Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beschleunigungs-Initiative | |
| vom: | 17. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-194 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
4. Die Dauer der Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Bund und Kantonen
4.1. Die Behandlungsfristen beim Bund
Auf Bundesebene sind die Behandlungsfristen für Verfassungsinitiativen (5) nicht in der Bundesverfassung, sondern auf Gesetzesstufe geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen des eidgenössischen Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG), die im Jahr 1996 revidiert wurden und seit dem 1. April 1997 in Kraft stehen, sehen folgendes vor:
Der Bundesrat muss spätestens 1 Jahr nach Einreichung einer Volksinitiative der Bundesversammlung seine Botschaft samt Antrag zum Initiativbegehren unterbreiten. Im Falle eines Gegenvorschlags beträgt die Behandlungsfrist für den Bundesrat 11/2 Jahre.
Die Bundesversammlung hat spätestens 21/2 Jahre nach der Einreichung über die Volksinitiative zu beschliessen, wobei sie die Frist um 1 Jahr verlängern kann, wenn mindestens ein Rat über einen Gegenvorschlag Beschluss gefasst hat.
Nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung muss der Bundesrat die Volksinitiative innert 9 Monaten, spätestens aber 9 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Behandlungsfristen dem Volk und den Ständen zur Abstimmung vorlegen.
Insgesamt ist also die Behandlung von Volksinitiativen auf Bundesebene grundsätzlich (d.h. ohne Fristverlängerung) auf 3 Jahre und 3 Monate befristet.
4.2. Die Behandlungsfristen in den Kantonen (vgl. Beilage 3)
Mit Ausnahme des Kantons Schwyz gelten in allen übrigen Kantonen Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen. Diese laufen jeweils ab Einreichung einer Initiative bis zur Durchführung der Volksabstimmung.
Bei formulierten Volksinitiativen reichen die kantonalen Behandlungsfristen von minimal 12 Monaten (Kanton Nidwalden) bis zu maximal 72 Monaten (Kanton Basel-Stadt). Aus der beiliegenden Tabelle über die kantonalen Behandlungsfristen ist ersichtlich, dass die meisten Kantone einen Mittelweg gewählt haben. In zwölf Kantonen gilt für formulierte Volksinitiativen eine Behandlungsfrist von 24 Monaten und mehr, in einem Kanton eine solche von 21 Monaten sowie in weiteren fünf Kantonen eine solche von 18 Monaten (vgl. Beilage 3).
Insgesamt besteht also in achtzehn Kantonen eine Behandlungsfrist für formulierte Volksinitiativen von 11/2 Jahren und mehr.
4.3. Die abgelehnte eidgenössische Volksinitiative "für Beschleunigung der direkten Demokratie"
Wie unter Ziffer 4.1. erwähnt, gilt auf Bundesebene seit dem 1. April 1997 für die Behandlung von Volksinitiativen grundsätzlich eine Frist von 3 Jahren und 3 Monaten.
Die im Dezember 1997 eingereichte eidgenössische "Volksinitiative für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)" verlangte - analog zur basellandschaftlichen Beschleunigungs-Initiative -, dass über ausformulierte Initiativbegehren spätestens 12 Monate nach ihrer Einreichung abgestimmt werden muss.
Bundesrat und Bundesversammlung empfahlen Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. In seiner Botschaft vom 28. Oktober wies der Bundesrat unter anderem darauf hin, dass bei einer Verkürzung der Behandlungsfrist für formulierte Initiativbegehren auf 12 Monate eine Gewichtsverschiebung vom Parlament auf die Regierung nicht auszuschliessen wäre. Das Parlament wäre aufgrund des Zeitdrucks in seiner Arbeitsweise und Meinungsbildung eingeschränkt, da es sich in seiner Beurteilung einer Volksinitiative wohl ausschliesslich auf die Stellungnahme der Regierung stützen müsste. Der Einfluss der Regierung auf das Parlament nähme entsprechend zu. Die Möglichkeiten, einen sinnvollen Gegenvorschlag zu unterbreiten, würden reduziert. Bundesrat und Bundesversammlung wären kaum in der Lage, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten und so die Änderung eines als unbefriedigend beurteilten rechtlichen Zustands herbeizuführen. Dadurch würde die grundsätzliche Innovationsfunktion einer Volksinitiative für die Erneuerung der Rechtsordnung wesentlich beeinträchtigt.
In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 12. März 2000 folgten die Stimmberechtigten mit mehr als einer Zweidrittelsmehrheit der Empfehlung von Bundesrat und Bundesversammlung und verwarfen die "Volksinitiative für Beschleunigung der direkten Demokratie" klar (70% Nein-Stimmen gegenüber 30% Ja-Stimmen; annehmende Stände: 0). Auch in unserem Kanton wurde die eidgenössische Volksinitiative im Verhältnis von 70:30 abgelehnt.
4.4. Die im Kanton Zürich abgelehnte Initiative "zur Durchsetzung der direkten Demokratie"
Im Kanton Zürich gilt für formulierte und unformulierte Volksinitiativen die selbe, im Vergleich zu anderen Kantonen sehr lange Behandlungsfrist von 42 Monaten (36 Monate von der Einreichung bis zum Parlamentsbeschluss plus 6 Monate bis zur Volksabstimmung).
Diese Frist sollte mit der im Jahr 1996 eingereichten Volksinitiative "zur Durchsetzung der direkten Demokratie im Kanton Zürich" auf 12 Monate verkürzt werden. Die Initiative wurde jedoch vom Regierungsrat, vom Kantonsrat (mit 108 : 8 Stimmen) und anschliessend auch in der Volksabstimmung vom Juni 1999 (mit rund 62% Nein-Stimmen) deutlich abgelehnt.
Fortsetzung
Fussnote:
5 . Bis heute sind auf Bundesebene keine Gesetzesinitiativen möglich.