Vorlage an den Landrat

Zusammenfassung


I. Allgemeines


Bei der Vorlage geht es um die Fortsetzung der Erfüllung der neuen Bundesvorgaben über die Amtlichen Vermessung. Infolge der starken technologischen Veränderung des Umfeldes in den letzten Jahrzehnten wurde durch den Bund 1982 ein umfassendes Reformprojekt gestartet. Ziel der Reform ist es, die Dienstleistung der Amtlichen Vermessung für Verwaltung, Wirtschaft und Private zu verbessern, namentlich die Information über die Verhältnisse in Bezug auf Grund und Boden in eine neue (EDV-gerechte) Form zu bringen und den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern.


Gestützt auf den entsprechenden Beschluss der Eidgenössischen Parlamente vom20. März 1992 hat der Bundesrat auf 1. Januar 1993 und auf den 1. Januar 1994 die Verordnungen über die Amtlichen Vermessung 93 (AV 93) und über die gewerbliche Nutzung der Daten der AV93 in Kraft gesetzt. Am 10. Juni 1994 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Verordnung über die technische Durchführung der AV93.


Gestützt auf diese Bundeserlasse hat der Landrat am 19. Oktober 1995 das Dekret über die Kostentragung der Amtlichen Vermessung beschlossen. Mit gleichem Datum erfolgte ein Landratsbeschluss zu einem Verpflichtungskredit zwecks Realisierung der 1. Etappe der AV93 in der Zeitspanne von 1996 - 2000 (kurzfristige Massnahmen). Am 12. Dezember 1995 erliess der Regierungsrat die an die AV93 angepasste kantonale Vermessungsverordnung, welche die Vermessungs- und Katasterinstruktion vom 23. Juni 1920 ablöste.


Das Projekt der 1. Etappe im Landratsbeschluss vom 19.10.1995, kurzfristige Massnahmen in den Jahren 1996 - 2000, wird 2002 nach Plan abgeschlossen. In Ziffer 6. des Beschlusses vom 19.10.1995 hat der Landrat den Regierungsrat beauftragt, nach Abschluss der Arbeiten der 1. Etappe den Antrag über die Fortführung der Reformarbeiten zu stellen.


Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (VSD) hat den Entwurf der Landratsvorlage über die Realisierung der 2. Etappe der AV93, mittelfristige Massnahmen, in der Zeitspanne von 2001 - 2008, im Monat Juli 2000 in das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren gebracht. Die basellandschaftlichen Gemeinden wurden ebenfalls einbezogen.


Ergebnisse siehe unter VII. Vernehmlassung.




II. Merkmale der neuen Amtlichen Vermessung 93 (AV93)


Der technische Bereich der neuen AV93 ist durch den Bund grösstenteils vorgegeben. Der bisherige Inhalt der Amtlichen Vermessung ist weitgehend unverändert geblieben. Die AV93 befasst sich mit den Anpassungen an die neuen Vermessungstechniken, welche sich infolge der Anwendung der Informatik, der Weltraumtechnik und der elektronischen Messtechnik stark verändert haben. Die Hauptaufgabe ist nicht mehr nur auf das Grundbuch ausgerichtet, sie wird um den Beitrag zur Anlage und Führung von Land- bzw. Geographischen Informationssystemen (LIS/ GIS ) sowie um die koordinierende Rolle in der Datenbeschaffung und -bereitstellung im Bereich Grund und Boden erweitert. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, ergänzende Anforderungen festzulegen, sowohl was den Inhalt der Vermessung als auch die eigenen Aufgaben innerhalb der AV93 betrifft. Bei diesen kantonalen Mehranforderungen hat der Landrat in §1 des Dekretes vom 19. Oktober 1995 eine Erweiterung zum Grunddatensatz (Datenkatalog der AV93) des Bundes beschlossen. Neben vermessungsspezifischen Eigenheiten erfolgen zusätzlich die Erfassung der Baulinien , welche mit Beschluss der zuständigen Organe erlassen worden sind, der Waldgrenzen nach Waldgesetz, der Gebäudearten und der öffentlichen Weg-, Geh- und Fahrrechte . Diese inhaltliche Ergänzung trägt den heutigen Bedürfnissen nach einer modernen amtlichen Vermessung Rechnung; sie bedeutet für die Benützer und Benützerinnen eine wertvolle Information, welche die zeitraubende Suche bei verschiedenen Amtsstellen bei Kanton und Gemeinden eliminiert und das Problem der Nachführung und Aktualität löst. Im administrativen Bereich schreibt das Bundesrecht neu vor, bei Auftragsvergaben in der Regel das Submissionsverfahren anzuwenden.




