Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Aktion "Spray away", Beseitigung von Sprayereien und Schutzmassnahmen an kantonseigenen Objekten und Einrichtungen | |
| vom: | 16. Januar 2001 | |
| Nr.: | 2001-018 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
5. Ausführung
5.1 Grad der Schutzwürdigkeit
Es wird nicht möglich sein, jede Einrichtung dauernd zu schützen und Sprayereien sofort und überall zu beseitigen. Daher ist es sinnvoll, eine Kategorisierung mit unterschiedlichen Einsatzstrategien vorzunehmen.
a) Einrichtungen von historischer Bedeutung, dominanter Erscheinung, kulturell oder touristisch von Bedeutung, neuralgischer Lage, hohe Besucher- oder Passantenfrequenz, grosser Nachahmungseffekt zu erwarten (Schulhäuser), und ähnliches.
Diese Einrichtungen sind dauerhaft zu schützen und Sprayereien sind sofort, spätestens innert einer Woche zu beseitigen.
b) Einrichtungen von durchschnittlicher Bedeutung, guter Einsehbarkeit, weniger stark frequentiert.
Solche Einrichtungen sind zu schützen und Sprayereien sind innert Monatsfrist zu beseitigen.
c) Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung, geringer Einsehbarkeit, Lage abseits und schwach frequentiert.
Diese Einrichtungen müssen nur vereinzelt geschützt werden und Sprayereien sind je nach ihrer Art periodisch zu beseitigen.
5.2 Durchführung der Beseitigung und der Schutzmassnahmen
Die effiziente Behandlung sowohl versprayter oder vor Sprayerei zu schützenden Einrichtungen erfordert ein fachgerechtes und objektspezifisches Vorgehen. Das eigene Unterhaltspersonal kann dazu aus Kapazitätsgründen nur bedingt eingesetzt werden. Speziell für das sofortige "Stören" der Sprayereien, indem die illegalen "Werke" umgehend überstrichen oder provisorisch gereinigt werden, kann durch das Unterhaltspersonal je nach Arbeitsort vorgenommen werden. Denn je schneller ein Eingriff erfolgt, desto kleiner ist das Erfolgserlebnis der Sprayenden und damit die Motivation für weitere Taten, was die Wirksamkeit der Aktion "Spray away" verstärkt. Die Arbeiten sollen jedoch weitgehend an private Fachfirmen übertragen werden. Dazu sind losweise Ausschreibungen durchzuführen, die zeitlich beschränkt sind (vorerst 1 Jahr) mit Option auf Verlängerung um 2 - 3 Jahre.
Die Aktion "Spray away" soll hauptsächlich im Jahre 2001 umgesetzt werden. Die notwendigen Vorbereitungen wie genaue Bestandesaufnahmen, Klassierung der Einrichtungen nach Schutzwürdigkeit, Ausschreibungen und Vergaben sind im Winter 2000/01 zu treffen, damit im Frühjahr 2001 mit den Arbeiten begonnen werden kann. Die Aktion soll bis zum Spätherbst 2001 in ihrer ersten Phase abgeschlossen sein. Die erste Phase umfasst (erstmaliges) Entfernen der Sprayereien und Aufbringen des erforderlichen Schutzes. Parallel dazu wird dann auch die zweite Phase mit den jeweiligen Folgebeseitigungen beginnen. Diese zweite Phase ist dann laufend situativ weiterzuführen.
Nach 3 Jahren ist eine Erfolgskontrolle der Aktion durchzuführen. Dabei soll festgestellt werden, wie sich Aufwand (finanziell und personell) und Ertrag (Umfang der Sprayereien) entwickelt haben, ob eine Verlagerung auf andere, nicht kantonseigene Objekte stattgefunden hat, ob die Aktion "Spray away" im gleichen Rahmen weitergeführt werden soll und ob ergänzende Massnahmen erforderlich sind.
7.1 Investitionskosten (Einmalige Kosten)
Die einmaligen Kosten für die als 1. Phase (Erstbeseitigung und Schutzsystem) zu bezeichnenden Aufwendungen betragen für das TBA Fr. 2'446'000.-- und für die anderen Dienststellen der BUD mit eigenen Objekten Fr. 90'000.--, was Gesamtkosten von Fr. 2'536'000.--, Preisbasis Mai 2000, ergibt. Die angenommenen Einheitspreise beruhen auf den Werten der BGV für deren eigene Aktion zuzüglich 10 % für Bauleitung, Eigenaufwand, Absperrung und Gerüstung. Diese Preise liegen auch im Rahmen von schon durch das TBA eingeholten Richtofferten.
7.2 Projektfinanzierung / Beiträge Dritter
Die betreffenden Objekte befinden sich im Eigentum und Unterhalt des Kantons, so dass nur für die Einrichtungen der Nationalstrasse eine Kostenbeteiligung Dritter zu erwarten ist. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beteiligt sich grundsätzlich nicht an solchen Kosten. Abklärungen haben aber ergeben, dass bei systematischen Aktionen, die aus politischen oder anderen wichtigen Gründen durchgeführt werden, und an denen sich auch die Kantone finanziell engagieren, eine Kostenbeteiligung im Rahmen des ordentlichen Unterhaltes mit Beiträgen von derzeit 82 % (Beitragssatz für BL gemäss Verordnung über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995, Stand
1. Januar 2000) zu erwarten sind. Dies ergibt nach Abzug des Bundesbeitrages von Fr. 512'000.-- eine Nettosumme für den Kanton von Fr. 2'024'000.-- Weitere Beiträge Dritter können keine geltend gemacht werden.
7.3 Jährlich widerkehrende Folgekosten
Für die Sauberhaltung von Einrichtungen muss mit Folgekosten gemäss der 2. Phase (Folgebeseitigungen, Erneuerungen der Schutzschichten) gerechnet werden. Dieser Aufwand kann nur geschätzt werden, weil die Fläche und der Rhythmus der erneut versprayten Einrichtungen nicht bekannt ist. Zu Beginn muss für das TBA mit 25 % der einmaligen Kosten pro Jahr gerechnet werden, die Beträge der übrigen Dienststellen sind jährlich wiederkehrende Summen. Das sind brutto Fr. 701'000.--, nach Abzug der Kostenbeteiligung des Bundes für die Nationalstrasse im Betrag von Fr. 128'000.-- verbleiben jährlich Fr. 573'000.-- durch den Kanton zu tragende Kosten. Dieser Betrag sollte mittel- bis langfristig abnehmen, weil damit gerechnet werden kann, dass die Sprayerszene nach der Erkenntnis der Zwecklosigkeit wegen konsequenter Beseitigung ihrer Werke kleiner wird und gewisse Einrichtungen nicht oder kaum mehr tangiert werden.
Fortsetzung >>>
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