Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Sieben kleinere organisatorisch-juristisch-sprachliche Änderungen im Bereich der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste / Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes | |
| vom: | 19. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-193 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
2. Ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Erlassen und Paragraphen
Vorbemerkung: Mit einem der Grossbuchstaben von A bis G wird im Folgenden auf die entsprechenden Revisionspunkte ( siehe erste Seite dieser Vorlage ) hingewiesen. Damit, und mit den bereits ergangenen Ausführungen zu jedem Revisionspunkt ist bereits eingehend dargetan, warum eine Änderung vorgeschlagen wird. In den beigelegten Synopsen (Anhang III) wird der Buchstabenhinweis wiederholt.
2.1 Änderung Spitalgesetz
Zum Zwischentitel: D und G Die nachfolgend vorgestellte Integration der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal und des kantonalen Altersheimes in die Kantonalen Psychiatrischen Dienste und dessen Erwähnung dispensiert hier von der Verwendung des Oberbegriffes Krankenhäuser. Es verbleiben die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste.
Zu § 2: Eine Verdeutlichung gemäss Wunsch aus der Vernehmlassung
Zu § 3:
C und D
Zu § 3a:
D und G
Zu § 3bund 3c:
E
Zu § 4:
D und
G
Zu § 7
: A, G und E
Im Spitalgesetz (und Dekret) soll sowohl die (neue) Aufgabe als auch die Zusammensetzung der Spitalaufsichtskommission untergbracht werden Die Vertreter der Krankenkassen sind nicht mehr in der Spitalaufsichtskommission dabei, da deren Rolle gemäss neuem KVG nicht mehr mit einer Vertretung in der Spitalaufsichtskommission vereinbar ist. Dass der Sanitätsdirektor ebenfalls nicht mehr Mitglied ist, ergibt sich von selbst aus dem neuen Aufgabenspektrum.
Zu § 7a:
B und G
Zu § 8 :
G und E
Zu § 9 : War früher in § 7 Spitaldekret geegelt.
Zu § 10 Absatz 1 und 2:
D und G
Der Regierungsrat muss die Möglichkeit haben, auch auf dem Verordnungsweg Regelungen zu treffen und nicht nur vertraglich.
2.1 Aenderungen Gesundheitsgesetz
Zu § 3:
G
Zu § 4. Ziffer 1, 3. Zeile :
D
und
G
Zu § 4 Ziffer 1, 4. Zeile:
C,
mit einer Ergänzung aus der Vernehmlassung
Zu § 5 Absatz 1 Ziffer 2:
A
Weil die Spitalaufsichtskommission nur noch so heissen soll, und nicht auch noch Aufsichtskommission über die kantonalen Krankenanstalten und Institute, wird das Gesundheitsgesetz und das Spitalgesetz /Spitaldekret geändert.
Zu § 8:
A
Im Gesundheitsgesetz ist die Spitalaufsichtskommission nur noch per Verweis auf das Spitalgesetz zu erwähnen. Im Spitalgesetz sind neu auch die Aufgaben zu verankern, im Dekret die Konturen und Wahlmodalitäten festzuhalten, in der Verordnung über die Spitalkommission sind dann die Aufgaben im einzelnen aufzuführen. Letzteres ist ein Vorgang, der mit einer allfälligen Umstrukturierung der Spitäler einher gehen wird. Die Aufgabe der unteren Beschwerdeinstanz ist aus rechtlichen Gründen zudem im Verwaltungsverfahrensgesetz zu verankern (Siehe 2.3 nachfolgend)
2.3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Zu § 29 Absatz 4: A
2.4 Revision des Spitaldekretes (Kommentiert werden nur die wirklich neuen §§)
Zu § 1:
F
Zu § 2:
F
Zu § 4:
C
Zu § 5 und § 6 : Mit der Integration des Kantonalen Altersheimes in die Kantonale Psychiatrische Dienste ist eine neue Aufgabe entstanden und damit auch ein neuer Aufgabenträger der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.
zu § 8:
C
Zu § 9: bei der sich gebenden Gelegenheit werden die Grundlagen der Besoldungen der ChefärzteInnen neu geregelt.
