Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe | |
| vom: | 7. November 2000 | |
| Nr.: | 2000-222 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
Mit dem vorliegenden Beschluss soll der Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zum Regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz genehmigt werden. Dieses Regionale Schulabkommen umfasst die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Basel-Landschaft und löst die bisherigen bilateralen Abkommen zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Aargau, dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt und schliesslich dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Bern ab. Mit den Kantonen Solothurn und Luzern bestanden bisher keine Abkommen. Die Schulgeldtarife im neuen Regionalen Schulabkommen sind im Vergleich zu den bisherigen bilateralen Abkommen zur Erreichung eines höheren Kostendeckungsgrades im Sinne eines fairen Lastenausgleiches angehoben worden. Die höheren Tarife bewirken unter Berücksichtigung der Mehreinnahmen jährliche Mehraufwendungen. Diese Mehraufwendungen lassen sich nicht genau beziffern, sie sind erstens abhängig von der Anzahl Lernenden und zweitens von der Art der Ausbildung dieser Lernenden. Um trotzdem eine Aussage machen zu können, wurden aufgrund der Zahlen des Jahres 1999 (Anzahl Lernende / Typ der Ausbildung) die alten Tarife in einem Vergleich den neuen Tarifen gegenübergestellt. Gemäss diesem Vergleich resultieren netto Mehrkosten für den Kanton Basel-Landschaft von 413'000 Franken.
2. Ausgangslage
Seit 1990 bestehen zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Solothurn und Luzern bilaterale Vereinbarungen betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildungen für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens. Diese bilateralen Verträge stützen sich auf "Richtlinien der Kantone der Nordwestschweiz über die Zusammenarbeit im Spital- und Spitalschulbereich sowie die Abgeltung von Leistungen" aus dem Jahre 1987. Zweck der Vereinbarungen ist es u.a.,
| a) | gute Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Einwohnerinnen und Einwohner der Vertragskantone bei wirtschaftlichem Einsatz der vorhandenen Mittel zu gewährleisten; |
| b) | eine optimale Ausnützung der Schulen und Ausbildungseinrichtungen sowie der Praktikumsplätze in den Vertragskantonen anzustreben. |
Die bilateralen Vereinbarungen basieren auf dem Grundsatz der gegenseitigen Freizügigkeit unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Gegenrechts. Die Kostenverteilung zwischen den Kantonen wird über Pauschalbeiträge geregelt.
Der Kanton Basel-Landschaft hat im Jahre 1990 Vereinbarungen mit den Kantonen Bern und Aargau geschlossen. Im Jahre 1993 folgte die Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt. Mit dem Kanton Solothurn existierte bisher kein Abkommen, ebenso wenig mit dem Kanton Luzern.
Das nun vorliegende regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen soll die bisherigen bilateralen Vereinbarungen zwischen den Kantonen ablösen und zu einem Regelwerk "umgebaut" werden, das die Abgeltung des Besuchs von ausserkantonalen Schulen und Bildungseinrichtungen in der Nordwestschweiz regelt. Die Berechnung der Kantonsbeiträge erfolgt neu im Sinne eines Benchmarkings mit differenzierten Ansätzen für die verschiedenen Gesundheitsausbildungen. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone festgelegt.
Das regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen sieht im Anhang I eine Schulliste vor, in welcher alle von den Vertragskantonen angebotenen Grundausbildungen für Gesundheitsberufe aufgeführt sind. Die entsendenden Kantone ihrerseits sind verpflichtet, für alle diese Angebote die entsprechenden Kantonsbeiträge zu bezahlen.
