Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) | |
| vom: | 14. November 2000 | |
| Nr.: | 2000-224 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
2. AUSGANGSLAGE
2.1 Generelles
Neben dem schrittweisen Abbau der tarifären richtet sich auf internationaler Ebene das Augenmerk zunehmend auf den Abbau der technischen (sog. nicht-tarifären) Handelshemmnisse, die sich u.a. aus unterschiedlichen technischen Vorschriften und Normen oder deren unterschiedlicher Anwendung im Vollzug ergeben können.
Derartige Vorschriften oder Normen können mannigfaltiger Natur sein und einerseits Regeln betreffend das Produkt selbst, andererseits Anforderungen an den Gegen-stand, in welchen das Produkt eingebaut/verwendet werden soll, beinhalten. Sind die beiden Regelungsbereiche nicht aufeinander abgestimmt, kann dies dazu führen, dass ein Produkt zwar rechtmässig in Verkehr gesetzt wird, aber nicht für den dafür vorgesehenen Zweck verwendet werden kann. Ein Beispiel hierfür bilden die Bauprodukte: Anforderungen an Bauwerke können bewirken, dass Bauprodukte nicht für Bauwerke verwendet werden können, weil die Produkte nicht kompatibel sind mit den Vorschriften für Bauwerke .
In der EU ist dieser Produktebereich deshalb durch die sogenannte Bauprodukterichtlinie (1) geregelt worden. Technische Vorschriften der Richtlinie und künftige harmonisierte Normen regeln die Anforderungen an die Bauprodukte selbst, andere Vorschriften der Richtlinie und Normen regeln die Anforderungen an Bauwerke, so dass sich insgesamt ein abgestimmtes Vorschriften- und Normenwerk ergibt, das den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht.
Will ein schweizerischer Bauproduktehersteller von der Schweiz in den EU-Raum exportieren, muss er künftig die EU-Vorschriften und die entsprechenden Normen erfüllen. Den Nachweis, dass sein Produkt diesen EU-Anforderungen entspricht, wird er in vielen Fällen nur erbringen können, wenn ihm dies von der EU anerkannte Zertifizierungsstellen bestätigen oder wenn er sein Produkt durch eine von der EU anerkannte Prüfstelle hat prüfen lassen. Die Bauprodukterichtlinie wird bewirken, dass Zertifikate und Prüfatteste von EU-Stellen innerhalb der ganzen EU anerkannt sein werden und das Produkt demnach - anders als bisher - innerhalb der ganzen EU nur noch einmal geprüft bzw. zertifiziert werden muss. Welche Produkte in welcher Hinsicht davon betroffen sein werden, lässt sich noch nicht sagen, da die betreffenden europäischen Normen noch in Erarbeitung sind. Sie werden die allgemein formulierte Bauprodukterichtlinie in technischer Hinsicht detailliert präzisieren (vgl. Ziff. III.B., Verfassungsmässigkeit des Konkordats).
Weil das schweizerische Recht im Bauproduktebereich sich vom EU-Recht unterscheidet und weil die Schweiz bisher kein derartiges Abkommen mit der EU schliessen konnte, werden schweizerische Zertifizierungs- und Prüfstellen von der EU nicht anerkannt. Den Abschluss eines entsprechenden Abkommens mit der Schweiz macht die EU wiederum davon abhängig, dass die Schweiz über eine mit dem EU-Recht mindestens gleichwertige, transparente und kohärente sogenannte Referenzgesetzgebung verfügt, die heute nicht besteht. Dies ist der Grund, warum der Bund ein Gesetz über Bauprodukte (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1998 über Bauprodukte, Bauproduktegesetz, BauPG, BBl 1999 8758) erlassen hat.
