Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) | |
| vom: | 14. November 2000 | |
| Nr.: | 2000-224 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
3. BEZIEHUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN HANDELSPARTNERN
Die Bestrebungen von Bund und Kantonen zur Harmonisierung der verschiedenen Produktebereiche sollen u.a. als Grundlage für die Beseitigung von technischen Handelshemmnissen im internationalen Handelsverkehr dienen. Bei den bilateralen/sektoriellen Verhandlungen mit der EU hat diese "Vorleistung" der Schweiz einen Abschluss der Verhandlungen über ein Abkommen über die technischen Handelshemmnisse ermöglicht, namentlich in denjenigen Produktebereichen, in welchen identische Produktevorschriften beidseits der Grenze gelten. Dies führte dazu, dass Produktevorschriften und Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden können.
Der Bauproduktebereich konnte nicht in das am 21. Juni 1999 unterzeichnete Abkommen mit der EU (bilaterale Verträge) eingeschlossen werden, da seitens der Schweiz keine harmonisierte Gesetzgebung vorliegt und somit im Zweifel zum Teil eidgenössische Vorschriften und 26 verschiedene kantonale Gesetzgebungen anwendbar sind, denen seitens der EU lediglich ein Referenzerlass (Bauprodukterichtlinie) gegenüber steht.
Umgekehrt war es nicht möglich, mit der EU im nicht-harmonisierten Bereich das Cassis de Dijon-Prinzip bilateral zu verhandeln, da dies bereits im Rahmen der EWR-Verhandlungen auf erheblichen Widerstand in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gestossen ist. Folglich bedarf es für den Abschluss von internationalen Übereinkommen einer harmonisierten schweizerischen Rechtsgrundlage. Letzteres dürfte auch für Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von technischen Vorschriften bzw. Zertifikaten oder Prüfresultaten (sogenannte MRA-Übereinkommen; Mutual Recognition Agreements) mit anderen GATT/WTO-Mitgliedstaaten gelten.
Ein solches Abkommen wäre wünschbar; nach inoffiziellen Schätzungen dürfte der Export von schweizerischen Bauprodukten schätzungsweise mehrere hundert Millionen Franken ausmachen.
4. VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE
4.1. Zuständigkeitsfragen
Nach Art. 95 BV ist der Bund kompetent, das Inverkehrbringen von Produkten zu regeln. Er hat von dieser Kompetenz etwa bei der Novellierung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Geräten und Einrichtungen (12) (STEG) sowie weiteren produktespezifischen Erlassen Gebrauch gemacht, welche er, insbesondere im Rahmen des Swisslex-Programmes, weitestgehend an die entsprechenden Vorschriften der europäischen Gemeinschaften angepasst hat. Die Kantone sind in diesen Bereichen hauptsächlich beim Vollzug der Bundesvorschriften gefordert.
Namentlich im Bereich der Bauprodukte fordert die Anpassung an internationales Recht auch eine Harmonisierung der Anforderungen an Bauwerke, einem - mindestens teilweise - kantonalen Zuständigkeitsbereich. Im Hinblick auf die Erarbeitung des Bundesgesetzes über Bauprodukte vertrat der Bund allerdings die Meinung, dass er auch kompetent sei, baupolizeiliche Anforderungen an Bauwerke festzulegen.
Diesbezüglich einigte sich die KdK mit dem Bund nach längeren Diskussionen auf einen pragmatischen Lösungsansatz. Dieser besteht darin, keine Veränderungen der bestehenden Regelungsdomänen Bund/Kantone vorzunehmen, sondern vielmehr das zu rezipierende ausländische Recht auf Stufe Bund und Kantone gemeinsam umzusetzen. Dabei sollen die angestammten Regelungsdomänen respektiert bleiben.
Damit wird es dem Bund überlassen bleiben, die notwendigen Vorschriften betreffend das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu erlassen. Soweit das internationale Recht auch eine Harmonisierung der Anforderungen an Gebäude erfordert, soll die entsprechende Gesetzgebung gemäss der heutigen Zuständigkeits-Praxis erlassen werden. Der Bund nimmt namentlich im Gebiete des Umwelt- und Gewässerschutzes die nötigen Anpassungen vor, die Kantone in den ihnen heute zukommenden Regelungsbereichen.
4.2. Verfassungsmässigkeit des Konkordates
In der herrschenden Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Interkantonalen Organen keine Kompetenz zum Erlass von Primärnormen eingeräumt werden dürfe. Als zulässig erachtet wird hingegen die Übertragung von Normierungsbefugnissen in technischen oder sekundären Fragen.
Das vorliegende Konkordat befasst sich inhaltlich mit technischen Aspekten, welche bereits durch internationale Erlasse bzw. Normen, beispielsweise durch die Bauprodukterichtlinie der EU und die daraus sich ergebenden europäisch harmonisierten Normen, weitgehend geregelt sind. Der hauptsächliche Handlungsbedarf wird sich aufgrund der zu erwartenden harmonisierten Normen ergeben, deren Festlegungen die Bestimmungen der Bauprodukterichtlinie auf sekundärer Stufe näher präzisieren werden. Der Tätigkeits- und Kompetenzrahmen des IOTH ist deshalb sachlich beschränkt. Seine Hauptaufgabe besteht im wesentlichen darin dafür zu sorgen, dass der den Kantonen zustehende Spielraum effizient wahrgenommen wird und gleichzeitig die internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie die Bundesgesetzgebung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten bzw. Liften nicht unterlaufen werden.
Die vom IOTH zu regelnde technische Materie ist bisher überwiegend in kantonalen Verordnungen enthalten. Soweit der Bund für die Regelung von Anforderungen an Bauwerke zuständig ist, räumt das Bundesgesetz über Bauprodukte (13) dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu erlassen. Somit werden dem IOTH im wesentlichen Kompetenzen übertragen, die üblicherweise in die Kompetenz der Kantone fallen.
Unter diesen Aspekten erachtet die KdK die Verfassungsmässigkeit des vorliegenden Konkordats als gegeben.
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Fussnoten:
13 von den eidgenössischen Räten am 8.10.99 beschlossen, Referendumsfrist am 3.2.00 unbenutzt verstrichen, vom Bundesrat noch nicht in Kraft gesetzt.