Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beschleunigungs-Initiative | |
| vom: | 17. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-194 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
5. Behandlungsfrist gemäss alter Staatsverfassung und geltender Kantonsverfassung / Rechtsnatur der Behandlungsfristen
5.1. Die früher und die heute geltende Behandlungsfrist
Nach der alten Staatsverfassung von 1892 war der Landrat "gehalten", bei formulierten Initiativen innert einer Frist von 18 Monaten eine Vorlage im Sinne des gestellten Begehrens zu verabschieden (§ 12 Absatz 3 StV).
Die heute geltende Kantonsverfassung von 1984, in Kraft seit 1. Januar 1987, legt dagegen fest, dass formulierte Initiativbegehren in Form und Inhalt unverändert innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden (§ 29 Absatz 2 KV). Diese Modifikation gegenüber der alten Staatsverfassung erfolgte, weil die frühere Regelung der Behandlungsfrist als unbefriedigend empfunden wurde (vgl. den Auszug aus dem Protokoll des Verfassungsrates vom 3. November 1983, S. 745), sowie aus der praktischen Erkenntnis heraus, dass für eine seriöse Behandlung von formulierten Volksinitiativen durch den Regierungsrat und den Landrat die frühere Frist nicht ausreichte, sondern dass dafür zwei Jahre bis zur Volksabstimmung nötig und angemessen sind.
5.2. Die Rechtsnatur der Behandlungsfrist gemäss § 29 Absatz 3 KV
Nach der Rechtssprechung des basellandschaftlichen Verfassungsgerichts stellen die Behandlungsfristen der Kantonsverfassung Ordnungsfristen dar, denen im Gegensatz zu den Verwirkungsfristen keine absolute Geltung zukommt. Ordnungsfristen sind als zeitliche Zielvorgaben zu verstehen, von denen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abgewichen werden kann.
Lassen aber die zur Behandlung der Initiative aufgerufenen kantonalen Behörden die Behandlungsfrist grundlos verstreichen, indem sie nicht tätig werden oder mit einer sachlich nicht gerechtfertigten Langsamkeit vorgehen, ist von einer missbräuchlichen Verschleppung des Volksbegehrens auszugehen. Sind also die Umstände, die zu einer unangemessenen Verfahrensverlängerung führen, objektiv nicht gerechtfertigt, so liegt eine unrechtmässige Rechtsverzögerung vor (Urteil des basellandschaftlichen Verfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 betreffend Spitex-Initiative, das sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu § 12 Absatz 3 der alten Staatsverfassung abstützt).
Fortsetzung