Vorlage an den Landrat




5. ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ZUM ABBAU TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE


5.1 Generelles


Diese Vereinbarung soll primär Grundlage für Verhandlungen mit den Wirtschaftspartnern der Schweiz und damit Basis für den Abschluss von Übereinkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bilden. Dabei stehen sicherlich Übereinkommen mit der EU im Vordergrund. Nicht auszuschliessen ist aber, dass künftig das Konkordat auch Referenzbasis für Abkommen über den internationalen Warenverkehr mit anderen GATT/WTO-Mitgliedstaaten bilden kann. Die Vereinbarung zielt aber auch auf den Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen.


Insgesamt handelt es sich primär um technische Fragen mit ausserordentlicher Komplexität. Dies rechtfertigt es, die für die Kantone relevanten Fragen zentral zu lösen und damit auch zu einer Entlastung der kantonalen und kommunalen Verwaltungen beizutragen. Die sukzessive Anpassung an das ausländische Recht und erst recht die Vielzahl der künftigen EU-Bauproduktenormen, welche in Teilbereichen erst die Anforderungen an Bauwerke definitiv präzisieren werden, erfordern ein koordiniertes, kohärentes Herangehen an die sich stellenden Fragen, was nur bedingt gewährleistet wäre, wenn jeder Kanton für sich diese Arbeiten erledigen würde.


Selbstverständlich haben die (inter-)kantonalen Massnahmen zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in engster Zusammenarbeit mit dem Bund zu erfolgen. Dies deshalb, weil unbestritten der Bund gestützt auf BV Art. 95 zuständig ist, das Inverkehrbringen von Produkten zu regeln und diesbezügliche technische Vorschriften zu erlassen. Andererseits sind es allerdings regelmässig die Kantone, welche solche Vorschriften zu vollziehen bzw. im Rahmen ihrer originären Gesetzgebungskompetenz zu beachten haben und angehalten sind, kein der Bundesgesetzgebung zuwiderlaufendes kantonales Recht zu erlassen.




5.2 Zu den einzelnen Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse


5.2.1 Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Zweck und Inhalt


Der Zweckartikel hält in Absatz 1 das generelle Hauptanliegen des Konkordats fest, nämlich den Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland sowie zwischen den Kantonen. Absatz 2 befasst sich mit dem Inhalt der Interkantonalen Vereinbarung. Diese regelt in litera a die Zusammenarbeit der Kantone. Litera b weist darauf hin, dass im Rahmen des Konkordates ein IOTH geschaffen werden soll, dem gewisse kantonale Kompetenzen delegiert werden.


Art. 2 Begriffe


Art. 2 lit. a. definiert den Begriff "Technische Handelshemmnisse" entsprechend Art. 3 a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG). Die Übernahme dieser Definition aus dem Bundesgesetz rechtfertigt sich aufgrund des Willens von Bund und Kantonen, die Beseitigung technischer Handelshemmnisse gemeinsam und in enger Zusammenarbeit voranzutreiben und eine - auch terminologisch kohärente - Referenzgesetzgebung zu erarbeiten. Eine abweichende Begriffsdefinition könnte diesen Bestrebungen hinderlich sein. Mit dem Begriff "grenzüberschreitend" sind im vorliegenden Zusammenhang auch die schweizerischen Binnengrenzen angesprochen.


Aufgrund der gleichen Überlegungen umschreiben Art. 2 lit. b. und c. IVTH - wiederum unter Rückgriff auf das THG - den Begriff der "technischen Vorschriften" bzw. der "technischen Normen". Diese Definitionen entsprechen Art. 3 lit. b und c THG.




5.2.2 Interkantonales Organ


Art. 3 Organisation


Art. 3 Abs. 1 legt die Bildung eines Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse für den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung fest, welches sich nach Abs. 2 aus je einem Mitglied der Kantonsregierungen der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone zusammensetzt. Die Wahl dieses Mitglieds wird den Kantonen überlassen.


Art. 3 Abs. 3 gibt dem IOTH die Kompetenz, seine Arbeit im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zu organisieren und hierfür allenfalls leitenden Ausschuss, Sekretariat sowie Fachkommissionen zu bezeichnen. Es wird sich zeigen, ob die Vorbereitung der Geschäfte und allenfalls der Vollzug des Konkordates einer bereits bestehenden interkantonalen Instanz übertragen werden kann. In Betracht fallen beispielsweise das Sekretariat der KdK oder das einer Fachdirektorenkonferenz.


