsprechenden Rechtsetzungsarbeiten auf Bundesebene wurden 1994 abgeschlossen. Sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat haben den Bundesbeschluss über die "Abgeltung der (neuen) amtlichen Vermessung" im Frühling 1992 in Kraft gesetzt und damit bundesweit den beachtlichen Kredit von 3,6 Milliarden Franken beschlossen.


Der Bundesrat hat auf den 1.1.1993 die Verordnung über die amtliche Vermessung und auf den 1.1.1994 die Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung, welche per 1.10.1998 bereits revidiert wurde, in Kraft gesetzt. Weitere Verordnungen des Bundesrates über die Durchführung der amtlichen Vermessung folgten ab 1994.


Das Fertigstellungsprogramm 2000 der Erstvermessung Schweiz aus den 70-er Jahren wurde durch die Reform nicht in Frage gestellt; allerdings ist das Ziel wieder nicht erreicht worden. Was die Erneuerung der bestehenden Vermessungswerke auf den Standard AV93 betrifft, so wurde bei der Reform 1993 mit einer Realisierungszeit von 30 Jahren gerechnet. Bund und Kantone müssen dafür ein Programm vereinbaren, das den Zeitraum und den inhaltlichen Umfang für die Erneuerung so festlegt, dass die finanziellen und personellen Kapazitäten einerseits und die Bedürfnisse und Prioritäten der Benützer und Benützerinnen andererseits aufeinander abgestimmt werden. In der Zwischenzeit ist die Realisierungsfrist der AV93 infolge der schlechten Finanzlage von Bund und Kantonen auf 40 Jahre erstreckt worden.


Der von den Eidgenössischen Räten im Frühling 1992 erlassene Bundesbeschluss hält am Prinzip der Kostenneutralität für den Bund nicht mehr fest. Wie im ZGB vorgesehen, wird der Bund die Hauptlast der Vermessungskosten tragen. Die Kantone und die Gemeinden werden per Saldo gegenüber früher entlastet, dies allerdings unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone. Massgebend hat dazu beigetragen, dass die Kantone die ihnen nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten nicht mehr allein tragen müssen, sondern auf mehrere Kostenträger verteilen können. Dazu sind nicht nur - wie bis anhin - die Gemeinden und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zu zählen, sondern neu auch die zukünftigen Benützer und Benützerinnen der amtlichen Vermessung.


Sämtliche überbauten Gebiete und Bauzonen gemäss Richtplanung erhalten niedrigere Bundesbeiträge als früher. Im Gegenzug erfolgt eine höhere Beitragsleistung in den Gebieten ausserhalb der Siedlungszonen. Die Reduktion der Bundesbeiträge in überbauten Gebieten und Bauzonen ist gerechtfertigt, weil dort einerseits die Vermessungskosten - auch in ländlichen Gegenden - im Verhältnis zu den Bodenpreisen kaum ins Gewicht fallen, und andererseits der Nutzen der Vermessung dort am grössten ist, so dass eine höhere Kostenbeteiligung der Restkostenträger zumutbar ist. Die gleichen Überlegungen gelten für die Vermarkung der Grundstücke mit Grenzzeichen, wo die Kosten vollumfänglich von den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen getragen werden müssen.


Die Forderung der Kantone nach höheren Bundesbeiträgen an die Erneuerung bestehender Vermessungswerke wurde teilweise erfüllt. Im Vergleich zur geltenden Regelung sieht der Beschluss für die finanzschwachen Kantone und in Teilen auch für die mittelstarken Kantone höhere Bundesbeiträge an die Erneuerung vor. Angesichts des grossen Interesses des Bundes an solchen Erneuerungen erachtet der Bund diese Erhöhung als notwendig. Dafür werden die Amtsstellen der Zentralverwaltung des Bundes die Daten der amtlichen Vermessung zu Vorzugsbedingungen beziehen können.


