Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erteilung eines Generellen Leistungsauftrages im Bereich des öffentlichen Verkehrs für die Jahre 2001-2005 | |
| vom: | 28. November 2000 | |
| Nr.: | 2000-238 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
2. Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen für den Generellen Leistungsauftrag finden sich im Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 (ÖVG) (1) . In § 4 Absatz 2 ÖVG ist sein Inhalt festgelegt:
Im Generellen Leistungsauftrag werden Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie die Grundsätze des Betriebsangebots und des Finanzprogramms festgelegt.
In den Generellen Leistungsauftrag werden Linien von regionaler Bedeutung aufgenommen, die im öffentlichen Interesse liegen und nicht vorwiegend dem Ortsverkehr dienen (§ 4 Absatz 3 ÖVG). Der Generelle Leistungsauftrag ist in der Regel alle vier Jahre neu zu beschliessen (§ 2 Absatz 1 Angebotsdekret) (2) . Für den Beschluss ist der Landrat zuständig (§ 4 Absatz 1 ÖVG). Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die ausführenden Bestimmungen über die Ausgestaltung des Leistungsauftrages sind im Dekret über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsdekret) durch den Landrat festgelegt und beschlossen worden.
Am 1. Januar 2000 ist die Verordnung über das Stabilisierungsprogramm 1998 (3) für den öffentlichen Verkehr wirksam geworden. Aufgrund dieses Beschlusses haben sich die Kantone mit einem höheren Anteil an den Abgeltungen des Regionalverkehrs zu beteiligen. Dieser Rückzug des Bundes aus der Finanzierung des Regionalverkehrs belastet die Kantone und Gemeinden zusätzlich. Seit dem 1. Januar 1998 ist die neue Festlegung der Gemeindebeiträge nach § 8 ÖVG in Kraft getreten. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die neue Regelung bewährt.
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Fussnoten: