Vorlage an den Landrat




1. ÜBERSICHT


Anlass für die Erarbeitung einer Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) bildet die Übernahme der sogenannten EU-Bauprodukterichtlinie und der EU-Aufzugsrichtlinie in das schweizerische Recht. Die Vereinbarung ergänzt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über Bauprodukte (Bauproduktegesetz BauPG, BBl 1999 8758). Beide Erlasse sind Ergebnis von enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die Aufzugsrichtlinie wird vom Bund in der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung, SR 819.13) umgesetzt, welche sich u.a. auf das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten stützt. Die Aufzugsverordnung trat am 1. August 1999 in Kraft.


Die Notwendigkeit des parallelen gesetzgeberischen Handelns von Bund und Kantonen ergibt sich aus dem Inhalt der zu übernehmenden Richtlinien. Die Richtlinien enthalten einerseits Vorschriften über das Inverkehrbringen von Bauprodukten bzw. Aufzügen, andererseits legen sie Anforderungen an Bauwerke fest. Das Inverkehrbringen von Produkten fällt gemäss Art. 95 BV in die Regelungszuständigkeit des Bundes, während die Regelung der Anforderungen an Bauwerke sowohl Bund als auch Kantone betrifft.


Die zu regelnde Materie ist ausgeprägt technischer Natur und befindet sich in einem ständigen Fluss. Dies hat die Kantonsregierungen bewogen, mit der vorliegenden Interkantonalen Vereinbarung dafür zu sorgen, dass der künftige Regelungsbedarf gemeinsam angegangen werden kann. Letzteres auch, um sicherzustellen, dass den kantonalen Bedürfnissen bei der Umsetzung des internationalen Rechts soweit wie möglich Rechnung getragen werden kann. Dazu soll durch die IVTH ein interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) eingesetzt werden.


Nachfolgend wird im einzelnen dargelegt, weshalb sich eine Harmonisierung der schweizerischen Vorschriften im Bauprodukte- und Aufzugsbereich aufdrängt. Sie ist zusammengefasst notwendig, um den schweizerischen Herstellern in Zukunft einen möglichst diskriminierungsfreien Marktzugang zu gewährleisten und damit auch den Produktionsstandort Schweiz in diesem Bereich zu stärken. Die gesetzgeberischen Massnahmen von Bund und Kantonen erfolgen daher im Hinblick auf allfällige internationale Übereinkommen, welche die Schweiz mit ihren wichtigsten Handelspartnern abschliessen will. Dies setzt jedoch insbesondere im Bauproduktebereich eine transparente und kohärente schweizerische Referenzgesetzgebung voraus, die mit dem hier skizzierten Gesetzgebungspaket von Bund und Kantonen geschaffen werden soll.


Abgesehen vom spezifischen Regelungsbereich des Bauprodukterechts bzw. den sich daraus ergebenden Anforderungen an Bauwerke, ist die vorliegende Interkantonale Vereinbarung als offenes Konkordat konzipiert, um den Kantonen bei Bedarf ein Instrument in die Hand zu geben, welches eine Harmonisierung und Koordination der Gesetzgebung in verschiedenen weiteren technischen Bereichen ermöglichen soll. In diesem Sinne soll es zur erleichterten Übernahme und Umsetzung von künftigen internationalen Verpflichtungen im Rahmen des GATT, von bilateralen Übereinkommen zur Harmonisierung technischer Vorschriften aber auch für allfällige, davon unabhängige, interkantonale Harmonisierungsbestrebungen dienen.


Insgesamt wird die Interkantonale Vereinbarung das Bestreben der Kantone, zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland sowie zwischen den Kantonen beizutragen, wirkungsvoll unterstützen.



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