Alle die Wahl des Personals direkt betreffenden Bestimmungen wurden im Dekret gestrichen. Sie sind anderenorts (Personalverordnung) aufgenommen worden .
3. Personelle und finanzielle Auswirkungen
Die Gesetzesänderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen, da sie nachvollziehen, was schon ist und nun gesetzlich institutionalisiert wird, wie die Spitalkommission als untere Beschwerdeinstanz oder die Teilintegration des Kantonalen Instituts für Pathologie das Kantonsspital Liestal.
4. Bezug zum Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr 2000
Unter den Ziffern 3.01.17 und 3.01.20 sind die beiden Vorhaben der vollen Integration des Kantonalen Institutes für Pathologie Liestal in das Kantonsspital Liestal und die rechtlich einwandfreie Installation der Spitalaufsichtskommission als untere Beschwerdeinstanz unter gleichzeitiger Bereinigung der gesetzlichen Aufgaben ausdrücklich erwähnt. Beide werden hier mit fünf weiteren Revisionspunkten realisiert.
Es liegen keine parlamentarischen Aufträge vor.
Die vorgesehenen Revisionen betreffen das vom Kanton getragene, institutionalisierte Gesundheitswesen. Die Zusammenfassung aller Änderungen in einer Gesetzes- und einer Dekretsvorlage ist daher unter dem Aspekt der Einheit der Materie richtig. Neu ist die Form mit einer Änderung des Spitalgesetzes und den darin unter Ziffer II. und III. vorgesehenen Änderungen weiterer Gesetze.
7. Resultat der Vernehmlassung
An der Vernehmlassung externer Stellen beteiligten sich die Ärztegesellschaft Baselland, der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und 4 politische Parteien (SD, CVP, SP, FDP).
Ein Spitaldekret Ja oder Nein ?
Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, dass das Spitaldekret im Lichte der neuen Möglichkeit des fakultativen Gesetzesreferendums (siehe Fussnaote Seite 2 dieser Vorlage) aufgehoben werden sollte. Die Ärztegesellschaft Baselland, die CVP, SP und FDP stellten sich einhellig gegen dieses Vorhaben und wünschen das Beibehalten des Spitaldekretes. Der Regierungsrat ist dem gefolgt, hat allerdings das Spitaldekret ausgelichtet, so dass es heute nicht mehr über 19 materielle Paragrafen verfügt, sondern nur noch über 7. Insbesondere Detailvorschriften über die Führung und über die Wahlen von Spitalpersonal wurden gestrichen. Dementsprechend musste in das Spitalgesetz neu nur noch Kompetenznormen für den Landrat im Dekret im Bereich der Gliederung der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sowie zur Zusammensetzung und Wahl der Spitalkommission aufgenommen werden.
Spital(aufsichts)kommission ?
Die Spitalaufsichtskommission wurde kontrovers diskutiert. Anregungen fanden zum Teil Eingang in den vorliegenden Entwurf. Die regierungsrätliche Verordnung liegt im Entwurf vor. Vorzusehen sind Anhörungen in der landrätlichen Umwelt- und Gesundheitskommission der bestehenden Spitalaufsichtskommission aber auch der Spitäler.
Weitere einzelne Anregungen fanden Beachtung, wie die Präzisierung von § 2 des Spitalgesetzes für Verträge auch mit innerkantonalen Spitälern, wie eine Neuformulierung bezüglich der Chefarztbesoldungen etc. Ein spezielle Vernehmlassungsbericht wurde nicht erstellt.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss den folgenden zwei Entwürfen zu beschliessen:
- Entwurf einer Änderung des Spitalgesetzes
- Entwurf einer Neufassung des Spitaldekretes
Liestal, 17. Oktober 2000
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Koellreuter
Der Landschreiber: Mundschin
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