III. Kosten und Kostentragung


Bei der Kostentragung richtet der Bund an die Realisierung der AV93 Abgeltungen aus. Die Restkostenverteilung nach Abzug der Bundesbeiträge ist den Kantonen anheimgestellt. Neu ist die Abtretung der Gebührenhoheit an die Kantone; diese können für die Abgabe von Daten der Amtlichen Vermessung Gebühren erheben. Die Gebühren sollen einen Rückfluss der aus öffentlichen Mitteln investierten Finanzen bewirken. Nach Vorgabe des Landratsdekretes teilen sich der Kanton und die Gemeinden in diese Einnahmen. In einzelnen Fällen (gewerbliche Nutzung der Daten der AV) partizipiert der Bund mit 25% an den Gebühren. Dieser neuen Regelung trägt die am 7. Dezember 1999 revidierte Regierungsratsverordnung über die "Abgabe und Abgeltung der digitalen Daten der Amtlichen Vermessung und daraus erzeugter Planprodukte" Rechnung.


Hinsichtlich der Kostentragung nach Abzug der Bundesbeiträge bei der Erstellung und der Nachführung von Amtlichen Vermessungswerken wird die Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden, wie auch der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen im Dekret des Landrates vom 19.10.1995 über die Kostentragung der Amtlichen Vermessung festgehalten. Bei der Erstellung von Amtlichen Vermessungen in den Gemeinden wird neu zwischen Ersterhebung, Erneuerung und Provisorischer Numerisierung unterschieden; bei der Nachführung zwischen der laufenden und der periodischen Nachführung.


Laut Beschluss der Eidgenössischen Parlamente vom 20. März 1992 wurde das gesamte Kostenvolumen für die Schweiz auf 3,6 Mia. Fr. beziffert. An diesen Kosten, die in einem Zeitraum von 40 Jahren anfallen, beteiligen sich der Bund, die Kantone und die Benützer und Benützerinnen der amtlichen Vermessung. Für den Kanton Basel-Landschaft wurde mit einem Gesamtkostenaufwand von ca. 65 Mio. Fr., davon für das Laufental mit ca. 15 Mio. Fr., gerechnet. An diese Kosten ist ein Bundesbeitrag von 18 Mio. Fr. zu erwarten, damit haben sich die übrigen Kostenträger in die Restkosten von 47 Mio. Fr. zu teilen. Diese Angaben basieren auf der Kostenschätzung des Bundes von 1990.


In der Zwischenzeit wurde diese Kostenschätzung nach unten revidiert. Nach 7 Jahren finanzieller Erfahrungen mit der 1992 eingeleiteten Reform lässt sich heute sagen, dass die vom Bund geschätzten Gesamtkosten erheblich geringer ausfallen werden als prognostiziert. Man geht dabei von Minderkosten von ca. 1 Mia. Fr. aus. Gründe für diese erfreuliche Kostenentwicklung sind einerseits die Submissionsverfahren, die in der ganzen Schweiz zu einer durchschnittlichen Reduktion von 40% gegenüber den früheren Preisen anfangs der 90-er Jahre geführt haben. Andererseits hat die technologische Entwicklung die Vermessungs- und Informatikverfahren massiv rationalisiert (Produktivitätssteigerung). Im Kanton Basel-Landschaft darf neu mit Totalkosten von ca. 36 Mio. Fr. gerechnet werden.


Im Dekret des Landrates vom 19. Oktober 1995 wurde die Kostentragung wie folgt geregelt:


- Bei der Ersterhebung im Sinne der erstmaligen Vermessung tragen Kanton, Gemeinde und die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen die Restkosten nach Abzug des Bundesbeitrages unverändert in etwa zu gleichen Teilen ; solche Gebiete gibt es nahezu nur noch im Bezirk Laufen.


