Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beschleunigungs-Initiative | |
| vom: | 17. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-194 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
6. Ungefährer Zeitbedarf für die Behandlung von basellandschaftlichen Volksinitiativen
Im folgenden werden die einzelnen Schritte dargestellt, die zur Behandlung einer Volksinitiative nötig sind. Der jeweils angegebene Zeitbedarf beruht auf einer Schätzung und ist tendenziell eher knapp bemessen. Im konkreten Fall kann sich je nach Umfang und Komplexität der Inititiativmaterie ein weitaus grösserer Zeitbedarf ergeben.
6.1. Behandlung von Volksinitiativen durch die Landeskanzlei und den Regierungsrat
- Unterschriftenprüfung
Von der Einreichung einer Volksinitiative mit mindestens 1'500 gültigen Unterschriften bei der Landeskanzlei bis zur Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen der Initiative vergeht durchschnittlich ein Monat (ersichtlich aus der Liste der Landeskanzlei über den Stand der Volksinitiativen seit 1986 (6) , Beilage 4). Im Anschluss daran kann die Volksinitiative von der sachzuständigen Direktion an die Hand genommen werden. Grundsätzlich ist denkbar, dass die zuständige Direktion noch vor der Verfügung über das Zustandekommen mit der Bearbeitung der Initiative beginnt, wie dies sinngemäss mit der Beschleunigungs-Initiative verlangt wird (vgl. das Initiativbegehren, neuer Absatz 3 bis von § 29 KV). Ein solches frühzeitiges Tätigwerden birgt jedoch die Gefahr in sich, dass unnötigerweise personelle Ressourcen gebunden werden, falls die Initiative nicht zu Stande kommt.
- Ausarbeitung des Vorlageentwurfs
Bestehen Zweifel an der Rechtsgültigkeit einer Initiative (Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht = Völkerrecht, Bundesrecht, basellandschaftliches Verfassungsrecht), so kann es sich als nötig erweisen, hierüber ein Rechtsgutachten einzuholen. Für die Einholung des Gutachtens und die anschliessende Ausarbeitung des Vorlageentwurfs zur Initiative müssen je nach Umfang und Komplexität der Materie etwa sechs Monate veranschlagt werden. Das gilt besonders dann, wenn der Initiative ein Gegenvorschlag gegenüber gestellt werden soll.
- Durchführung des Mitberichtsverfahrens / Bereinigung des Vorlageentwurfs
Das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren zum Vorlageentwurf dauert in der Regel zwei Wochen . Bei umfangreichen Vorlageentwürfen muss die Frist zur Stellungnahme entsprechend verlängert werden.
- Überarbeitung des Vorlageentwurfs aufgrund des Mitberichtsergebnisses
Für Zusatzabklärungen und entsprechende Änderungen am Vorlageentwurf ist in der Regel nochmals etwa ein Monat zu veranschlagen. Verlangt das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens eine sehr umfassende Überarbeitung des Vorlageentwurfs, wird zusätzliche Zeit benötigt.
- Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens (nur im Falle eines Gegenvorschlags)
Soll einer Initiative ein Gegenvorschlag des Regierungsrates (Verfassungs- oder Gesetzesänderung) gegenüber gestellt werden, so muss zwingend das externe Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden (vgl. § 34 Absatz 2 und § 49 Absatz 3 KV). Dieses entfällt nur bei Initiativen, zu denen der Regierungsrat keinen Gegenvorschlag unterbreiten will. Das Vernehmlassungsverfahren dauert in aller Regel drei Monate , eine Frist, die auch der Bund bei seinen Vorlageentwürfen gewährt. Es kommt allerdings immer wieder vor, dass insbesondere bei umfassenden und komplexen Vorlageentwürfen einzelne Vernehmlassungsadressaten begründet um eine Fristverlängerung bitten, weshalb das Vernehmlassungsverfahren auch länger als drei Monate dauern kann.
- Überarbeitung des Vorlageentwurfs aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses
Für die Vernehmlassungsauswertung und die erforderliche Überarbeitung des Vernehmlassungsentwurfs wird in der Regel etwa ein Monat benötigt. Sind aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses aber sehr weitreichende Änderungen an der Vernehmassungsvorlage nötig, kann der Zeitbedarf höher ausfallen. Anschliessend kann der Entwurf einer Landratsvorlage von der sachlich zuständigen Direktion dem Regierungsrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Allenfalls muss der Vorlageentwurf gemäss Auftrag des Regierungsrates überarbeitet werden, was zusätzliche Zeit erfordert.
Zusammengerechnet ist also davon auszugehen, dass die Behandlung einer Initiative durch den Regierungsrat im Durchschnitt mindestens zwölf Monate in Anspruch nimmt, wenn dieser ein Gegenvorschlag gegenüber gestellt werden soll. Bei umfangreichen und/oder komplexen Materien sind allerdings oft weitreichende Zusatzabklärungen nötig, die einen zusätzlichen Zeitaufwand verlangen.
