Vorlage an den Landrat

1. Die einzelnen Revisionspunkte


Revisionspunkt A: die Spitalaufsichtskommission


Die Spitalaufsichtskommission gibt es seit 1930, als der Gesetzgeber beschloss, neben der Krankenanstalt in der Pfrund eine Irrenabteilung auf dem Hasenbühl zu errichten. (GS 1948, Band II, Seite 1878).


Die Aufgaben der Aufsichtskommission waren 1930 kaum anders umschrieben als im Gesetz aus dem Jahre 1957 : von Buchstabe a bis l war detailliert aufgeführt, welche Obliegenheiten - inklusive die Funktion einer Beschwerdeinstanz - die Aufsichtskommission hatte. Das war nicht weiter verwunderlich, den die Aufsicht über die Krankenanstalten übte 1930 nicht etwa die Sanitätsdirektion aus, sondern " nur" eine vom Regierungsrat bezeichnete Direktion. Im Gesetz vom 24. Januar 1957 (GS 21.185) über das Spitalwesen wurden die kantonalen Krankenanstalten der Sanitätsdirektion unterstellt, wobei auch hier noch die Aufsichtskommission einen grossen gesetzlichzen Aufgabenkatalog hatte.


Erst mit dem Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 (GS 25.379) erhielt die Aufsichtskommission der kantonalen Krankenanstalten und Institute kurz und bündig folgenden Auftrag: beaufsichtigt die Anstaltsbetriebe in ärztlicher, administrativer und baulicher Hinsicht . Selbstverständlich enthielt das Pflichtenheft der Spitalafsichtskommission dann die detaillierten Aufgaben.


Der Regierungsrat hat nun am 23. Juni 1998 an Stelle des Pflichtenheftes eine neue Verordnung über die Spitalaufsichtskommission erlassen (SGS 930.17; GS 33.209). Erforderlich wurde dies dringend wegen veränderter Anstellungskompetenzen gemäss neuem Personalgesetz, aber auch massgebend war, die Tätigkeit der Spitalaufsichtskommission neuen Möglichkeiten in der Spitalführung anzupassen (Stichworte: Wirkungsorientierte Verwaltungsführung, Leistungsauftrag, Globalbudget, Spitalliste). Für eine vollständige Bereinigung bezüglich der Spitalaufsichtskommission ist indessen eine kleine Gesetzesrevision erforderlich. Hier die Begründung:


a. Die Spitalaufsichtskommission war seit je und mit Erfolg untere Beschwerdeinstanz für arbeitsrechtliche Verfügungen der Spitäler. Diese Kompetenz wurde indessen seit 1976 nicht mehr gesetzlich fixiert und auch nicht im neuen Personalgesetz berücksichtigt. Damit nun aber diese Funktion der Spitalaufsichtskommission weiterhin bei einer abschliessenden gesetzlichen Regelung des Beschwerdeverfahrens im Verwaltungsverfahrensgesetz von 1988 möglich bleibt, sollen das Spitalgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit dieser Kompetenznorm ergänzt werden. Tendenziell erscheint die Lösung, die Spitalaufsichtskommission als untere Beschwerdeinstanz bei arbeitsrechtlichen Beschwerden einzusetzen, nach wie vor sinnvoll. Ziel und Zweck dabei ist es, arbeitsrechtliche Beschwerden, die aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Spitalverwaltern (administrativen Leitern) als Anstellungsbehörde und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern entstanden sind, einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Falls dies nicht gelingt, bleibt der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer unverändert der Rechtsweg der Beschwerde an den Regierungsrat und der Weiterzug an das Verwaltungsgericht offen. Da vorgesehen ist, die Spitalaufsichtskommission als Anstellungsbehörde aufzugeben, entstehen keine Kollisionen mit der gleichzeitigen Funktion der Beschwerdeinstanz.


b. Der im Gesetz umschriebene Auftrag der Aufsicht "in ärztlicher, administrativer und baulicher Hinsicht" vermag heute nicht mehr zu genügen. Denn, was heisst das genau? Ist die Pflege nicht der Aufsicht unterstellt? Was ist bei der Ärzteschaft zu beaufsichtigen? Was bei einem Umbau, etc.? Der Regierungsrat wird in einer Verordnung die Kompetenzen für diese der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion beigegebene Kommission näher umschreiben. Damit er aber der Kommission eine neue, moderne Aufgabe erteilen kann, ist die Aufsicht im Gesetz zurückzubinden: Die Aufsicht wird im Namen eliminiert. Neu soll die Kommission SPITALKOMMISSION heissen. Sie soll zudem auch noch beratende Funktionen haben, aber - wie bereits erwähnt - nicht mehr Anstellungsbehörde sein. Dementsprechend wird § 2 Absatz 3 der Personalverordnung (SGS 150.11) zu streichen sein. Eine Änderung der Wahlvorschriften erachtet der Regierungsrat als nicht notwendig, die Zusammensetzung hat sich aber aus der neuen Aufgabe heraus ändern müssen.




