Vorlage an den Landrat

Übersicht


Die seit 1987 in Kraft stehende Kantonsverfassung sieht vor, dass formulierte Volksinitiativen in Form und Inhalt unverändert innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Gemäss der zuvor geltenden Staatsverfassung war der Landrat noch gehalten, formulierte Volksinitiativen innert 18 Monaten zu verabschieden. Bei der Beschlussfassung über die heute geltende Kantonsverfassung war der Verfassungsgeber folglich der Überzeugung, dass die Beurteilung von formulierten Volksinitiativen durch Regierung und Parlament einen grösseren Zeitbedarf erfordert, als er zuvor in der Staatsverfassung festgelegt war.


Mit der Verfassungsinitiative "für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren (Beschleunigungs-Initiative)" wird verlangt, dass die heute geltende zweijährige Behandlungsfrist für formulierte Volksinitiativen künftig auf 12 Monate halbiert wird. Auch soll der Regierungsrat mit der Beschleunigungs-Initiative verpflichtet werden, bereits unmittelbar nach der amtlichen Veröffentlichung eines Initiativbegehrens - also noch vor der Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen einer Initiative - ausreichende Vorkehrungen zur Wahrung der Behandlungsfristen für Volksinitiativen zu treffen. Schliesslich will die Beschleunigungs-Initiative das Recht des Landrates, jedem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag gegenüber zu stellen, in dem Sinne präzisieren, dass der Landrat bei der Wahrnehmung dieses Rechts die Behandlungsfristen zu beachten hat.


Die von der Beschleunigungs-Initiative geforderte Halbierung der Behandlungsfrist für formulierte Volksinitiativen hätte einen Zeitdruck zur Folge, der es nicht mehr erlauben würde, ein ausformuliertes Initiativbegehren im bisherigen Rahmen fundiert zu prüfen. Innert der verkürzten Frist von 12 Monaten müssten die Unterschriftenprüfung durch die Landeskanzlei, die Ausarbeitung einer Landratsvorlage mit verwaltungsinternem Mitberichtsverfahren, im Falle eines Gegenvorschlags die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens samt eventueller Überarbeitung der Vorlage, die parlamentarische Beratung in der vorberatenden Kommission und im Plenum sowie die Vorbereitung der Volksabstimmung erfolgen. Alle notwendigen Verfahrensschritte innert nur eines Jahres abzuwickeln, hätte erhebliche praktische Schwierigkeiten zur Folge. Der Regierungsrat und der Landrat - und im Falle eines Gegenvorschlags zusätzlich auch die Vernehmlassungsadressaten - wären gezwungen, unter erheblichem Zeitdruck arbeiten. Dies hätte in vielen Fällen notgedrungen eine Qualitätseinbusse hinsichtlich der Beurteilung eines Initiativbegehrens zur Folge.


Die mit der Beschleunigungs-Initiative geforderte Verkürzung der Behandlungsdauer würde zwangsläufig bewirken, dass der Regierungsrat und der Landrat sich bei komplexen Initiativmaterien nur noch oberflächlich damit auseinandersetzen könnten. Tiefergehende Abklärungen wären kaum mehr möglich. Insbesondere dürfte die Zeit in vielen Fällen nicht ausreichen, um dem Initiativbegehren einen fundierten, rechtlich abgestützten und politisch ausgewogenen Gegenvorschlag gegenüber zu stellen. Das gilt nicht nur für den Regierungsrat, sondern auch für den Landrat und seine vorberatende Kommission. Zu knappe Zeitvorgaben für die Behandlung von Volksinitiativen tangieren die Flexibilität von Regierung und Parlament und können insbesondere auch verhindern, dass eine Initiative auf in Arbeit befindliche Gesetzgebungsvorhaben abgestimmt wird.


Daher beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren (Beschleunigungs-Initiative)" abzulehnen und den Stimmberechtigten die Ablehnung der Verfassungsinitiative zu empfehlen.



Fortsetzung

Back to Top