Vorlage an den Landrat

7. Die Behandlungsdauer bei den basellandschaftlichen Volksinitiativen seit 1987


Aus der Liste der Landeskanzlei über den Stand der Volksinitiativen (Beilage 4) geht hervor, dass seit dem Inkrafttreten der geltenden Kantonsverfassung per 1. Januar 1987 insgesamt 11 Volksinitiativen zur Abstimmung gelangten und zur Zeit 16 Volksinitiativen hängig sind.


Fünf der 16 hängigen Initiativen hat der Landrat Folge gegeben und den Regierungsrat beauftragt, eine entsprechende Gesetzesvorlage neu auszuarbeiten oder das Begehren im Rahmen einer bereits in Arbeit befindlichen Gesetzesvorlage zu berücksichtigen. Bei sechs der 16 hängigen Initiativen ist die zweijährige Behandlungsfrist noch nicht abgelaufen.




7.1. Behandlungsdauer der 11 Volksinitiativen, über die abgestimmt wurde:




7.2. Behandlungsdauer der 16 Volksinitiativen, die zur Zeit hängig sind (Stand: Juni 2000):


Der Grund, dass zur Zeit 10 Volksinitiativen hängig sind, bei denen die Behandlungsfrist von zwei Jahren bereits überschritten ist, liegt also primär darin, dass diese Initiativen im Rahmen laufender Gesetzgebungsvorhaben behandelt werden. Dies betrifft insbesondere


- die mehreren Initiativen aus dem Bildungsbereich, die im Rahmen des künftigen Bildungsgesetzes behandelt werden (wobei den Stimmberechtigten im September 1997 bereits drei bildungspolitische Grundsatzfragen zur Abstimmung vorgelegt wurden);


- die Initiative "Separate Trägerschaft für die Abwasser- und Abfallanlagen", welcher mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Überführung des AIB in die IBBL AG entsprochen wird (vgl. die Vorlage 2000/122 vom 23. Mai 2000).




8. Schlussfolgerungen


8.1. Notwendigkeit einer angemessenen und praktikablen Behandlungsfrist


Gegenstand von Volksinitiativen können gemäss § 28 Absatz 1 KV Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen, also der grundlegenden Normen unseres Kantons sein. Solche Rechtsetzungsgeschäfte bedürfen wegen ihrer teilweise sehr weitreichenden Konsequenzen einer gründlichen Vorbereitung und Abklärung. Geht der Anstoss für entsprechende Rechtsänderungen vom Regierungsrat oder vom Landrat aus, kann die Grundlagenarbeit bei komplexen und/oder umfangreichen Materien durchaus mehrere Jahre beanspruchen. Bereits die heutige Behandlungsfrist von zwei Jahren ist also für die Bearbeitung von komplizierten und umfangreichen formulierten Volksinitiativen relativ kurz.


Im Falle einer Halbierung der jetzigen Behandlungsfrist von 24 Monaten auf 12 Monate (8) wäre eine sorgfältige Prüfung der Vereinbarkeit des Initiativbegehrens mit übergeordnetem Recht sowie seiner Berechtigung und Konsequenzen nicht mehr gewährleistet. Im Hinblick auf die in der heutigen Zeit zunehmend komplexeren Zusammenhänge und deren Auswirkungen auf die Gesetzgebung ist aber die Gewähr für eine sorgfältige Behandlung von Initiativbegehren unabdingbar. Insbesondere die Ausarbeitung eines rechtlich abgestützten und politisch ausgewogenen Gegenvorschlags würde bei einer Verkürzung der heutigen Behandlungsfrist stark erschwert. Dem Regierungsrat und dem Landrat darf jedoch nicht die Möglichkeit genommen werden, zu einer Volksinitiative einen fundierten Gegenvorschlag auszuarbeiten und so die Änderung eines als unbefriedigend empfundenen rechtlichen Zustands herbeizuführen. Zu kurze Zeitvorgaben für die Behandlung von Volksinitiativen beeinträchtigen die Flexibilität von Regierung und Parlament. Insbesondere können sie verhindern, dass eine Volksinitiative auf in Arbeit befindliche Gesetzgebungsvorhaben des Bundes und des Kantons abgestimmt wird, die wegen ihres Umfangs und der sich stellenden inhaltlichen Fragen längere Zeit in Anspruch nehmen.


Daher ist die Beschleunigungs-Initiative abzulehnen.




8.2. Zur Frage des Gegenvorschlags


Der Landrat kann jedem Volksbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen (§ 29 Absatz 4 KV). Das Instrument des Gegenvorschlags soll ermöglichen, einem - nach dem Urteil der Behörden - in der Formulierung oder in der Sache unzulänglichen Volksinitiativbegehren eine verbesserte Fassung gegenüberzustellen (Kurt Eichenberger, Kommentar zur Verfassung des Kantons Aargau, S. 216).


Die heutige Behandlungsfrist von zwei Jahren für formulierte und nichtformulierte Volksinitiativen ist angemessen, praktikabel und dennoch gegenüber den Verwaltungsbehörden als den Hauptbetroffenen in verantwortbarem Mass streng. Sie wurde mit der geltenden Kantonsverfassung eingeführt und ist seit dem 1. Januar 1987 in Kraft. Es darf festgestellt werden, dass sie sich seither gut bewährt hat. Gemäss alter Staatsverfassung betrug die Behandlungsfrist noch 18 Monate bis zur Verabschiedung der entsprechenden Vorlage durch den Landrat. Nicht ohne Grund wurde diese Frist mit der geltenden Kantonsverfassung modifiziert, indem heute formulierte Volksinitiativen innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorzulegen sind. Offenbar beurteilte der Verfassungsgeber die damalige Frist von 18 Monaten als zu kurz, weshalb er die entsprechende "Korrektur" in Form einer Verlängerung auf 24 Monate anbrachte.


Dass die heute geltende Behandlungsfrist von zwei Jahren - gerechnet ab Einreichung einer Initiative bei der Landeskanzlei bis zur Durchführung der Volksabstimmung - eine zweckmässige und adäquate Lösung darstellt, zeigt der geschilderte Zeitbedarf für die Behandlung von formulierten Volksintiativen durch den Regierungsrat und den Landrat in der Praxis (s. vorne Ziffer 6). Bei einer Fristverkürzung bestünde die Gefahr, dass Regierung und Parlament formulierte Initiativbegehren nicht mehr mit der erforderlichen Sorgfalt und Gründlichkeit auf ihre Konsequenzen hin prüfen könnten. Das wäre im Hinblick auf das öffentliche Interesse kontraproduktiv. Der Regierungsrat verzichtet daher darauf, dem Landrat einen Gegenvorschlag zur Beschleunigungs-Initiative zu unterbreiten.




9. Antrag an den Landrat


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren (Beschleunigungs-Initiative)" abzulehnen und den Stimmberechtigten die Ablehnung der Verfassungsinitiative zu empfehlen.




Liestal, 17. Oktober 2000


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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Fussnote:

8 . Eine derart kurze Behandlungsfrist kennt nur gerade der Kanton Nidwalden, während ein entsprechendes Volksbegehren im Kanton Zürich vor gut einem Jahr klar abgelehnt wurde (s. vorne Ziffer 4.4).