Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bestätigung des Landratsbeschlusses vom 6. Mai 1985 betreffend die Genehmigung und den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 über die gemeinsame Durchführung von Lotterien | |
| vom: | 24. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-211 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
Warum diese Vorlage ? (Zusammenfassung)
Der Kanton Basel-Landschaft ist im Jahre 1959 einer interkantonalen Vereinbarung beigetreten, welche vorsieht, dass die Durchführung von Lotterien einer einzigen Organisation, nämlich der Interkantonalen Landeslotterie (ILL) übertragen wird. Dieses Exklusivrecht stellt ein Monopol dar, welches einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Wie sich herausgestellt hat, genügt die bisherige Rechtsgrundlage im Kanton Basel-Landschaft nicht den Anforderungen, welche an eine ein Monopol begründende gesetzliche Grundlage gestellt werden, da sie nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden war. Das Versäumnis ist nun nachzuholen und die gesetzliche Grundlage den rechtlichen Anforderungen anzupassen. Dies soll dadurch geschehen, dass der Beitrittsbeschluss durch den Landrat bestätigt und den Bestimmungen über die fakultative und obligatorische Volksabstimmung unterstellt wird.
I. Allgemeines
I.1. Begriff der Lotterie
Die Lotterie ist eine Art des Glückspiels. Gegen einen Einsatz wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, über den planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Die Lotterie unterscheidet sich von der Spielbank vor allem durch das Kriterium der Planmässigkeit. Bei der Lotterie schliesst der Veranstalter durch einen Plan das Spielrisiko für sich aus, da er zum vornherein festlegt, wie viele Gewinne möglich sind; das aleatorische (Zufalls-) Element gilt nur für die teilnehmende Person. Mit anderen Worten kann eine Spielbank nicht zum vornherein bestimmen, wie viele "Treffer" in welcher Höhe eintreten; genau dies geschieht aber bei den Lotterien mit der Festlegung des Trefferplans.
Der in Aussicht gestellte Gewinn kann in einem Geldbetrag oder in einem Nicht-Geldbetrag, sogenannten Naturalien (z.B. Esswaren, Gutscheine etc.), bestehen. Bei den Tombolas und Lottomatches sind nur Naturalgewinne zulässig. Bei der Tombola wird der Gewinn durch eine Verlosung ermittelt, bei den Lottomatches (Bingo) sind bestimmte Zahlenreihen auf den Lottokarten abzudecken. Die Durchführung von Tombolas und Lottomatches ist zeitlich und örtlich beschränkt, d.h. sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass stehen; die Teilnahme ist nur am Anlass selbst möglich und es dürfen keine Lose vor- oder auswärts verkauft werden. Die (Gross-)Lotterien verlosen nebst den Geldgewinnen auch Naturalgewinne (wie z.B. Ferienreisen, Autos etc.). Diese Lotterien sind im Gegensatz zu den Lottomatches und Tombolas weder zeitlich noch örtlich eingeschränkt.
I.2. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Gegenstand dieser Vorlage sind ausschliesslich die (Gross-)Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken. Die Lotterien mit Naturalgewinnen (Tombola, Lottospiele u.ä.) interessieren hier nicht und wurden lediglich der Vollständigkeit halber miterwähnt. Der Begriff "Lotterie" wird im folgenden ausschliesslich für gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht (Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923, SR 935.51) verwendet.
I.3. Hintergrund der Regelung des Lotteriewesens
I.3.1. Entwicklung der Regelungen über das Lotteriewesen
Bereits im Jahre 1862 wurden verschiedene gesetzgeberische Vorstösse gemacht, die Glücksspiele mit Einschluss der Lotterien zu bekämpfen. Sie mündeten darin, dass dem Bund mit der Aufnahme eines neuen Verfassungsartikels die Kompetenz eingeräumt wurde, in Bezug auf Lotterien geeignete Massnahmen zu ergreifen (Art. 35 Abs. 6 alte BV; Art. 106 neue BV). Im Jahre 1923 erliess dann der Bund ein eigentliches Lotteriegesetz. Dieses geht von einem grundsätzlichen Verbot der Lotterien aus, sieht jedoch Ausnahmebewilligungen vor unter anderem für die Lotterien, die zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken veranstaltet werden. Diese Lotterien unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden. Die meisten Kantone führten gestützt auf das Lotteriegesetz eine Bewilligungspflicht für diese Art von Lotterien ein.