Ein Organisationsreglement gemäss Art. 3 Abs. 3 soll die Aufgaben und Kompetenzen von Leitendem Ausschuss, Sekretariat bzw. allfälliger Fachkommissionen klar umschreiben. Im Organisationsreglements wird auch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen auf Fachexpertenebene zu regeln sein.


Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen


Art. 4 führt die wichtigsten Aufgaben und Kompetenzen des Interkantonalen Organs auf. Litera a - c werden nachstehend bei den entsprechenden Artikeln 6 - 9 erläutert.


Litera d: Da Massnahmen zum Abbau technischer Handelshemmnisse regelmässig sowohl binnen- wie auch aussenwirtschaftliche Auswirkungen haben und zudem im Bereich Bauprodukte bzw. im Bereich der Anforderungen an Bauwerke, mannigfaltige Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen, ist eine Zusammenarbeit mit dem Bund unabdingbar. Das Interkantonale Organ soll deshalb in seinen Zuständigkeitsbereichen in Vertretung der Kantone deren Interessen gegenüber dem Bund wahren und mit diesem zusammenarbeiten.


Art. 5 Beschlussfassung


Art. 5 lehnt sich im wesentlichen an die entsprechenden Bestimmungen der Vereinbarung über die KdK vom 8. Oktober 1993 an.




5.2.3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke


Art. 6 Grundsätze


Diese Kompetenz des IOTH erlaubt es, die kantonalen Anforderungen an Gebäude so zu harmonisieren, dass diese nicht die Bundesgesetzgebung (und damit die allfälligen internationalen Verpflichtungen der Schweiz) über das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder Aufzügen unterlaufen. Letzteres kann namentlich dann der Fall sein, wenn auf kantonaler Ebene statt eines Verweises auf den Stand der Technik spezifische Anforderungen an Bauwerke gestellt werden, welche die Verwendung von bundesrechtskonformen Bauprodukten oder Aufzügen verunmöglichen. Die Vorschriften des IOTH werden sich - soweit überhaupt kantonale Regelungsdomänen betroffen sind - im wesentlichen an den durch den Anhang 1 der Bauprodukterichtlinie der EU vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beilage 1).


Die in Abs. 2 enthaltene Bestimmung weist das IOTH an, international harmonisierte Normen zu berücksichtigen, soweit dies - gemäss Abs. 1 - zum Abbau technischer Handelshemmnisse notwendig ist. Der Vorbehalt bezüglich geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art stützt sich auf einen entsprechenden Artikel der Bauprodukterichtlinie der EU (Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie). Dessen Bedeutung wird sich erst zeigen, wenn die im Rahmen der EU-Bauprodukterichtlinie zu erarbeitenden europäisch harmonisierten Normen erscheinen werden. Diese werden im wesentlichen aufzeigen, welcher Spielraum bei der Handhabung einerseits der gesetzlichen Vorschriften, andererseits bezüglich der Anwendung dieser Normen bestehen wird. Eine Liste der in Europa bzw. in der Schweiz vorkommenden Unterschiede geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art kann deshalb zur Zeit nicht erstellt werden.


Es wird an den Kantonen liegen, die diesbezüglichen Überlegungen in den Entscheidungsprozess des IOTH einzubringen. Dieses wird für die Kantone verbindlich darüber entscheiden, wie weit bestehende Spielräume genutzt werden können.




5.2.4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten


Art. 7 Grundsätze


Soweit der Bund das Inverkehrbringen von Produkten bereits geregelt hat, hat er regelmässig den Kantonen gewisse Vollzugsaufgaben delegiert. Dieser Vollzug wird in verschiedenen Bereichen von den Kantonen unterschiedlich gehandhabt, was den Warenverkehr erheblich beeinträchtigen kann. Für solche Fälle soll die Interkantonale Vereinbarung eine Grundlage bilden, die es erlaubt, den Vollzug mittels Richtlinien interkantonal soweit als möglich zu harmonisieren. Dies allerdings erst auf Antrag der Kantone oder des leitenden Ausschusses.


Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten


Sollte der Bund im geplanten Bundesgesetz über Bauprodukte den Kantonen Vollzugsaufgaben zuweisen, so soll die Interkantonale Vereinbarung von Beginn weg als Basis dazu dienen, diesen Vollzug mittels Richtlinien zu harmonisieren. Es braucht dazu also keinen Antrag der Kantone. Art. 8 zählt einige Gesichtspunkte auf, welche im Rahmen des Vollzugs des Bundesrechts betreffend Bauprodukte von Belang sein könnten.




