Vorlage an den Landrat

5. Zielsetzungen


5.1 Stossrichtungen


Der Kanton und die Gemeinden fördern zusammen den öffentlichen Verkehr (§ 120 Kantonsverfassung), vorrangig mit dem Ziel, das Kantonsgebiet mit einem attraktiven öffentlichen Verkehr zu erschliessen und in bezug auf den Umweltschutz und die Volkswirtschaft ein möglichst gutes Verhältnis zwischen öffentlichem und individuellem Verkehr anzustreben (§ 1 ÖVG).




Mit dem 4. Generellen Leistungsauftrag werden folgende Ziele verfolgt:


1. Der Marktanteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehrsvolumen soll erhöht werden.


2. Auf Linien mit nachweisbarem Nachfragepotenzial wird das Angebot in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ausgebaut. Angebote ohne entsprechende Nachfrage werden nach Vernehmlassung bei den betroffenen Gemeinden reduziert oder ganz aufgehoben.


3. Die Summe der Abgeltungen der ungedeckten Kosten an den öffentlichen Verkehr, die vom Kanton und den Gemeinden aufzubringen sind, soll möglichst auf dem Stand des Jahres 2002 stabilisiert werden.


Diesen Sachverhalt veranschaulicht folgende Darstellung:


Grafik


Aus diesen Zielen werden folgende Stossrichtungen für die weitere Entwicklung des öV-Angebotes im Kanton abgeleitet:


1. Die Attraktivität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs wird durch einen gezielten Angebotsausbau und durch Einsatz von modernem Rollmaterial gesteigert.


2. Der Zugang zu den öffentlichen Verkehrmitteln ist möglichst behinderungsfrei zu gestalten. Die Sicherheit der Fahrgäste (Behebung von Unfallgefahren, Schutz vor Kriminalität) ist zu gewährleisten.


3. Die Regio-S-Bahn wird zum produktiven, leistungsfähigen und attraktiven Systemangebot im Dreiland entwickelt.


4. Den Verbindungen zwischen den Agglomerationsgemeinden ist vermehrt Beachtung zu schenken (insbesondere Tangentialverbindungen, Mittelverteiler u.ä.)


5. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Mobilitätsbedürfnisse, des geänderten Freizeitverhaltens und der Unfallprävention ist ein nachfrageorientiertes Nachtangebot zu etablieren.


6. Die Preise zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bleiben attraktiv und das Fahrausweissortiment übersichtlich und einfach. Die Preise werden der Teuerung angepasst. Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des TNW zur Modernisierung seines Distributionssystems (E-Ticket).


7. Die Angebote des öffentlichen Verkehrs im TNW-Gebiet werden professionell vermarktet.


8. Die Verkehrserträge der Verkehrsunternehmen sollen real erhalten bleiben. Der Kanton prüft gemeinsam mit den am TNW beteiligten Kantonen die Anpassung der U-Abo-Beiträge an die aufgelaufene Teuerung.


9. Ausschreibungen dienen dem Ziel, die Produktivität des öffentlichen Verkehrs zu verbessern. Sozial- und Qualitätsdumping soll durch Gesamtarbeitsverträge und Festlegung von Qualitätsstandards ausgeschlossen werden.




5.2 Ziele der Angebotsgestaltung


Die Zielsetzungen der Angebotsgestaltung sind im kantonalen "Dekret über das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr (Angebotsdekret)" vom 17. Mai 1990 geregelt. Gemäss § 5 gliedert sich das Angebot in zwei Bereiche, dem Hauptangebot (A) und dem Grundangebot (B). Während das Hauptangebot einen zweckmässigen Aufbau der Transportkette mit hoher Attraktivität anstrebt, dient das Grundangebot der Sicherstellung der Minimalerschliessung jeder Gemeinde.


Eine Konkretisierung der im Angebotsdekret formulierten Zielsetzungen erfordert die Berücksichtigung der aktuellen verkehrlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei ist vom Gesamtangebot öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen revidierten Eisenbahngesetz resp. der daraus resultierenden Bahnreform kann das öV-Gesamtangebot vereinfachend in den Leistungsbereich des freien und des gebundenen Marktes eingeteilt werden. Im "Leistungsbereich freier Markt" werden Leistungen produziert, die zu mindestens kostendeckenden Preisen am Markt abgesetzt werden können. Zu diesem Bereich ist beispielsweise das Fernverkehrsangebot der SBB AG zu zählen, welches künftig selbsttragend sein muss. Der "Leistungsbereich gebundener Markt" umfasst Angebote, welche auf dem freien Verkehrsmarkt nicht kostendeckend verkauft werden können. Dieser Leistungsbereich umfasst alle im Rahmen des vorliegenden Generellen Leistungsauftrages zu definierenden öV-Angebote.