3. Auftrag an die Arbeitsgruppe Berufsbildung der Nordwestschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz (NWCH SDK)
Im Rahmen der periodischen Ueberprüfung der Kantonsbeiträge hat die NWCH SDK im März 1999 der Arbeitsgruppe Berufsbildung den Auftrag erteilt, neue Vorschläge über die Höhe der Ansätze auf Grund der Kostenstrukturen in den wichtigsten Schulen, allenfalls differenziert nach Ausbildungsgang, zu erarbeiten. Im Oktober 1999 wurde der Auftrag an die Arbeitsgruppe Berufsbildung der NWCH SDK dahingehend ergänzt, dass parallel zu den Kantonsbeiträgen auch ein Vertragstext für ein regionales Nordwestschweizer Schulabkommen im Gesundheitswesen erarbeitet werden soll.
4. Kernpunkte des regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen
4.1 Geltungsbereich des Schulabkommens
Die schulischen Angebote gemäss Abkommen werden als Angebote der Region betrachtet. Dazu gehören sowohl öffentliche wie private, vom Standortkanton subventionierte Schulen.
4.2 Kantonsbeiträge, Berechnung und Festlegung
Im Rahmen der bestehenden bilateralen Vereinbarungen wurde die Kostenverteilung zwischen den Kantonen über Pauschalbeiträge geregelt.
Folgende Ansätze wurden 1990 beschlossen:
| -- | Vollzeitausbildung | Fr. 6'000.-- je Lernende pro Jahr |
| -- | Berufsbegleitende Teilzeitausbildungen: | Fr. 18'000.-- je Lernende pro Jahr |
Im Herbst 1995 wurde unter den betroffenen Kantonen beschlossen, die Ansätze rückwirkend per 1. Januar 1995, d.h. budgetwirksam auf das Jahr 1996, wie folgt zu erhöhen:
| -- | Vollzeitausbildung. | Fr. 9'000.-- je Lernende pro Jahr |
| -- | Berufsbegleitende Teilzeitausbildungen: | Fr. 21'000.-- je Lernende pro Jahr |
Die in den Jahren 1990 und 1995 ausgehandelten pauschalen Ansätze der Kantonsbeiträge wurden nicht anhand der effektiven Schulkosten festgelegt, sondern basierten auf Kompromissen, welche auf politischer Ebene erzielt wurden.
Als Grundlage für die im vorliegenden Schulabkommen aufgeführten Kantonsbeiträge wurde ein interkantonaler Schulkostenvergleich (Basis 1998) anhand von gemeinsam festgelegten Kriterien durchgeführt. Als massgebende Kennzahl wurden die Nettobetriebskosten pro Lernende und Jahr ermittelt. In dieser Berechnung sind die Löhne der Lernenden, die Einnahmen aus Praktikumsentschädigungen und die Anlage/Infrastrukturkosten nicht enthalten, da diese Bereiche in den einzelnen Kantonen unterschiedlichen Vorgaben unterliegen und somit für einen Schulkostenvergleich nicht herangezogen werden konnten. Bis auf die einzig vom Kanton Bern angebotenen Ausbildungen in Dentalhygiene, Ergotherapie und Ernährungsberatung, konnten die Schulkosten zwischen den verschiedenen Schulanbietern verglichen werden.