In den dreissiger Jahren traten schwere Übelstände auf, weil die Kantone mehr Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken bewilligten, als im Publikum Nachfrage bestand. Die Lotterien der verschiedenen Kantone konkurrenzierten sich deshalb gegenseitig, der Absatz der Lose stockte, es herrschten chaotische Zustände, welche zur Folge hatten, dass am Schluss nur wenig Geld für gute Zwecke zur Verfügung stand. Um dieser Entwicklung zu begegnen, zogen die Kantone die Durchführung der Lotterien weitgehend an sich. Bern hatte bereits 1933 seine eigene "Staatslotterie" eingerichtet (SEVA), die weit über die Kantonsgrenzen hinaus tätig war. Verschiedene deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin schlossen sich bald darauf (1937) zu einer Genossenschaft zur gemeinsamen Durchführung von Lotterien zusammen und gründeten die "Interkantonale Landeslotterie" (ILL), ähnlich die westschweizer Kantone zur "Lotterie Romande" (LoRo); Diese Zusammenschlüsse bezweckten in erster Linie, den eingetretenen Wildwuchs durch eine Monopolisierung des Lotteriebereichs in der Hand der Kantone zurückzuschneiden; als - durchaus erwünschter - Nebeneffekt ergaben sich Einnahmen, welche für gemeinnützige Zwecke ausserhalb der eigentlichen Staatstätigkeit verwendet bzw. verteilt werden können. (1)
Heute ist in den deutschschweizer Kantonen (ohne Kanton Bern) demnach einzig die ILL zur Durchführung von Lotterien, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen, ermächtigt. Andere Betreiber können keine derartigen Lotterien durchführen. Lotterien, die nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet würden, sind bundesrechtlich verboten. Die ILL betreibt ausschliesslich solche Lotterien, deren Reinerträge zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken verwendet werden; sie bietet verschiedene Lotterie"produkte" an und betreibt unter anderem zusammen mit der Sport-Toto-Gesellschaft, der SEVA und der LoRo die "Gesellschaft Schweizer Zahlenlotto".
Die Sport-Toto-Gesellschaft ist zudem gesamtschweizerisch die alleinige Anbieterin des Sport-Totos, ihr kommt somit ebenfalls eine Monopolstellung zu. Die Gewinne des Sport-Totos kommen vollumfänglich dem privaten Sport zugute; damit werden hauptsächlich der Fussballsport, die Sport-Fachverbände, die Stiftung Schweizerische Sporthilfe und der Schweizerische Olympische Verband unterstützt. Entsprechend grosse Bedeutung kommt daher dem Sport-Toto für die Belange des Sports zu, insbesondere der Amateur-, Jugend- und Breitensport ist auf diese Mittel angewiesen und könnte ohne sie weder in der heutigen Form überleben noch auf substantielle zusätzliche Staatsgelder hoffen.
I.3.2. Volkswirtschaftliche, finanzielle und soziale Aspekte
Zweck der Interkantonalen Landeslotterie und des von ihr auch betriebenen Zahlenlottos ist es, einen möglichst grossen Gewinn zu erwirtschaften und diesen vollumfänglich an die ihr angeschlossenen Kantone abzuliefern. So fliessen jährlich rund 100 bis 120 Mio. Franken an die 19 ILL-Kantone. Da der Lotteriemarkt nicht beliebig erweiterbar ist, würde die Zulassung neuer Lotterien diesen Ertrag spürbar senken. Die kantonalen Lotteriefonds würden ihre Aufgaben nicht mehr im selben Ausmass erfüllen können wie bis anhin. Beiträge an unterstützungswürdige gemeinnützige und kulturelle Institutionen müssten zunehmend zulasten der ohnehin schon strapazierten Finanzhaushalte der betreffenden Kantone erfolgen, oder könnten nicht mehr erbracht werden.
