Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Sieben kleinere organisatorisch-juristisch-sprachliche Änderungen im Bereich der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste / Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes | |
| vom: | 19. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-193 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
Übersicht
In den letzten Jahren hat sich im Bereich der Kantonsspitäler und im Bereich der Kantonalen Psychiatrischen Dienste einiges geändert, das in der Gesetzgebung nicht eindeutig oder nicht ganz nachvollzogen wurde. Auch bezüglich der Zuständigkeiten zum Erlass von Vollzugs- und Ausführungsvorschriften sind auf Stufe Verfassung Änderungen vorgenommen worden, die in der Spitalgesetzgebung noch nicht Eingang gefunden haben. Mit dieser Vorlage sollen folgende Gebiete aufgearbeitet werden:
A. Spitalaufsichtskommission
B. Betriebskommissionen
C. Integration des kantonalen Instituts für Pathologie in das Kantonsspital Liestal
D. Verankerung der Kantonale Psychiatrische Dienste im Spitalgesetz
E. Dekretskompetenz für den Landrat im Spitalgesetz
F. Von Abteilungen zu Kliniken, zu Universitätskliniken
G. Eliminieren des Begriffes Krankenanstalt; Bereinigen Begriff Sanitätsdirektion
Durch die hier vorgeschlagenen Änderungen des Spitalgesetzes, und - integriert - des Gesundheitsgesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Spitaldekretes, des Dekretes zum Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Personaldekretes werden bisherige Strukturen konsolidiert . Dieser relativ kleine Schritt ist erforderlich, um künftig eine saubere Basis im Bereich der komplexen stationären und ambulanten Versorgungsaufgaben des Kantons zu haben. Da die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste Dienststellen der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind, können künftige, an einen Leistungsauftrag gebundene Finanzierungen ohne eine ausdrückliche Gesetzesvorgabe für Spitäler eingeführt werden.
Dass bei dieser Gelegenheit auch der Boden geebnet wird für eine neue Besoldungsordnung der leitenden Ärzteschaft der Spitäler ist Folge von Veränderungen im eidgenössischen Krankenversicherungsrecht, das grob gesagt deren Verdienstmöglichkeit (und die des Spitals) aus der Behandlung Privatversicherter erheblich einschränken wird.
Vorgesehen war diese Revision im Jahre 1999. Da aber die neuen Referendumsregeln gemäss § 30 und 31 der Kantonsverfassung (1) erst im Jahre 2000 wirksam wurden, wurde auch das Projekt verschoben. Denn der Regierungsrat ist der Überzeugung, dass die genannten Revisionspunkte auf der Gesetzesstufe ohne Referendum zu realisieren sind.
Fortsetzung
Fussnote:
1
§ 30 Obligatorische Abstimmungen
Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
b. Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Landrat mit weniger als vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt;
§ 31 Fakultative Abstimmungen
1
Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
c. Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.