In Anbetracht der vorhandenen Grundlagen hat die NWCH SDK am 29. Oktober 1999 folgenden Beschluss zur Festlegung der Kantonsbeiträge gefasst:
| 1. | Die Kantonsbeiträge haben sich am kostengünstigsten Anbieter innerhalb der Region auszurichten; im Falle eines Monopol-Anbieters in der Region wird mit den anderen Angeboten in der ganzen Schweiz verglichen (1) |
| 2. | Für den Standortvorteil sind 10 % abzuziehen |
| 3. | Auf eine Differenzierung zwischen Teilzeit- und Vollzeitausbildung wird verzichtet. |
Auf Grund dieser Vorgaben sieht das Schulabkommen (vgl. Anhang II) folgende Kantonsbeiträge ab dem Jahr 2000 für Vollzeit- und Teilzeitausbildungen (budgetwirksam ab 2001) vor:
| Ausbildungsprogramm | Kantonsbeitrag alt | Kantonsbeitrag neu |
| Diplomniveau I und II / Hebamme | Fr. 9'000.-- | Fr. 14'000.-- |
| Pflegeassistenz | Fr. 9'000.-- | Fr. 8'000.-- |
| Technische Operationsassistentin | Fr. 9'000.-- | Fr. 13'000.-- |
| Physiotherapie | Fr. 9'000.-- | Fr. 9'000.-- |
| Medizin-technische Laborantin | Fr. 9'000.-- | Fr. 12'000.-- |
| Medizin-technische Röntgenassistentin | Fr. 9'000.-- | Fr. 13'000.-- |
| Dentalhygiene | Fr. 9'000.-- | Fr. 18'000.-- |
| Ergotherapie | Fr. 9'000.-- | Fr. 10'000.-- |
| Ernährungsberatung | Fr. 9'000.-- | Fr. 19'000.-- |
| Orthoptik | Fr. 9'000.-- | Fr. 7'000.-- |
Die obige Tabelle zeigt auf, in welchem Umfang die Kantonsbeiträge im Schulabkommen gegenüber den bisherigen Pauschalansätzen in den bilateralen Vereinbarungen angepasst wurden.
5 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Schulabkommens
§ 1 Ziele
Die Absicht der Kantone, die Schulen gemäss Abkommen als Angebote der Region zu betrachten, ist Ausdruck der Bereitschaft, im Bereich der schulischen Angebote regional zusammenzuarbeiten. Voraussetzung dafür ist nebst einem fairen Lastenausgleich auch die interkantonale Zusammenarbeit bei der Bereitstellung einer genügender Zahl praktischer Ausbildungsplätze.
§ 2 Buchstabe b: Rechtliche Gleichstellung der Lernenden
Die Aufnahme von Lernenden in den einzelnen Berufsausbildungen kann auch von der Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze in den Wohnsitzkantonen abhängig gemacht werden. Auf diese Weise sind die Abkommenskantone aufgefordert, ihre praktischen Ausbildungsplätze zu erhalten oder auszubauen.
§ 3 Wohnsitzkanton
Die Bestimmungen über den Wohnsitzkanton - Definition des massgebenden Wohnsitzes der Lernenden, Bestimmung des zahlungspflichtigen Abkommenskantons - entsprechen den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) und des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000) der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz.
§ 4: Schulen und Ausbildungseinrichtungen
In der Liste der beitragsberechtigten Schulen (Anhang 1) wird festgelegt, für welche Schulen und Ausbildungsgänge das Abkommen im Einzelnen gilt. In der Zielsetzung wird angestrebt, alle öffentlichen und öffentlich subventionierten Ausbildungsangebote für Gesundheitsberufe auf der Sekundarstufe II aus den Abkommenskantonen in die Liste aufzunehmen.
§ 7: Schulgebühren
Die Schulen können im Rahmen der im Standortkanton geltenden Vorschriften von allen Lernenden angemessene (gleich hohe) individuelle Schulgebühren erheben.
§ 13: Uebergangsbestimmungen
Das Abkommen tritt per 1. Januar 2001 in Kraft. Mit dem Beschluss, die neuen Kantonsbeiträge bereits für das Schuljahr 2000 (Stichdatum 31.12.2000) anzuwenden, wird dem Bestreben der Sanitätsdirektorinnen- und Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz, die Beiträge der Wohnsitzkantone per 2000 anzupassen, Rechnung getragen. Die neuen Beiträge werden somit im Jahre 2001 finanzwirksam.
Fussnote:
1.Ein gesamtschweizerischer Vergleich der Schulkosten für die Ausbildungen in Dentalhygiene, Ergotherapie und Ernährungsberatung konnte auf Grund von fehlenden Daten nicht durchgeführt werden. Die aufgeführten Kantons-beiträge entsprechen somit den Nettobetriebskosten pro Lernende pro Jahr der jeweiligen Schule im Kanton Bern.
Fortsetzung >>>
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