5.2.5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten


Art. 9 Grundsätze


Diese Bestimmung kann im Sinne einer Ausnahme dann Anwendung finden, wenn einerseits der Bund seine Kompetenzen im Rahmen von Art. 95 BV (noch) nicht ausgeschöpft hat und Handlungsbedarf besteht, welchen das im Binnenmarktgesetz festgelegte Cassis de Dijon-Prinzip nicht oder nicht genügend abdeckt. Es sollen aber keine Kompetenzen des IOTH begründet werden, soweit bereits gemeinsame/harmonisierte Regelungen und entsprechender funktionierender Vollzug bestehen, weder auf Stufe Bund, noch auf interkantonaler Ebene. In Bereichen, in denen die Kantone nur zu punktueller Harmonisierung geschritten sind, soll gestützt auf diesen Kompetenzartikel möglich sein, das Inverkehrbringen von Produkten im Rahmen dieser Interkantonalen Vereinbarung zu harmonisieren.


Die Notwendigkeit für den Erlass solcher Vorschriften kann sich dann ergeben, wenn im internationalen Verkehr harmonisierte Vorschriften und Normen bestehen und sich der Schweizer Hersteller gezwungen sähe, seine Produkte entweder nach unterschiedlichen kantonalen bzw. nach der harmonisierten ausländischen Vorschrift herzustellen. Weiter kann sich die Notwendigkeit der Harmonisierung auch ergeben, wenn ein erhebliches Aussenhandelsvolumen zwischen der Schweiz und einem Drittland-Partner besteht und eine Harmonisierung dieser Produktevorschriften den Export von Waren mit Schweizer Ursprung vereinfacht.


Die gemäss Art. 6 bis 9 erlassenen Vorschriften und Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Vorschriften und Richtlinien ausgeprägt technischer Natur, die zudem - insbesondere was die Anforderungen an Bauwerke betrifft - im wesentlichen internationale Regelungen auf die Ebene der Kantone umsetzen. Ziel ist immer die Rechtsangleichung im Bereich technischer Vorschriften. Daher ist dem IOTH ein relativ enger Spielraum gegeben. Es ist aber dafür besorgt, dass diese internationalen Vorgaben auf kantonaler Ebene koordiniert umgesetzt werden. Gerade bei den Anforderungen an Bauwerke wird es in der Regel den Kantonen lediglich einen Rahmen vorgeben, den diese nicht überschreiten dürfen, um nicht die internationalen Vorgaben und allenfalls das Bundesrecht zu unterlaufen. Mit diesem Vorgehen kann eine genügende Basis für eine kantonale Referenzgesetzgebung im Hinblick auf Abkommen mit Drittstaaten erreicht werden.




5.2.6 Finanzen


Art. 10 Verteilung der Kosten


Diese Bestimmung entspricht der entsprechenden Regelung in der Vereinbarung über die KdK vom 8. Oktober 1993.


Die entstehenden Kosten abzuschätzen ist im Bereich der technischen Handelshemmnisse äusserst schwierig, da es sich um einen überaus vielfältigen Bereich handelt. Geht man davon aus, dass interessierte Dritte im Rahmen der Fachkommissionen ihre Aufwendungen selbst tragen, werden im wesentlichen Kosten für Sekretariat und allenfalls für externe Sachbearbeitung anfallen. Die jährlichen Kosten dürften sich aus heutiger Sicht demnach insgesamt zwischen 50'000.- bis 100'000.- Franken bewegen. Neuere Entwicklungen im Bereich New Public Management könnten allerdings dazu führen, dass die für die Vorbereitung von Sachgeschäften beigezogenen Fachleute der kantonalen Verwaltungen entschädigt werden müssten. Der entsprechende Aufwand ist aktuell kaum abschätzbar. Das IOTH wird entsprechende Regelungen treffen.




5.2.7 Schlussbestimmungen


Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien


Um dem Ziel einer transparenten und kohärenten Referenzgesetzgebung gerecht zu werden, verpflichten sich die Kantone, die Vorschriften und Richtlinien des Interkantonalen Organs entsprechend ihren kantonalen Vorschriften und Möglichkeiten zu publizieren.


Art. 12 Beitritt und Austritt


Keine weiteren Bemerkungen.



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