I.3.3. Der Lotteriefonds Basel-Landschaft
In Bezug auf das Lotteriewesen kommt dem Kanton Basel-Landschaft eine fortschrittliche Rolle zu. Als bislang einziger Genossenschaftskanton der ILL präsentiert er sich seit Jahren vollständig der Oeffentlichkeit und bietet Einblick in seinen Lotteriefonds. Es war und ist dem Regierungsrat ein grosses Anliegen, der Bevölkerung unseres Kantons die Zusammenhänge zwischen Loskauf sowie Teilnahme am Swiss-Lotto und den finanziellen Auswirkungen auf den kantonalen Lotteriefonds aufzuzeigen. Ziel der Oeffentlichkeitsarbeit ist denn auch, Loskäufern und Zahlenlottospielern die "andere gute Seite" bewusst zu machen und zu zeigen, dass - auch wenn das Los eine Niete war oder die sechs Richtigen nicht getippt wurden - dennoch gewonnen werden kann. Der Reingewinn aus Losverkauf und Swiss-Lotto fliesst den Genossenschaftskantonen zu und speist die kantonalen Lotteriefonds. Die Lotteriefondsgelder werden vollumfänglich an gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Projekte ausgeschüttet.
Beispiel: Die wöchentliche Musikstunde ist beendet. Im Stammlokal setzt man sich gemütlich zusammen. Zwischen Kaffeemaschine und Bierhahn locken die verschiedenen ILL-Lose. "Heute versuche ich mein Glück", denkt der Hornist und kauft sich ein Los. Die Spannung steigt, während er langsam das Los auseinanderfaltet. "0.00 " leuchtet ihm fettgedruckt entgegen. Die Enttäuschung ist aber kurz: Im Sommer werden neue Instrumente eingeweiht. Die Anschaffungskosten waren hoch, für die Vereinskasse allein nicht tragbar. Auch mit dem Gemeindebeitrag reichte es noch nicht. Erst ein namhafter Zustupf aus dem Lotteriefonds ermöglichte die komplette Neuinstrumentierung!
In den vergangenen Jahren stieg der Eingang der Gesuche um finanzielle Unterstützung aus dem Lotteriefonds kontinuierlich an. Letztes Jahr gingen insgesamt 321 neue Gesuche ein, was einer Zunahme von 77 Eingaben bzw. 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Total wurden 199 Beitragsgesuche bewilligt und mit rund 7,5 Millionen Franken unterstützt. Die mitfinanzierten Projekte sind vielfältigster Natur. Sie werden den Bereichen a) Museen, Archäologie, Denkmalpflege, b) Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, c) zeitgenössische Kultur, d) Freizeit und Sport, e) Jugend ohne Sport, f) Fachausstellungen und -tagungen sowie Publikation, g) Bildung, h) Literatur und Forschung, i) Gesundheitswesen, wohltätige und gemeinnützige Institutionen und Werke, j) inländische Entwicklungszusammenarbeit und k) ausländische Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zugeordnet. Rund vier Mal jährlich werden die im Zeitraum von zwei bis drei Monaten bewilligten Projekte und Beträge zusammengefasst und vom Regierungsrat veröffentlicht nach dem Motto: "Tue Gutes und sprich darüber!" Über Projekte der in- und ausländischen Entwicklungszusammenarbeit und der Katastrophenhilfe wird jeweils separat informiert. Seit 1996 wird den Medien im Frühjahr über die vorjährige Vergabe der Lotteriefondsgelder Bericht erstattet und eine komplette Zusammenstellung der Beiträge abgegeben. Im Jahr 1999 präsentierte sich die Liste wie folgt:
Fussnoten:
1. vgl. Georg Müller, Aktuelle Rechtsfragen des Lotteriewesens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Zürich, 1988, S. 141 ff.
Fortsetzung >>>
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