Gelangen die zuständige Direktion bzw. der Regierungsrat zur Auffassung, dass zu einer Initiative kein Gegenvorschlag unterbreitet werden soll, so kann davon ausgegangen werden, dass sich der Zeitbedarf des Regierungsrates für die Behandlung der Initiative um etwa drei bis vier Monate reduziert (dies durch den Wegfall des dreimonatigen externen Vernehmlassungsverfahrens und der Vernehmlassungsauswertung). Das gilt allerdings nur bei nicht allzu umfangreichen und komplexen Initiativmaterien, da auch die Behandlung von Initiativen ohne Gegenvorschlag je nach Materie sehr zeitaufwendig sein kann.
6.2. Behandlung von Volksinitiativen durch den Landrat bis zur Volksabstimmung
- Seit Inkrafttreten der geltenden Kantonsverfassung im Jahr 1987 dauerte die Beratung und die Beschlussfassung des Landrates (vorberatende Kommission und Ratsplenum) über Regierungsratsvorlagen betreffend Volksinitiativen im Durchschnitt rund acht Monate (vgl. die Liste der Landeskanzlei, Rubriken "Vorlage RR/RB LV" und "DAT.-LB/Beschluss", Beilage 4). Allerdings ist zu beachten, dass die Behandlungsdauer bei den einzelnen Initiativen je nach deren Inhalt recht unterschiedlich war (7) . Bei Initiativen, die schwierige Sach- oder Rechtsfragen betrafen, dauerte das Verfahren im Landrat naturgemäss länger, bei anderen Initiativen kürzer.
- Von der Verabschiedung der Vorlage durch den Landrat bis zur Volksabstimmung über die Initiative (und gegebenenfalls über den Gegenvorschlag) vergehen in der Regel mindestens drei bis zu sechs Monate , weil ein Abstimmungsdatum gefunden werden muss. Üblicherweise finden pro Jahr drei bis vier Abstimmungen statt. Wird allerdings gegen den Landratsbeschluss zur Initiative der Rechtsweg beschritten, um etwa die Gültig- oder Ungültigerklärung einer rechtlich umstrittenen Initiative anzufechten, so tritt eine entsprechende Verzögerung ein, falls es nach dem Gerichtsentscheid zur Abstimmung über die Initiative kommt.
Zusammengerechnet sind für die Behandlung einer Initiative durch die vorberatende Kommission und das Plenum des Landrates bis zum Zeitpunkt der Volksabstimmung mindestens 11 Monate zu veranschlagen. Auch hier gilt die Einschränkung, dass bei umfangreichen und/oder komplexen Materien unter Umständen zusätzliche Zeit aufgewendet werden muss.
6.3. Gesamt-Zeitbedarf für die Behandlung einer Initiative bis zur Volksabstimmung
Gesamthaft betrachtet werden heute für die sachgerechte Behandlung einer Volksinitiative von deren Einreichung bei der Landeskanzlei bis zur Volksabstimmung mindestens 23 Monate aufgewendet. Seit Inkrafttreten der geltenden Kantonsverfassung ist es nur einmal gelungen, die Volksabstimmung früher durchzuführen (Abstimmung nach 15 Monaten über die formulierte Gesetzesinitiative "Für eine verfassungskonforme Eigenmietwertbesteuerung und einen sozialen Wohnkostenabzug", vgl. S. 6 der Liste über den Stand der Volksinitiativen, Beilage 4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Begehren der Beschleunigungs-Initiative, wonach formulierte Volksinitiativen innert 12 Monaten zur Abstimmung gebracht werden müssen, als unrealistisch. Wollte man diesem Begehren folgen, müssten erhebliche Abstriche hinsichtlich der Qualität der Beurteilung einer Volksinitiative durch Regierungsrat und Landrat in Kauf genommen werden, da eine vertiefte Prüfung des Begehrens mit all seinen Konsequenzen nicht mehr möglich ist.
Fortsetzung
Fussnoten:
6 . Bei den (vergleichsweise seltenen) Gemeindeinitiativen dauert das Verfahren bei der Landeskanzlei naturgemäss nur wenige Tage, da hier keine zeitaufwendige Unterschriftenprüfung stattfinden muss.
7 . Die meiste Zeit, nämlich über 2 Jahre, benötigte der Landrat bisher für die Behandlung der nichtformulierten Verfassungsinitiative "Das Alter pflegen" (sog. Spitex-Initiative) aus dem Jahr 1991, der er schliesslich einen Gegenvorschlag in Form eines neuen Gesetzes gegenüber stellte. Das basellandschaftliche Verfassungsgericht hat aber im Jahr 1994 trotz der erheblichen Überschreitung der Behandlungsfrist gemäss Kantonsverfassung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen, weil der zusätzliche Zeitaufwand sachlich begründet war (vgl. BLVGE 1994, S. 11 ff.).