- Bei der Erneuerung und der provisorischen Numerisierung verbleibt die Restkostentragung neu je zur Hälfte bei der Gemeinde und dem Kanton . Diese Regelung steht im Einklang mit der Restkostentragung in den angrenzenden Kantonen Aargau und Solothurn.


- Die Kosten der laufenden Nachführung (Aktualisierung) werden grundsätzlich wie bisher dem Verursacher belastet.


- Die periodische Nachführung erfasst vor allem Veränderungen auf der Erdoberfläche infolge natürlicher Ereignisse (Wasserläufe, Waldränder u. a.); deren Nachführung erfolgt in einem Abstand von 8-10 Jahren. Die Kosten tragen nach Abzug eines Bundesbeitrages von zur Zeit 15 % Kanton und Gemeinde je zur Hälfte , sofern nicht ein Verursacher behaftet werden kann.


- Im weiteren wird festgelegt, dass für den Unterhalt des Lage- und Höhenfixpunktnetzes 2 (bisher Triangulations- und Nivellementspunkte) und der Kantonsgrenze der Kanton ; für das Lage- und Höhenfixpunktnetz 3 (bisher Polygon- und Gemeindenivellementspunkte) sowie die Gemeindegrenze die Gemeinde aufkommen muss.




IV. Realisierung AV93


Bei der Realisierung der AV93 setzt der Bund den Kantonen eine Frist von 40 Jahren. Die Kantone können bestimmen, wie sie die Aufgabe angehen wollen. Im Landratsbeschluss vom 19. Oktober 1995 wird für unseren Kanton ein etappiertes Vorgehen , aufgeteilt in kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen, vorgesehen.




Die 1. Etappe 1996 - 2000 (kurzfristige Massnahmen)


In der ersten Etappe 1996-2000 wurde den dringendsten Benützerbedürfnissen in unserem Kanton Rechnung getragen. Diese lagen in der Umarbeitung der vorhandenen Vermessungswerke bzw. der Grundbuchpläne mittels der Methode der provisorischen Numerisierung in eine computergerechte Form. Die rasche Durchdringung der Informatik in den Bearbeitungsbetrieben verlangt die Abgabe und Zurverfügungstellung der Vermessungsdaten und -pläne in digitaler Form, weil die Benützer und Benützerinnen der amtlichen Vermessung immer mehr eigene EDV-Systeme für die Bewältigung ihrer sachspezifischen Aufgaben verwenden.


Die Methode der provisorischen Numerisierung , welche den digitalen Abgriff der bestehenden Pläne beinhaltet, wird es ermöglichen, bis 2001 die graphischen Grundbuchpläne in computerverfügbare Form zu bringen. Diese Methode bringt keine qualitätsmässige Verbesserung der Vermessungswerke. Im Vergleich mit den qualitativ besseren Verfahren der Erneuerung oder Ersterhebung bewegen sich die Kosten deshalb auch nur im Bereich von 15-20% dieser Verfahren.


Im Bezirk Laufen existieren in den Gemeinden ausserhalb der Baugebiete zum grössten Teil den heutigen Bedürfnissen nicht genügende Vermessungswerke aus den Jahren 1840-1880. Diese Pläne sind im Sinne einer Erhaltungsmassnahme gescannt worden. Die Qualität der Vermessungswerke wurde mittels weitmaschigem Fixpunktnetz über den ganzen Bezirk gesteigert. Laufende Ersterhebungen nach dem Standard AV93 in den Bauzonen der Gemeinden sind im Gang oder geplant.


Mittels Luftaufnahmen wurden ebenfalls in der ersten Etappe ca. 60% der Bodenbedeckung (Waldränder, Wege, Gewässer usf.) des Kantons aktualisiert und gleichzeitig der Photoatlas (Orthophotos) aus dem Jahre 1984 erneuert.


Die Arbeiten der 1. Etappe wurden zu ca. 80% durch private Geometerbüros und zu ca. 20% durch das Vermessungs- und Meliorationsamt mit seinen Kreisgeometerbüros ausgeführt.




Die 2. Etappe 2001 - 2008 (mittelfristige Massnahmen)


Die jetzt vorliegende Landratsvorlage beinhaltet die Fortsetzung der Realisierungsarbeiten in der AV93 laut Beschluss des Landrates vom 19. Oktober 1995, Ziffer 6, in der Zeitspanne von


2001 - 2008.