Der Forderung der Kantone nach finanzieller Unterstützung durch den Bund für die Realisierung von Zwischenlösungen hat dieser stattgegeben. Aus finanziellen Gründen oder infolge fehlender Kapazität wird es nämlich nicht möglich sein, das anvisierte Endziel der Reform flächendeckend über die ganze Schweiz kurzfristig zu erreichen. Es wurde deshalb in allen Kanntonen notwendig, zunächst einzelne Teilschritte zu realisieren, um die dringlichsten Bedürfnisse der Benützer und Benützerinnen rasch befriedigen zu können. Dazu gehört in erster Linie die sogenannte provisorische Numerisierung der bestehenden Vermessungswerke mittels Digitalisierung der Grundbuchpläne. Diesen Weg hat der Kanton Basel-Landschaft mit dem Landratsbeschluss vom 19. Oktober 1995 in der ersten Etappe 1996-2000 eingeschlagen.


Der Bundesbeschluss von 1992 führt gesamthaft gesehen zu einer Verstärkung des bestehenden Finanzausgleichs und bewirkt dadurch, dass die Vermessungsausgaben in Prozent des Volkseinkommens der Kantone auf ein möglichst ähnliches Niveau zu liegen kommen. Im Vergleich zum früheren Bundesbeschluss hat dies zur Folge, dass die finanzschwachen Kantone auf Kosten der finanzstärkeren entlastet werden.




1.1.3 Die Reform in Basel-Landschaft


Der Landrat hat aufgrund des neuen Bundesrechtes die Anpassungen mit dem Dekret über die Kostentragung der Amtlichen Vermessung vom 19. Oktober 1995 vorgenommen. Mit gleichem Datum gab der Landrat den Startschuss für die Realisierung der AV93 mit einem kurzfristigen Massnahmenpaket 1. Etappe 1996 - 2000 im Totalbetrag von 9,7 Mio. Fr.


Der Regierungsrat hat aufgrund des Landratsdekretes die neue Kantonale Vermessungsverordnung am 12. Dezember 1995 erlassen. Am 7. Dezember 1999 wurde die Regierungsratsverordnung über die " Abgabe und Abgeltung der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus erzeugter Planprodukte " bereits zum ersten Mal revidiert.


Der Landrat hat mit Beschluss vom 28. September 1989 betreffend den Weiterausbau der technischen Datenverarbeitung die Basis für die Anlage eines verwaltungsinternen GIS bzw. Landinformationssystems bereits frühzeitig geschaffen. Der Regierungsratsbeschluss vom 13. November 1990 regelt die Einzelheiten des Landratsbeschlusses bezüglich Organisation, Aufbau und Betrieb eines Landinformationssystems. In der Zwischenzeit sind erfreuliche Fortschritte zu verzeichnen. Unter Leitung des Vermessungs- und Meliorationsamtes beteiligen sich 12 Dienststellen am Aufbau des GIS (Tiefbauamt, Amt für Raumplanung, Forstamt, Polizei, Amt für Lufthygiene, statistisches Amt, Amt für Kultur, Amt für Umweltschutz und Energie, Amt für Bevölkerungsschutz, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain), basierend auf den heute zur Verfügung stehenden digitalen Daten der amtlichen Vermessung. In Bearbeitung der landrätlichen Kommission steht zur Zeit die Landratsvorlage für den "Aufbau des Geographischen Informationssystems GIS für die Verwaltung und die Gemeinden".




1.1.4 Der neue Inhalt der amtlichen Vermessung AV93


Der Inhalt der amtlichen Vermessung 1993 ist geringfügig über den alten Informationsgehalt erweitert worden. Die neuen Elemente sind: die Informationsebene Höhe und zusätzlich weitere Informationen zu den bestehenden Ebenen (siehe unten). Zusätzlich wird der Inhalt durch kantonale Mehranforderungen um die Ebenen Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Baulinien, Waldgrenzlinien) und den Gebäudebeschrieb erweitert. Die Detaillierung ist den veränderten Bedürfnissen angepasst und das Ganze letztlich als benutzerorientiertes, funktionales Denkmodell in folgende Informations-Ebenen gegliedert:


- FIXPUNKTE
- BODENBEDECKUNG
- EINZELOBJEKTE/ LINIENELEMENTE
- HÖHEN
- NOMENKLATUR
- LIEGENSCHAFTEN
- LEITUNGEN
- ADMINISTRATIVE UND TECHNISCHE EINTEILUNG


Zusätzlich im Kanton Basel-Landschaft (Kantonale Mehranforderung)
- DIENSTBARKEITEN
- ÖFF.- RECHTLICHE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN




Abbildung: Die 10 Informationsebenen der AV BL


Siehe Anhang 2 [PDF-Datei; 236 KB]




Die den einzelnen Informationsebenen zugeordneten Daten lassen sich wie folgt charakterisieren:


Die Daten der Ebene "Fixpunkte" bilden die vermessungstechnische Grundlage, den Raumbezug im System der Landeskoordinaten. Sie ermöglichen es erst, die übrigen Ebenen oder einzelne Daten daraus miteinander in eine räumliche Beziehung zu bringen, denn der Aufbau von Geographischen-/Landinformationssystemen setzt voraus, dass alle Datensammlungen auf einem einheitlichen räumlichen Bezugssystem (Landeskarten-Projektion) aufbauen.


Die Daten der Ebene "Bodenbedeckung" und "Einzelobjekte/Linienelemente" beschreiben die tatsächliche Lage von Objekten (Gebäude, befestigte Fläche, humusierte Fläche, Gewässer, bestockte Fläche usw.) im Raum. In der bisherigen Vermessung dienten viele dieser Informationen nebst der Arealstatistik lediglich der besseren Lesbarkeit der Pläne und wurden unvollständig und inkonsequent nachgeführt. Unbestrittenermassen bilden diese Informationen heute eine unentbehrliche Grundlage für die verschiedensten Bau- und Planungszwecke, und nicht zuletzt auch für die Erstellung der kommunalen Leitungskataster.


Die Daten der Ebene "Höhen" liefern eine topographische Beschreibung der Erdoberfläche. Sie werden für die Darstellung des Geländes benötigt. In Kombination mit anderen Informationen lassen sich daraus vielfältige Anwendungsmöglichkeiten ableiten, so beispielsweise für die generelle Projektierung von Bauten und Anlagen, für die Überwachung von Lärm- und Schadstoffimmissionen oder für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.


Die Daten der Ebene "Nomenklatur" bezeichnen die geographischen und kulturhistorischen Abgrenzungen und geben beispielsweise Auskunft über die Orts-, Gemeinde- und Flurnamen.


Die Daten der Ebene "Liegenschaften" beschreiben die geometrische Abgrenzung der Grundstücke als Teil der Erdoberfläche und als Rechtsobjekte. Sie bilden wie bis anhin in erster Linie die Grundlage zur Anlage und Führung des Grundbuchs.


Die Daten der Ebene "Leitungen" beschreiben den geometrischen Verlauf unterirdischer Leitungen. Vom Bund vorgeschrieben werden nur die Leitungen nach dem eidgenössischen Rohrleitungsgesetz sowie die eingedolten öffentlichen Gewässer. Der kommunale Leitungskataster dagegen gehört nicht zur amtlichen Vermessung, er kann aber bei Bedarf in die kantonalen Mehranforderungen aufgenommen werden.


Die Ebene "administrative Einteilung" enthält administrative und technische Informationen, die in erster Linie der internen Datenverwaltung dienen.


Die Ebene "Dienstbarkeiten" umfasst die der gesamten Öffentlichkeit zustehenden Rechte wie Geh- und Fahrrechte, Fusswegrechte etc.


Die Ebene "Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen" umfasst die rechtskräftig erlassenen Baulinien (Strassen-, Gewässer- und Waldbaulinien) und die Waldgrenzen gemäss Waldgesetz.