Revisionspunkt B: Betriebskommissionen


Nach dem neuen Personalgesetz vom 25. September 1997 (SGS 150) kann der Regierungsrat gemäss § 51 für bestimmte Organisationsbereiche Betriebskommissionen schaffen, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in betrieblichen und organisatorischen Fragen wahren.


Da die Betriebskommissionen (früher Personalausschuss) der Spitäler eine sehr lange Tradition haben (erstmals im Gesetz vom 24. Januar 1957 (GS 21.185) über das Spitalwesen erwähnt) und demzufolge auch eine speziellere Rolle spielen, als die vom neuen Personalgesetz vorgesehenen Betriebskommissionen, ist das Spitalgesetz (erneut) mit entsprechenden Bestimmungen zu ergänzen. Das bestehende Reglement über die Betriebskommissionen ist in Anhang II zu finden.




Revisionspunkt C: Volle Integration des Kantonalen Institutes für Pathologie Liestal in das Kantonsspital Liestal


Das Kantonale Institut für Pathologie Liestal ist - wie die drei Kantonsspitäler, die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal und das Kantonale Altersheim Liestal - als solches im Spitalgesetz unter dem Titel Kantonale Krankenanstalten und Institute ausdrücklich aufgeführt. In § 8 Absatz 2 des Spitalgesetzes ist festgehalten, dass die Leitung des Kantonalen Instituts für Pathologie Liestal durch den Regierungsrat bestimmt wird. Im Zusammenhang mit der Bildung eines universitären Departementes für Pathologie beider Basel im Bereich der Lehre und Forschung - nicht aber für den Dienstleistungsbereich - hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1284 vom 29. Juni 1999 - auf Antrag der Spitalaufsichtskommission - die Leitung neu bestimmt: Der Chefarzt oder die Chefärztin bilden zusammen mit dem administrativen Leiter des Kantonsspitals Liestal die Leitung (Zuvor war es der Chefarzt als Dienststellenleiter alleine). Diese Teil-Integration des Institutes in das Kantonsspital Liestal war erforderlich, um mit dem Kanton Basel-Stadt gleichzuziehen und dieselben Dienstwege einzuführen. Ferner sollte insbesondere die finanzielle Verantwortung für den Betrieb des Kantonalen Instituts für Pathologie Liestal verstärkt werden. An derselben Sitzung nahm der Regierungsrat von der Absicht Kenntnis, das Kantonale Institut für Pathologie Liestal durch eine Gesetzesänderung ganz in das Kantonsspital Liestal zu integrieren. Auch diese Gesetzesänderung lässt sich nun realisieren, wobei Änderungen im Spitalgesetz, im Spitaldekret und im Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz erforderlich sind.




Revisionspunkt D: Verankerung der Kantonale Psychiatrische Dienste im Spitalgesetz


Im Spitalgesetz ist nach wie vor unter dem Bestand in § 3 nur die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal angeführt. Diese ist indessen nur ein Standbein in der vernetzten psychiatrischen Versorgung des Kantons. Diese wird von den Kantonalen Psychiatrischen Diensten abgedeckt, so dass es richtig scheint, diese im Bestand an erster Stelle anzuführen, ohne aber die Klinik und das (heute schon) in die Dienste integrierte kantonale Altersheim Liestal zu eliminieren. Beide bestehen damit als Gebäude noch und könnten nur durch eine weitere Gesetzesänderung aufgehoben werden. Dass diese Änderung auch Änderungen auf der Stufe Dekret nach sich zieht, sei hier bereits angezeigt.




Revisionspunkt E: Dekretskompetenz für den Landrat im Spitalgesetz


Das Spitalgesetz und die Verordnung zum Spitalgesetz (heute Spitaldekret) stammen noch aus der Zeit, in welcher der Landrat die Verordnungskompetenz hatte. Da der Landrat nach § 63 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 ein Dekret nur dann noch erlassen kann, wenn er dazu im Gesetz ermächtigt wurde, soll heute diese Ermächtigung im Spitalgesetz nachgereicht werden. Nach der durchgeführten Vernehmlassung besteht nicht (mehr) die Absicht, am bisherigen Kompetenzgefüge bei den Spitälern zu rütteln und das Dekret zu eliminieren, obschon das Gesetzesreferendum neu nur noch fakultativ ist.