Die 2. Etappe beinhaltet folgende Ziele und Massnahmen:


1. Aufarbeitung der amtlichen Vermessung in den Bauzonen aller Gemeinden auf den Bundesstandard AV93.


2. Aufarbeitung aller Vermessungsfixpunkte ausserhalb der Bauzonen auf den Standard AV93.


3. Komplettierung der Informationsebenen Bodenbedeckung, Einzelobjekte/Linienelemente und Höhen ausserhalb der Bauzonen in allen Gemeinden.


4. Komplettierung der farbigen, digitalen Orthophotos im Massstab 1:5000 flächendeckend über das Kantonsgebiet (alleinige Kostentragung durch den Kanton).


Gesamthaft haben diese Zielsetzungen und Massnahmen eine Steigerung der Qualität der amtlichen Vermessung im Sinne der Vorgaben des Bundes zum Zweck.




V. Nutzen


Ein ökonomischer Nutzen


Würden die Daten der amtlichen Vermessung nicht digital angeboten, beschafften sich die diversen Projektanten diese auf eigene Weise. Eine solche unkoordinierte Beschaffung wird nicht nur zu unerwünschten Mehrfacherhebungen führen, sondern der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin, meist die öffentliche Hand, wird diese auch mehrfach bezahlen. Die koordinierte Erfassung und Abgabe digitaler Grundlagedaten muss deshalb aus ökonomischen Aspekten gefördert und unterstützt werden.




Neue Perspektiven


Es ist auf den Nutzen für die Benützer und Benützerinnen der amtlichen Vermessungsdaten sowie auf die Auswirkungen organisatorischer und wirtschaftlicher Art hinzuweisen. Der Aufwand für die manuelle Nachtragung der Grundstücksveränderungen (Mutationen) auf den diversen thematischen Fachplänen der Benutzergruppen, kann mittels digitaler Arbeitsmethodik massiv reduziert werden, was zur Elimination von redundanten Arbeitsvorgängen und von Mehrfachspeicherungen analoger und digitaler Art führt. Planungen und Projektierungen können rascher und kostengünstiger auf der Datenbasis der AV erstellt werden, weil die digitale Datenspeicherung hinsichtlich Abgabe und Datendarstellung (Pläne in beliebigem Massstab) eine hohe Flexibilität bringt. Geographische Informationssysteme (GIS) können bezüglich Auskunftsbereitschaft und Auswertevorgänge die heutigen aufwendigen Suchprozesse in analogen Akten mittels automatisierter Abfrage- und Auswertungsvorgängen massiv reduzieren. Abgespeicherte thematische Informationsebenen lassen sich in einer Weise miteinander kombinieren, analysieren und auswerten, die mit bisherigen konventionellen Methoden gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand machbar sind. Die konsequente Anwendung der Informatik bringt im raumbezogenen Tätigkeitsfeld für die Behörden und private Stellen erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Rationalisierungseffekte.




Aufbau und Betrieb von Informationsystemen in den öffentlichen Verwaltungen


Die Daten der AV93 bilden rasch die geeignete Basis für G eographische I nformations s ysteme (GIS). In einem GIS lassen sich alle erzeugten Daten aus Planung, Projektierung und Realisierung von Bauprojekten, des Leitungskatasters, des Umweltschutzes usw. sowie auch die attributiven Daten zu Grundstücken (Grundbuch, Katasterbuch, Steuerwerte, u. a.) aufnehmen und strukturiert abspeichern. Während grössere Gemeinden selbst die Datenverwaltung eines GIS betreiben können, wird in den übrigen Gemeinden naheliegend das mit Aufgaben betraute Gemeindeingenieurbüro die Verwaltung des GIS übernehmen. Die koordinierte Speicherung von raumbezogenen Daten in einem GIS reduziert die heute üblichen manuellen Mehrfachbearbeitungen auf den diversen existierenden thematischen Sachplänen und in den Karteien. Auf diese Weise stellt sich eine Produktivitätssteigerung ein, was die Kosten senkt. Eine Rückfinanzierung der GIS- Kosten über die Benützer und Benützerinnen ist denkbar, denn letztere werden über das GIS Daten für eigene Zwecke - unter Beachtung des Datenschutzes - beziehen. Die bereits vorliegende Landratsvorlage "Aufbau des GIS für die Verwaltung und die Gemeinden" zielt in diese Richtung für die zahlreichen Benützer und Benützerinnen der amtlichen Vermessungsdaten.




