Vorlage an den Landrat

Übersicht


Mit Urteil vom 3. Oktober 2000 hat das kantonale Versicherungsgericht die bisherige Praxis der Ausgleichskasse Basel-Landschaft umgestossen, dass beim Festlegen des massgebenden steuerbaren Einkommens für die Prämienverbilligung die nach Steuerrecht gewährten Freibeträge auf Renten angerechnet werden. Massgebend nach dem Gesetzestext - so das Urteil - sei ausschliesslich das steuerbare Einkommen.


Rechtlich gesehen erscheint das Urteil als korrekt; von den Auswirkungen her widerspricht es aber dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers und führt zu einer unlogischen und falschen Subventionspraxis. Der Regierungsrat schlägt daher dem Landrat vor, den Gesetzestext unverzüglich anzupassen und die bestehende, seit 1996 geübte Praxis darin einzubauen. Damit wird erreicht, dass alle Rentenbezüger und -bezügerinnen in der Frage der Prämienverbilligung gleich behandelt werden.


Für die Prämienverbilligung ab dem Jahr 2003 werden neue Regeln in einer zur Zeit in Arbeit befindlichen und vom Thema her umfangreicheren Revision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG (1) ) festgelegt. Die urteilsbedingte hier vorgelegte Gesetzesrevision ist aber zeitlich dringend und soll daher vorgezogen werden.




Ausgangslage


Am 1. Januar 1996 ist das Krankenversicherungsgesetz (KVG) in Kraft getreten. Wichtigster darin enthaltener Auftrag an die Kantone war die Einführung und der Vollzug der Krankenkassenprämienverbilligung. Gemäss einer Kompetenznorm im KVG konnte der Regierungsrat selbständig die Prämienverbilligung einführen, was er mit der Verordnung vom 3. Oktober 1995 (2) über die provisorische Regelung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung per 1. Januar 1996 tat.


In einem Merkblatt zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom November 1995 orientierten die Ausgleichskasse Basel-Landschaft und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion gemeinsam jeden Haushalt im Kanton (Beilage 1) über die Details der Prämienverbilligung. Bei der zentralen Information in diesem Merkblatt, dem Berechnungsbeispiel, wurde ausdrücklich erwähnt, dass das steuerbare Einkommen bereinigt werde durch "einmalige Kapitalabfindungen abgezogen / Steuerfreibeträge auf Renten aufgerechnet ".


Im März 1996 wurde dann die provisorische Verordnung in die ordentliche Gesetzgebung, in das EG KVG überführt. Der Landrat war mit der provisorischen Regelung des bereinigten, steuerbaren Einkommens und der Aufrechnung der Steuerfreibeträge auf Renten einverstanden. Auch die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen hatten Kenntnis von der Aufrechnung, als sie dem Gesetz in der Volksabstimmung am 9. Juni 1996 zustimmten. In den Abstimmungserläuterungen war der Begriff "bereinigtes, steuerbares Einkommen" enthalten, und es wurde auf die Anrechnung der Steuerfreibeträge hingewiesen (Auszug Beilage 2).


Bei der Überführung des Inhalts der provisorischen Regelung in des Gesetz wurde aber, wie sich jetzt aufgrund des Urteils herausstellt, nicht genügend auf die Gesetzestechnik geachtet.




Das Urteil des Versicherungsgerichts


Im erwähnten Urteil vom 3. Oktober 2000 wird festgehalten, dass der Regierungsrat das EG KVG, das vom massgebenden, steuerbaren Einkommen spricht, nicht mit weiteren gesetzeswesentlichen Bestimmungen - wie in diesem Fall der Bereinigung durch Anrechnen der Steuerfreibeträge - auf dem Verordnungsweg abändern könne. Es gelte daher allein das steuerbare Einkommen. (Es wird in diesem Zusammenhang zum besseren Verständnis auf die Beilage 3 verwiesen, die den bereinigten Text des § 8 EG KVG für die Berechnung der Prämienverbilligung wiedergibt.)


Das Urteil steht im Widerspruch zu der seit 1996 angewandten Praxis der Einkommensbereinigung als Basis für die Berechnung der Krankenkassenprämienverbilligung.



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Fussnoten:


1 GS 32.474, SGS 362


2 GS 32.254