Dieses beinhaltet, dass im Spitalgesetz der Bestand der Spitäler festgeschrieben wird, währenddem im Spitaldekret der Landrat die Fachgebiete im weitesten Sinn durch das Festhalten der einzelnen Kliniken und Abteilungen umschreibt. Aber im Bereich wo heute bezüglich der Leitung und der Organisation der Spitäler das Spitalgesetz Grundbestimmungen hat und das Dekret weitere Vorgaben, soll auf letztere verzichtet werden. Also ist im Spitalgesetz die ausdrückliche Kompetenz des Landrates zur Regelung einer Materie im Spitaldekret ausschliesslich im Bereichen der Aufgaben und der Spitalaufsichtskommission festzulegen. Es kann zusätzlich überall dort, wo dem Regierungsrat nach altem Muster Verordnungskompetenz zugewiesen wird, diese gestrichen werden, da der Regierungsrat ja heute diese bereits nach der Verfassung hat. Das Dekret wird damit relativ schmal aber enthält doch noch Wesentliches abschliessend für in die Hand des Landrates.




Revisionspunkt F: Von Abteilungen zu Kliniken, zu Universitätskliniken


Im Kantonsspital Liestal wird gemäss Spitaldekret zwischen Klinik und Abteilung differenziert. Abteilungen werden von Chefärzten/innen im Nebenamt geleitet; (die Klinik entspricht dem Vollamt). Heute sind das noch die Abteilung für Augenkrankheiten und die Abteilung für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten. Letztere wird seit 1994 durch einen vollamtlichen Chefarzt geleitet. Dieser Sachverhalt ist heute im Dekret zu sanktionieren.


Der sprachlichen Aufwertung der Abteilung für und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten zur Klinik am Kantonsspital Liestal ist eine tatsächliche Aufwertung vorausgegangen, wie der Anhang I zeigt. Mit der Verlegung der Abteilung aus der Gebäudehülle des Martin Birmann-Spitals in das erweiterte und renovierte Kantonsspital Liestal ist auch die sprachliche Aufwertung nachvollzogen worden.


Am Kantonsspital Laufen gibt es gemäss Spitaldekret nur Abteilungen, obschon seit je auch hier vollamtliche Chefärzte tätig waren. Man hat die Abteilung der Klinik der Grös-se wegen vorgezogen. Wendet man indessen heute, nachdem auch die Medizin von einem vollamtlichen Chefarzt geleitet wird, dieselben Kriterien wie in den übrigen Spitälern an, so sollen hier die Chirurgische Klinik und die Medizinische Klinik entstehen.


Sprachlich nachvollzogen werden soll auch, dass Universitätskliniken bestehen: am Kantonsspital Bruderholz in der Inneren Medizin, und am Kantonsspital Liestal in der Inneren Medizin und der Urologie.


Frauenklinik ist eine weitere zeitgemässe Anpassung an Stelle der Geburtshilflich-gynäkologische Klinik. Es soll aber keine Frauenabteilung in Laufen geben; dort bleibt es - aus sprachlichen Gründen - bei der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung.




Revisionspunkt G: Eliminieren des Begriffes Krankenanstalt; bereinigen Begriff Sanitätsdirektion


Der Begriff Anstalt ist ebenso unzeitgemäss wie der Begriff Insasse (der hier allerdings nicht zur Diskussion steht). Das Krankenhaus als Oberbegiff hat sich heute eingebürgert und sollte in der Baselbieter Gesetzgebung Eingang finden. Da im Spitalgsetz kein Oberbegriff für die Kantonsspitäler mehr erforderlich ist, beschränkt sich dieser Revisionspunkt darauf, anstelle von Kantonalen Krankenanstalten Kantonsspitäler zu setzen. Einzig im Gesundheitsgesetz ist einmal der neue Ober-Begriff Krankenhaus erforderlich. Das ist zu ändern. Das gilt auch für die Sanitätsdirektion, die seit vielen Jahren schon die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist.


Dass der administrative Leiter gemäss jetzigem Gesetzestext verschwinden wird, ist zu erwarten.



Fortsetzung

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