VI. Kosten der Realisierung der 2. Etappe 2001 - 2008 (mittelfristige Massnahmen)


Die beschriebenen mittelfristigen Massnahmen verursachen folgende geschätzte Kosten:


Diese Totalkosten schliessen 15% für Diverses und Unvorhergesehenes zusätzlich zu den gemeindeweise erhobenen Kosten ein.


Kostentragung:
Die Verteilung dieser Kosten auf die Kostenträger fällt in etwa wie folgt aus:




Finanzierung:


Gleich wie bei der Realisierung der 1. Etappe 1996 - 2000 beantragt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die administrative Durchführung und somit die laufende Finanzierung durch den Kanton . Gemäss §2 und §3 des Landratsdekretes über die Kostentragung der Amtlichen Vermessung wären zwar die Gemeinden für die administrative Durchführung und die laufende Finanzierung zuständig. Die Begründung für die abweichende Regelung liegt in der gemachten Erfahrung, dass es schwierig ist, ein 8-Jahresprogramm fristgerecht durchzuziehen, wenn dazu alle involvierten Gemeinden zuerst die entsprechenden Kreditbeschlüsse fassen müssen. Die Gemeinden leisten in diesem Fall ihren Kostenanteil nach Abschluss der Arbeit in ihrer Gemeinde (Genehmigung und Anerkennung durch Kanton und Bund), spätestens aber nach Abschluss des Projektes im Jahre 2009 - 2010. Der mittlere Zeitaufwand pro Gemeinde beträgt 2 Jahre. Zahlungsverzögerungen bei den Gemeinden können auftreten, wenn sie ihren Anteil zuerst in den Finanzplan aufnehmen müssen. Für einen anbegehrten und gewährten Zahlungsaufschub wird ein Zins belastet. Der Bund leistet seine Beiträge in jährlichen Raten gemäss der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton.




VII. Vernehmlassung


Durch die Reform der Amtlichen Vermessung sind die Gemeinden tangiert , sowohl was die Aufgabenteilung Kanton/Gemeinde als auch die Kostenbeteiligung an der neuen Amtlichen Vermessung und die Rückerstattung von investierten Finanzmitteln betrifft. Die Aussicht, in Kürze über umfassende digitale Datenbestände über das Gemeindegebiet und mit höchster Qualität über das Siedlungsgebiet zu verfügen, kann Planungen und weitere Vorhaben im Sachbereich Grund und Boden, die nicht zuletzt durch den Kanton angeordnet worden sind, beeinflussen. Darunter fallen z. B. die Umsetzung der Generellen Entwässerungs-Planung (GEP) in den Gemeinden, die Revisionen in den Raumplanungsbereichen, der Leitungskataster. Investitionen müssen in den Finanzplan aufgenommen werden.


Nebst allen Direktionen, der Landeskanzlei und dem Rechtsdienst des Regierungsrates waren alle Gemeinden und ihre Verbände sowie die Gruppe der freierwerbenden Geometer BL (IGS-BL) in die Vernehmlassung zum Realisierungsvorhaben der 2. Etappe AV93 in der Frist vom 17. Juli bis 29. September 2000 einbezogen.


Zur Vernehmlassung haben folgende Stellen sich geäussert:


a. Rechtsdienst Regierungsrat


b. Finanz- und Kirchendirektion, Bau- und Umweltschutzdirektion, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und Erziehungs- und Kulturdirektion


c. Verband basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und 43 Gemeinden


d. Ingenieur-Geometer Schweiz, Sektion Basel-Landschaft (IGS-BL)




Das Ergebnis der Vernehmlassung


In Kurzform:


Es spricht sich einhellig niemand gegen das Projekt aus, vielmehr wird das Projekt als Folgeprojekt der Realisierung der 1. Etappe als zielgerichtet begrüsst. In der Vorlage 1995 sind bereits alle drei Etappen thematisiert und umschrieben worden, die vorliegende Vorlage war deshalb den Vernehmlassern nicht gänzlich unbekannt. Die Notwendigkeit qualitativ guter Vermessungsdaten in den Bauzonen nach Vorgabe der AV93 wird erkannt. In Frage gestellt wird von Seiten des VBLG und einer Anzahl Gemeinden die Kostentragung. Hier wird die alleinige Übernahme der Restkosten nach Abzug des Bundesbeitrages durch den Kanton gefordert (gültiges Dekret belastet Kanton und Gemeinden mit je 50%). Dieser Antrag hätte bei Gutheissung massgebende Änderungen gesetzlicher Grundlagen zur Folge:


- Die Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB, § 149 Abs. 1, wonach die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Restkosten der Vermessung zwischen Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer aufgeteilt wird


- das Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vom 19. Oktober 1995


Die Ergebnisse im Einzelnen:


a. Rechtsdienst Regierungsrat
Keine inhaltlichen Bemerkungen, nur formalen Änderungsantrag


b. Finanz- und Kirchendirektion
Wünscht Präzisierung zu den personellen Konsequenzen im staatlichen Bereich, im übrigen keine Einwände


c. Bau- und Umweltschutzdirektion
Vorlage wird sehr begrüsst. Bemerkungen zu den drei Punkten: Aufnahme der öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Baulinien), Gebühren und Abgeltungen sowie Lebensdauer der Informationsgrundlagen. Die Überlegungen sind nicht direkt projektwirksam, sondern betreffen allgemeine Regelungen und Vorschriften.


d. Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Zustimmung


e. Erziehungs- und Kulturdirektion
Mit Bezug auf die Archäologie wird der Nutzen der amtlichen Vermessung herausgestrichen. Bemerkungen zum Inhalt der AV und weniger zum Projekt an sich.


f. Verband basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und 45 Gemeinden
Der VBLG nimmt gezielt zur erwähnten Kostentragung Stellung und nicht grundsätzlich zum Projekt, auch nicht zur erneut vorgeschlagenen Administrierung durch den Kanton. Der Verband moniert die fehlende Optik der Gemeinden im Projekt wie auch die detaillierte Erläuterung der Kostensituation. Er hat dabei nicht zur Kenntnis genommen, dass jede Gemeinde mit eigenem Kostenblatt über ihre Kostenfolge informiert wurde . Der Verband beruft sich auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden und erkennt die amtliche Vermessung in der Zuständigkeit des Kantons. Es mache wenig Sinn, wenn Kanton und Gemeinde die Investition tätigen und dann über ein wenig rationelles Verfahren an den Gebühren der Datennutzer partizipieren. Konkret wird daher der folgende Antrag gestellt:


Der Kanton solle die Restkosten des Projektes vollumfänglich selber finanzieren und gleichzeitig allein in den Genuss der Gebühren aus der Nutzung der Daten zur Rückfinanzierung kommen. Die Gemeinden verzichten auf die Gebührenbeteiligung, leisten aber wie jeder andere Nutzer solche bei Bezug von Daten zu ihrem eigenen Gebrauch.


Den Gemeinden, die während der Realisierung der 1. Etappe im Zeitraum 1996 bis 2000, bereits eine definitive Aufarbeitung ihrer Vermessung auf den Standard AV93 vorgenommen haben, sind die von ihnen getragenen Kostenanteile rückwirkend zu entschädigen.


g. 17 Gemeinden - namentlich die grösseren unterbaselbieter Gemeinden - haben der Vorlage in der jetzigen Form zugestimmt. 21 Gemeinden haben sich vorbehaltlos und ohne weiteren Kommentar der Stellungnahme des VBLG angeschlossen. 7 Gemeinden haben die Vorlage abgelehnt oder eigene Vorbehalte und Anträge angebracht, u.a. die Kostenmittragung durch die Gemeinde nicht abgelehnt, aber eine andere Aufteilung verlangt (z.B. 2/3 oder 3/4 Kanton, 1/3 oder 1/4 Gemeinde).


h. Ingenieur-Geometer Schweiz, Sektion Basel-Landschaft (IGS-BL)


Begrüsst die Vorlage sehr, auch die Administrierung durch den Kanton. Hat Änderungsanträge zum erläuternden Berichtstext.


