Vorlage an den Landrat




6. ENTSCHEIDUNGSKOMPETENZ BETREFFEND BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN


Die Materie, welche die IVTH zum Inhalt hat ist von derart grundsätzlichem Gehalt, dass dieser - insbesondere wegen der Übertragung von Normsetzungskompetenzen an das IOTH - gesetzes- und verfassungswesentlicher Charakter zukommt. Dementsprechend ist der Beschluss über den Beitritt zur IVTH vom Landrat zu fassen und nach Kantonsverfassung § 30 Buchstabe c) dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.




7. ANTRAG AN DEN LANDRAT


Gestützt auf den vorstehenden Bericht beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses zuzustimmen.


Liestal, den 14. November 2000


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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