Vorlage an den Landrat

1. Ausgangslage


Am 13. Oktober 1999 wurde bei der Landeskanzlei die formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren (Beschleunigungs-Initiative)" eingereicht. Die Landeskanzlei stellte nach Überprüfung der Unterschriftenlisten fest, dass die formulierte Verfassungsinitiative mit 2'685 gültigen Unterschriften zu Stande gekommen ist. Das Begehren der Beschleunigungs-Initiative lautet wie folgt (vgl. Beilage 2):


I.


Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt geändert:


§ 29 Absatz 2


Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 12 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.


§ 29 Absatz 3 bis


Der Regierungsrat trifft unmittelbar nach der amtlichen Veröffentlichung eines Begehrens ausreichende Vorkehrungen zur Wahrung der Behandlungsfristen gemäss den Absätzen 2 und 3.


§ 29 Absatz 4


Der Landrat kann jedem Begehren unter Beachtung der Behandlungsfristen gemäss den Absätzen 2 und 3 einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.


II.


1 Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.


2 Sie tritt nach der Annahme durch das Volk am ersten Tag des auf die Volksabstimmung folgenden Kalendermonats in Kraft.




2. Welche Verfassungsänderungen strebt die "Beschleunigungs-Initiative" an?


Nach der Kantonsverfassung sind formulierte Initiativbegehren (1) in Form und Inhalt unverändert innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorzulegen, wobei der Landrat jedem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag gegenüber stellen kann (§ 29 Absätze 2 und 4 KV).


Mit der Beschleunigungs-Initiative werden gegenüber dem heutigen § 29 KV folgende Neuerungen verlangt:


- Die Änderung von Absatz 2, indem formulierte (2) Initiativbegehren neu innert 12 Monaten (3) dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden müssen.


- Die Einfügung eines neuen Absatz 3 bis , wonach der Regierungsrat unmittelbar nach der amtlichen Veröffentlichung eines (formulierten oder unformulierten) Initiativbegehrens (4) ausreichende Vorkehren zur Wahrung der Behandlungsfristen trifft.


- Die Ergänzung von Absatz 4, wonach der Landrat jedem (formulierten oder nichtformulierten) Initiativbegehren unter Beachtung der Behandlungsfristen einen Gegenvorschlag gegenüber stellen kann.


- Die Inkraftsetzung der anbegehrten Verfassungsänderung auf den ersten Tag des auf die Volksabstimmung folgenden Kalendermonats .




3. Zur Frage der Rechtsgültigkeit


Gemäss Kantonsverfassung erklärt der Landrat unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig (§ 29 Absatz 1 KV). Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoss gegen Bundesrecht oder gegen kantonales Verfassungsrecht ergeben.


3.1. Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht


Die formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren" ist bundesrechtskonform, da weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht Einschränkungen bezüglich Behandlungsfristen für kantonale Volksinitiativen vorsehen. Jeder Kanton kann frei darüber entscheiden, ob und wie solche Fristen festgelegt werden sollen. Die Verfassungsinitiative verstösst aufgrund ihrer Beschränkung auf die Frage der Behandlungsdauer für formulierte Volksinitiativen auch nicht gegen den vom Bundesgericht entwickelten Grundsatz der Einheit der Materie, der es untersagt, dass verschiedene Materien, die ohne inneren Zusammenhang sind, zu einer Abstimmungsfrage verbunden werden (BGE 113 Ia E. 4).


3.2. Vereinbarkeit mit dem basellandschaftlichen Verfassungsrecht


Die Kantonsverfassung sieht vor, dass ausschliesslich Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen Gegenstand einer Volksinitiative bilden können (§ 28 Absatz 1 KV). Die vorliegende Verfassungsinitiative erfüllt diese Voraussetzung, da sie auf die Änderung von § 29 KV gerichtet ist.


3.3. Fazit


Die formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren" steht im Einklang mit dem Bundesrecht und sie erfüllt insbesondere auch das bundesgerichtliche Erfordernis der Einheit der Materie. Da sie auch keinen Widerspruch zum kantonalen Verfassungsrecht aufweist, ist sie rechtsgültig und dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.



Fortsetzung

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Fussnoten:

1 . auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen


2 . Die heutige Behandlungsfrist für nicht formulierte Initiativen von 2 Jahren (§ 29 Absatz 3 KV) ist nicht Gegenstand der Beschleunigungs-Initiative .


3 . = Halbierung der heute geltenden Behandlungsfrist von 2 Jahren


4 . d.h. bevor fest steht, dass die Initiative zu Stande gekommen ist