Kommentierung des Antrages des VBLG zur Änderung des Dekretes über die Kostentragung der amtlichen Vermessung


a. Entscheid im Sinne des Antrages des VBLG


Die jahrzehntealte Praxis der Kostentragung in der amtlichen Vermessung durch Bund, Kanton und Gemeinde und im Falle einer Ersterhebung zusätzlich durch die Grundeigentümer hat sich bewährt und ist nie bestritten worden. Auch im Rahmen der Vernehmlassungen zum Dekret und zur Vermessungsverordnung im Jahre 1995 ist keine spürbare bzw. solidarische Opposition erwachsen. Die baselbieter Kostentragung wird in gleicher oder ähnlicher Art durch die Mehrheit der andern Kantone gehandhabt. Im Anschluss an die Bundesreform und gestützt auf Art. 49 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18.11.1992 sind die Kantone zuständig für die Festlegung, wer nach Abzug des Bundesbeitrages die Restkosten trägt. Hier gilt es nochmals zu erwähnen, dass die Beteiligung der Gemeinden an der Restkostentragung seit 1972 im § 149 des EG zum ZGB gesetzlich verankert ist. Mit den kantonalen Anpassungen der Erlasse im Jahre 1995 erkannte man keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.


Der Einbezug der Gemeinden zur Mitkostentragung der Arbeiten für die Erneuerung von Vermessungswerken ist nach wie vor gerechtfertigt; die Gemeinden sind wie das gesamte Gemeinwesen die hauptsächlichen Nutzniesser der amtlichen Vermessungsdaten . 70% aller Verwaltungsgeschäfte bei kommunalen und kantonalen Stellen haben direkt oder indirekt einen räumlichen Bezug zur amtlichen Vermessung. Zur Zeit wird das nur noch nicht ganz erkannt bzw. nur von den Agglomerationsgemeinden.


Der Verweis auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ist auf Richtigkeit im Sinne der tatsächlich beschlossenen Aufgabenteilung zu prüfen. Die alleinige Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich des Kanton ist u.E. nicht begründet erkennbar. Letztlich kann es wohl nicht in Frage kommen, bereits geleistete Kosten von Seiten der Gemeinden diesen zurückzuerstatten.


Es kann daher kaum ein Thema sein, dem Antrag in dieser Form stattzugeben.




b. Änderung der Kostenanteile Kanton/Gemeinde


Dieser durch zwei Gemeinden eingebrachte Antrag kann allenfalls beachtet werden. Die Kostentragung und die nachfolgende Rückerstattung von Investitionskostenanteilen aus der Datennutzung an den Kanton und die Gemeinden ist tatsächlich mit administrativen Umtrieben verbunden. Die Beträge sind im Einzelnen meist gering, was auch darauf hinweist, dass die effektiven Investitionen erst nach Jahrzehnten wieder rückerstattet wären. In Anbetracht der stipulierten Investitionskosten beim Datenbezug wäre es demnach zu prüfen, ob eine nicht hälftige Restkostentragung Kanton/Gemeinden bei der Erneuerung als hauptsächliches und verbleibendes Verfahren zu ändern wäre mit der Verknüpfung, dass sämtliche Investitionsgebühren an den Kanton fallen.


Die betroffenen Erneuerungsarbeiten des Projektes zeigen folgende Kostenaufteilung:


- Erneuerung der amtlichen Vermessung in den Bauzonen:




- Erneuerung der Informationsebene Fixpunkte ausserhalb der Bauzonen:


Das Gemeindetotal beträgt Fr. 5,136 Mio. Fr. und entspricht dem Restkostensatz von 50%. Verändert man das Verhältnis nur auf 55% Kanton / 45% Gemeinde , so ergibt das für die Gemeinden einen totalen Einsparungsbetrag von rund 0,51 Mio.Franken. Auf der Basis der bisherigen Investitionskostenerträge muss mit einer Zeitspanne von 10-12 Jahren gerechnet werden, bis der Kanton diese zusätzliche Investition gedeckt hat.


Wird der Verteiler verändert, so soll von einer Rückerstattung der entsprechenden Beiträge der Gemeinden auf 1996 zurück auf jeden Fall abgesehen werden.


Die nur geringfügige Änderung des Kostenverhältnisses bringt den Gemeinden im einzelnen keine spürbaren Kosteneinsparungen; von einer Änderung sollte daher ebenfalls abgesehen werden.



Fortsetzung >>>
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