Grafik


Der gebundene Markt lässt sich in drei Segmente einteilen:


- Die " Mobilitätsvorsorge " ist eine öffentliche Dienstleistung für diejenigen, welche aus persönlichen Gründen die ständige freie Verkehrsmittelwahl nicht haben.


- Die " Entlastung Individualverkehr " bezweckt eine genügende Erschliessung von Verdichtungsräumen zur gezielten Entlastung des Individualverkehrs. Die Angebote erfolgen schwerpunktartig, achsen- und kapazitätsbetont.


- Der " Teilersatz Individualverkehr " orientiert sich an übergeordneten Gesichtspunkten. Die öV-Angebote sind gegenüber dem Individualverkehr direkt konkurrenzfähig.


Die drei Segmente lassen sich gemäss Angebotsdekret für den vorliegenden 4. Generellen Leistungsauftrag wie folgt auf das Kantonsgebiet übertragen:


Grafik


Basis des kantonalen öV-Angebotes ist das Grundangebot, welches im gesamten Kanton die Mobilitätsvorsorge sicherstellt. Entsprechend der Struktur von Siedlungsraum und Liniennetz sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mobilitätsbedürfnisse erfolgt die Fahrplangestaltung im dichtbesiedelten Agglomerationsgebiet grundsätzlich angebotsorientiert. In den ländlich geprägten Kantonsteilen steht beim Grundangebot demgegenüber eine nachfrageorientierte Angebotsgestaltung im Vordergrund.


Das Hauptangebot umfasst die öV-Angebote entlang der Verkehrshauptachsen sowie die übergeordneten Linien im Agglomerationsgebiet: Entlang der Verkehrshauptachsen (Segment "Entlastung Individualverkehr") garantieren attraktive Angebote zu den Hauptverkehrs- (Halbstundentakt als Regelfall) resp. den Nebenverkehrszeiten (Stundentakt als Regelfall) eine gezielte Entlastung des Strassenverkehrs. Im Segment "Teilentlastung Individualverkehr" stellen wettbewerbsfähige, attraktive und qualitativ hochwertige Angebote im dichtbesiedelten Agglomerationsgebiet eine Alternative zum Individualverkehr dar: Gut miteinander vernetzte Linien garantieren mit angebotsorientierten Fahrplänen (Viertelstundentakt als Regelfall) über den gesamten Tag eine hohe Mobilität und eine kurze Gesamtreisezeit.


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5.3 Finanzziele


Die meisten neuen Angebote des 4. Generellen Leistungsauftrags werden per Fahrplanwechsel von Ende Mai 2001 realisiert. Die Mehrkosten können nur teilweise durch Mehreinnahmen auf dem Verkehrsmarkt erwirtschaftet werden. Das heisst, dass die Ausbaumassnahmen kurzfristig massgeblich von der öffentlichen Hand getragen werden müssen. Danach soll - als eine der Hauptstossrichtungen des 4. Generellen Leistungsauftrages - die Summe der Abgeltungen der ungedeckten Kosten der öffentlichen Hand an den öffentlichen Verkehr möglichst auf dem Stand des Jahres 2002 (real) stabilisiert werden.


Der Aufwand der Transportunternehmen gemäss Erfolgsrechnung ist der Teuerung unterworfen. Anderseits konnten die Transportunternehmen ihren Aufwand bisher durch fortdauernde Rationalisierungmassnahmen senken. Die Kostendeckung erfolgt bei den Transportunternehmen grundsätzlich aus vier Quellen:


- Verkehrsertrag (Abonnemente, Einzelbillette, Mehrfahrtenkarten usw.)


- Nebenertrag


- Abgeltung der ungedeckten Kosten durch Bund, Kantone und Gemeinden


- Abgeltungsbeitrag an das Tarifverbundabonnement TNW (Umweltschutz-Abonnement) durch Kantone und Gemeinden


Das Ziel der realen Stabilisierung der Kantons- und Gemeindebeiträge bedeutet, dass sämtliche kostendeckenden Einnahmequellen der Teuerung anzupassen sind. Daraus leiten sich die Finanzziele des Generellen Leistungsauftrages ab:


- Die Preise für Abonnemente, Einzelbillette und weitere Fahrausweiskategorien müssen vom Tarifverbund Nordwestschweiz TNW periodisch der Teuerung angepasst werden. Die Teuerungskosten werden von den Fahrgästen übernommen. Die Nebenerträge der Transportunternehmen sind real zu erhalten.


- Die Abgeltungsleistungen sind von sämtlichen Partnern der Teuerung anzupassen. Der Bund wird angehalten, seine Beiträge an die Abgeltung mindestens real zu stabilisieren.


- Nachdem der Abgeltungsbeitrag an das Umweltschutz-Abonnement TNW letztmals im Jahre 1992 auf CHF 25.-- erhöht worden, soll gemeinsam mit den Partnerkantonen des TNW eine Anpassung dieses Beitrages an die Teuerung geprüft werden.



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