Der traditionelle Grundbuchplan mit der neuen Bezeichnung "Plan für das Grundbuch" wird aus den Datenebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Leitungen und den neuen Ebenen Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gebildet.




1.2 Zweck, Organisation und Stand der Amtlichen Vermessung


1.2.1 Zweck


Als amtliche Vermessungen gelten die zur Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs vom Bund anerkannten Grundbuchvermessungen. Bestandteile der neuen amtliche Vermesssung 1993 (AV93) bilden:


- Die Fixpunkte und Grenzzeichen;


- Der Grunddatensatz (Datenkatalog der AV93);


- Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz;


- Die zu erstellenden technischen Dokumente;


- Die Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung: Die Triangulation 4. Ordnung, die Parzellarvermessung, der gemeindeweise Übersichtsplan 1:5000/10`000 und die Nachführung dieser Werke.


Die amtlichen Vermessung bildet einen Bestandteil des Grundbuchs (Art. 942 und 950 ZGB) und hat die Aufgabe, Informationen über Lage, Form und Inhalt von Grundstücken zu beschaffen, in Plänen und Registern darzustellen, zu verwalten und nachzuführen. Sie dient somit der Sicherung des Grundeigentums und der Wahrung damit verbundener Rechte und Pflichten und bildet eine unentbehrliche Grundlage für die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches. Sie kommt also in erster Zweckbestimmung dem Grundbuch, dem Liegenschaftsbesitz und -verkehr zugute.


Die amtliche Vermessung dient aber nicht nur dem Grundbuch, sondern daneben auch noch einer Vielzahl weiterer Aufgaben. Bereits die Schöpfer erachteten es als selbstverständlich, mit der weiteren Verwendung der Pläne und Register den Nutzen der Vermessung zu steigern und in ein möglichst günstiges Verhältnis zu den Kosten zu bringen. So wurde die amtliche Vermessung bereits mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches derart konzipiert, dass die Pläne und Register neben ihrer Hauptaufgabe im Dienste des Grundbuchs auch anderen Zwecken dienen können. Die Produkte stellen denn auch unentbehrliche Grundlagen dar für alle Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbereiche, die mit dem Grundeigentum oder allgemein mit dem Boden in Verbindung stehen. Für Planung und Entscheidung, die sich in irgendeiner Art auf den Boden beziehen, sind die genauen, zuverlässigen und objektiven raumbezogenen Informationen der amtlichen Vermessung unabdingbar. Sie ist somit gesetzlich zwar ein Rechtskataster, in der praktischen Durchführung aber schon seit jeher ein sogenannter multifunktionaler Mehrzweckkataster. Mit der AV93 ist der Begriff des Mehrzweckkataster durch GIS ersetzt worden.


Abbildung: Wichtige Produkte auf Basis Grunddatensatz


Siehe Anhang 3 [PDF-Datei; 236 KB]




1.2.2 Organisation


Die amtliche Vermessung, welche auf der Zivilrechtsetzungskompetenz des Bundes beruht und ihre gesetzliche Grundlage im ZGB findet, ist grundsätzlich eine Bundesaufgabe. Ähnlich wie beim Grundbuch wird die eigentliche Durchführung der amtlichen Vermessung jedoch den Kantonen übertragen . Der Bund behält sich allerdings eine weitgehende Leitung und Oberaufsicht vor. Die Leitung zeigt sich darin, dass der Bund die Bestandteile der amtlichen Vermessung festlegt und die technischen Anforderungen vorschreibt. Die Oberaufsicht kommt in der technischen und finanziellen Überprüfung der kantonalen Tätigkeit zum Ausdruck sowie in der Regelung der Berufsbildung der Ingenieur-Geometer/innen und in der Genehmigung der Honorarordnungen und Tarife. Diese weitgehende Bundesaufsicht gewährleistet, dass der Auftrag in der ganzen Schweiz einheitlich ausgeführt wird und die finanziellen Interessen des Bundes gewahrt werden.