Damit die Bundesgesetzgebung über Bauprodukte nicht aufgrund von Vorschriften über Bauwerke unterlaufen werden kann, ist es analog zur Bauprodukterichtlinie notwendig, dass auch die Anforderungen an Bauwerke in einem Mindestmass harmonisiert werden. Da weitgehend die Kantone zuständig sind, Vorschriften über Bauwerke zu erlassen, haben sich die Kantonsregierungen entschlossen, diese Arbeiten im Rahmen eines Konkordats anzugehen, um sicherzustellen, dass in allen Kantonen - soweit notwendig - gleiche Rahmenbedingungen gelten und so die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU über den Bauproduktebereich möglich wird. Diese Verhandlungen sollen zu einem Abkommen führen, welches schweizerische Hersteller gegenüber ihren europäischen Konkurrenten nicht benachteiligt.
Mit der vorgeschlagenen Interkantonalen Vereinbarung können die Kantone ihre bisherigen Kompetenzen bezüglich der Formulierung von Anforderungen an Gebäude wahren und gleichzeitig die Arbeiten des Bundes im Hinblick auf die Verhandlungen mit der EU unterstützen.
2.2 Status quo in der Schweiz und Handlungsbedarf
2.2.1 Bund
Status quo
Der Bund hat mit dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (2) und über den Binnenmarkt (3) Grundlagen für den Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland bzw. - gemäss dem Cassis de Dijon-Prinzip (4) - zwischen den Kantonen gelegt. Er hat darüber hinaus in spezifischen Produktebereichen die Regeln über das Inverkehrbringen von Produkten dem internationalen Recht angepasst. Gleiches geschah für den Bereich der Bauprodukte und der Aufzüge. Der Bund hat ein Bundesgesetz über Bauprodukte erlassen, das sich inhaltlich stark an der Bauprodukterichtlinie der EU orientiert (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1998 über Bauprodukte, Bauproduktegesetz, BauPG, BBl 1999 8758). Im weiteren hat der Bundesrat per 1. August 1999 auf Verordnungsebene die sogenannten Aufzugsrichtlinie der EU (5) übernommen. Diese Verordnung stützt sich u.a. auf das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (6) ..
Handlungsbedarf
Ziel der Bestrebungen des Bundes ist die Vorbereitung auf zukünftige Verhandlungen für ein Abkommen mit der EU im Bereich der Bauprodukte und gleichzeitig auf die kommenden CEN (7) -Bauprodukte-Normen, die von den schweizerischen Normenorganisationen übernommen werden (vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Bauprodukte (8) ). Ein solches Abkommen, das hat sich gezeigt, ist lediglich erreichbar, wenn die Schweiz über eine der EG-Bauprodukterichtlinie im wesentlichen entsprechende Referenzgesetzgebung verfügt. Ähnliches gilt für den Bereich der Aufzüge.
Der materielle Handlungsbedarf ergibt sich daraus, dass die beiden genannten Richtlinien und die dazugehörigen europäisch harmonisierten Normen für Bauprodukte bzw. Aufzüge in vielen Fällen bestimmte Prüfungen oder Zertifizierungen vorsehen werden. Prüfatteste oder Zertifikate schweizerischer Stellen sind im EWR-Raum nicht anerkannt. Mit der vom Bund vorgesehenen Gesetzgebung soll in den genannten Bereichen die Basis für ein Abkommen mit der EU gelegt werden, welches dazu führt, dass schweizerische Prüf- und Zertifizierungsstellen europäisch anerkannt werden. Dies wird in vielen Fällen einerseits den schweizerischen Herstellern die Exporte ihrer Produkte erleichtern und andererseits den schweizerischen Prüf- und Zertifizierungsstellen den europäischen Markt öffnen.
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Fussnoten:
1 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG), EG-Amtsblatt Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12, geändert durch die Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. 7. 1993, EG-Amtsblatt Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.
2 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.
3 Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996/ 1998; SR 943.02.
4 Die Cassis de Dijon-Formel besagt, dass wenn ein Produkt in einem EU-Land anerkannt ist, es auch in den übrigen EU-Ländern als anerkennt gilt, sofern keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit von Leib und Leben vorliegt.
5 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Abl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
6 Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, STEG, vom 19. März 1976; SR 819.1, geändert durch Bundesgesetz vom 18. Juni 1993; Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, STEV, vom 12. Juni 1995, SR 819.11.