Vorlage an den Landrat

Gründe für die rechnerische Bereinigung des steuerbaren Einkommens


Das steuerbare Einkommen widerspiegelt für Alle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in etwa gleicher Weise. Es ist daher für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch bei der Prämienverbilligung anwendbar.


Von Anfang an war für die Autoren der Regelungen klar, dass niemand dafür bestraft werden sollte, wenn er oder sie einmalige Kapitalabfindungen erhält. Diese sind deshalb für die Prämienverbilligung nicht dem steuerbaren Einkommen anzurechnen.


Auf der anderen Seite sollen Rentner und Rentnerinnen durch Steuerfreibeträge auf Renten keinen Vorteil bei der Berechnung der Prämienverbilligung gegenüber anderen Personen erhalten, die ihr steuerbares Einkommen nicht durch einen Freibetrag verringern können. Dieser Steuerfreibetrag ist kein Sozialabzug für Rentner und Rentnerinnen, der ihnen nach kantonaler Praxis für Zwecke der Prämienverbilligung weggenommen werden soll, sondern stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Beitragszahlungen an die Renteneinrichtungen früher bereits einmal zu versteuern waren. Für die Prämienverbilligung darf dies aber keine Rolle spielen, weil sie sachlich mit Steuern nicht verknüpft ist (der Beizug von Steuerdaten für die Berechnung der individuellen Prämienverbilligung erfolgt nur aus praktischen Gründen). Deshalb gehören die Freibeträge dem steuerbaren Einkommen bei der Prämienverbilligung angerechnet (einmalige Kapitalabfindungen abgerechnet).




Die Änderung des EG KVG


Aus den Ausführungen zum Urteil und zur bisherigen Praxis zieht der Regierungsrat den Schluss, dass die bisherige Praxis der Einkommensbestimmung nicht geändert oder abgeschafft, sondern in das Gesetz aufgenommen werden soll. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist im Einklang mit dem Bestreben, die Folgen des Gerichtsurteils korrekt umzusetzen. Alternativen (zum Beispiel Beibehalten der Praxis ohne Gesetzesänderung oder die auf frühere Perioden rückwirkende bzw. nur zukünftige Berücksichtigung des Urteils) scheiden aus der Sicht der Regierungsrates aus, denn keine Alternative vermag unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Rentner und Rentnerinnen zu befriedigen.


Die Änderung der Praxis rückwirkend auf alle Veranlagungen für die Steuerperiode 1999/2000 würde "Alt- und Neurentner bzw. -innen" unterschiedlich behandeln, da aufgrund eidgenössischen Rechts (Steuerharmonisierungsgesetz) die Rentenfreibeträge ab 2002 wegfallen.


Eine solche Praxisänderung hätte darüber hinaus Zusatzkosten von maximal fast 6 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Davon trüge der Bund etwas weniger als 60 Prozent, der Kanton etwas über 40 Prozent. Unter Berücksichtigung der aktuellen Daten wäre insgesamt für den Kanton mit Zusatzkosten 1.9 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen.


Bei Beibehaltung der bisherigen Praxis ergäben sich keine Zusatzkosten.




Einzelheiten


In § 8 Absatz 2 bis (neu) wird die bisherige Praxis in das EG KVG aufgenommen.


Als redaktionelle Änderungen sind der Titel präzisiert und Absatz 2 neu in zwei Absätze - einen umformulierten Absatz 2 und einen zusätzlichen Absatz 4 gegliedert worden.


Am 3. Oktober 2000 erging das schriftliche Urteil des Versicherungsgerichts. Die Gesetzesnovelle soll rückwirkend auf den 1. Januar 2000, also für die ganze laufende Berechtigungsperiode, in Kraft treten. Die vor dem 3. Oktober 2000 bereits behandelten Prämienverbilligungsgesuche sind allerdings bereits rechtsgültig entschieden und werden von der Rückwirkung nicht berührt.


Das Rückwirkungsverbot nach § 11 der Kantonsverfassung (3) besagt, dass die Rückwirkung von Erlassen unzulässig ist, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer übermässigen Belastung führt. Das Weiterführen einer etablierten Praxis ist daran zu messen.


Es wird parallel zur parlamentarischen Behandlung eine Vernehmlassung durchgeführt, um den Ablauf zu beschleunigen und die Rückwirkung nicht allzu stark auszudehnen.




Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die durch das Urteil erforderlich gewordene Korrektur des EG KVG vorzunehmen und gemäss dem beigelegten Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 12. Dezember 2000


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Koellreuter
Der Landschreiber: Mundschin



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Fussnote:


3 SGS 100