Die Organisation in den einzelnen Kantonen ist von föderalistischer Vielfalt geprägt. Die Kantone müssen nach Bundesrecht ein Vermessungsamt bestellen, welches Aufsichts- und Kontroll- und Koordinationsfunktionen ausübt. In vielen Kantonen wird die Ausführung der eigentlichen Vermessungsarbeiten an private Ingenieur-Geometer/innen übertragen, welche diese hoheitliche Aufgabe als freierwerbende Unternehmer/innen verrichten, vergleichbar mit den Notaren und Notarinnen in den Kantonen mit einem freien Notariat. In einzelnen Kantonen ist das Vermessungswesen verstaatlicht, indem sämtliche Arbeiten durch eine kantonale Amtsstelle ausgeführt werden, z. B. Basel-Stadt, Schaffhausen. Schliesslich gibt es eine Reihe von Kantonen, die eine Aufgabenteilung zwischen dem Vermessungsamt und Freierwerbenden kennen; dazu gehört auch der Kanton Basel-Landschaft.


In unserem Kanton bestehen einerseits das Vermessungs- und Meliorationsamt mit seinen vier Kreisgeometerbüros, die sich hauptsächlich der Nachführung der Grundbuchvermessungen in den Gemeinden widmen: Anderseits existieren 5 private Ingenieur-Geometerbüros, welche vor allem Neuvermessungen, Katastererneuerungen und Baulandumlegungen ausführen, aber auch in den letzten 20 Jahren mit Nachführungen in über 40 Gemeinden betraut worden sind. In der Schweiz sind heute rund 3'000 Fachleute in der amtlichen Vermessung beschäftigt, in unserem Kanton rund 120 Personen.




1.2.3 Stand der amtlichen Vermessung in Basel-Landschaft vor der Reform


Durch Beschluss vom 13. November 1923 hat der Bundesrat, nach Verständigung mit den Kantonen, einen allgemeinen Plan für die Durchführung der amtlichen Vermessung in der ganzen Schweiz aufgestellt. Er erachtete damals eine Frist bis Ende 1976 als ausreichend. Diese Berechnung erwies sich allerdings als zu optimistisch und konnte aus verschiedenen Gründen nicht eingehalten werden. Im Jahre 1980 hat der Bundesrat im Einvernehmen mit den Kantonen ein zweites Vermessungsprogramm verabschiedet, das sogenannte Programm 2000, welches die Fertigstellung der Erstvermessung über das ganze Gebiet der Schweiz bis zum Jahre 2000 vorsieht. So wie es heute aussieht, werden lediglich einige Kantone in der Lage sein, diese Frist ohne allzu grosse Verzögerungen einzuhalten. Basel-Landschaft ohne den Bezirk Laufen hätte die gesetzte Frist einhalten können.


Sorge bereitet der Bezirk Laufen , welcher in den meisten Gemeinden über mangelhafte und schlechte Vermessungen aus den Jahren 1840 bis 1880 verfügt. Die Parzellierung in den landwirtschaftlichen Gebieten des Laufentals ist enorm dicht. In den Laufentaler Gemeinden kommen aber Güterzusammenlegungen nicht oder nur zögernd zustande. Der Bundesrat hat in seiner Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 diesem Umstand Rechnung getragen und die vereinfachte Vermessung für zusammenlegungsbedürftige Gebiete vorgesehen. Im Bezirk Laufen sind in 11 von 13 Gemeinden Neuvermessungen über die Bauzonen modernster Ausführung abgeschlossen oder stehen in Arbeit. Damit ist für die prioritären Gebiete in den Baugebieten der richtige Weg zügig eingeschlagen worden.


Statistische Übersicht vor Beginn AV93 per 1.1.1995:


Amtliche Vermessung alter Ordnung (AvaO)

Bei den vom Bund lediglich provisorisch anerkannten Vermessungen handelt es sich um solche aus dem letzten Jahrhundert, die den bundesrechtlichen Anforderungen nur zum Teil entsprechen. Sie müssen deshalb durch Neuvermessungen bzw. Ersterhebungen ersetzt werden.



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