Weiterführung der Gerichtsreform
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Weiterführung der Gerichtsreform |
|
| Vorlage 2000-090 vom 18. April 2000 - [Vorlage 2000-090; Inhalt ] | |
C. Finanzielle Auswirkungen
1
. Kantonsgericht
1.1. Abteilungspräsidien
Für die Wahrnehmung der Präsidialaufgaben verfügen die Gerichte, die gemeinsam das neue Kantonsgericht bilden sollen, heute über folgende Pensen:
Obergericht
150%
(1 ordentliches Präsidium zu 100% / 1 a.o.Präsidium zu 50%) sowie
Verwaltungs-/Versicherungsgericht
230%
(1 ordentliches Präsidium zu 100% / 3 befristete a.o.Vizepräsidien von total 130%, davon 50% bis Mitte 2001 für Pendenzenabbau). Von diesen insgesamt 380 Stellen% fällt Mitte des Jahres 2001 das beim Verwaltungs-/Versicherungsgericht für den Pendenzenabbau bewilligte dritte a.o.Vizepräsidium weg (50%-Pensum). Ab dann verbleiben den Gerichten, die zum Kantonsgericht zusammengeführt werden sollen, noch Präsidialpensen von 330%.
Für die einzelnen
Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts
werden folgende Pensen vorgeschlagen (vgl. § 54
Ziffer 9
des Revisionsentwurfs über die Änderung des Dekrets betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder):
- 1 Abteilungspräsidium Verfassungs-/Verwaltungsrecht 100%
-1 Abteilungspräsidium Zivilrecht 100%
-1 Abteilungspräsidium Strafrecht 50%
1 Abteilungspräsidium Sozialversicherungsrecht 100%
Total Abteilungspräsidien
350%
Die Präsidien der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht und der Abteilung Sozialversicherungsrecht sollen je über ein 100%-Pensum verfügen, um die in ihren Rechtsgebieten seit längerem markant gestiegene Geschäftslast bewältigen zu können. Verglichen mit heute (1 vollamtliches Verwaltungsgerichtspräsidium zu 100% und zwei teilamtliche a.o. Vizepräsidien von insgesamt 80% beim Verwaltungs-/Versicherungsgericht = total 180%, ohne Einbezug des Ende Juni 2001 wegfallenden dritten a.o. Vizepräsidiums für den Pendenzenabbau) bedeutet dies eine Steigerung um 20%. Das führt - ausgehend vom heutigen Jahreslohn für die zweitinstanzlichen Gerichtspräsidien (vgl. § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 2 des Personaldekrets, SGS 150.1) und einem Zuschlag von 20% für Lohnnebenkosten - zu jährlichen Gesamtkosten von rund
Fr. 57'000
.
1.2. Abteilungsrichter/innen
Zur Zeit sind bei den beiden heutigen Gerichten der zweiten Instanz, die künftig das Kantonsgericht bilden sollen, insgesamt 14 nebenamtliche Richter/innen tätig (am Obergericht 6 und am Verwaltungsgericht 8). Demgegenüber soll das Kantonsgericht nach dem Vorschlag des Regierungsrates über 16, also über zwei zusätzliche nebenamtliche Richter/innen verfügen (je 4 Richter/innen pro Abteilung, vgl. den Kommentar zu § 54
Ziffer 9
des Revisionsentwurfs über die Änderung des Dekrets betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder). Daraus würden sich nach den heutigen Entschädigungsansätzen für die nebenamtlichen Richter/innen zweiter Instanz Mehrkosten von
rund Fr. 50'000
pro Jahr ergeben (vgl. § 18 Personaldekret).
Allerdings ist zu beachten, dass das heutige Entschädigungssystem für die Richter/innen im Rahmen einer weiteren Etappe der Justizreform überprüft wird (vgl. die Bemerkungen über das weitere Vorgehen im Kapitel D. Ziffer 3). Dabei wird auch zu klären sein, ob für die Kantonsrichter/innen wegen der voraussichtlich unterschiedlichen Arbeitsbelastung in den einzelnen Abteilungen differenzierte Entschädigungsansätze gelten sollen. Zu denken ist hierbei an die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts, die aufgrund der heutigen Anzahl Straffälle am Obergericht als einzige Abteilung bloss über ein teilamtliches Abteilungspräsidium zu 50% verfügen soll. Die Frage, ob durch die zwei zusätzlichen Richter/innen der zweiten Instanz per Saldo Mehrkosten entstehen, und falls ja, wie hoch diese sein werden, lässt sich heute also noch nicht endgültig beantworten. Daher muss für den diesbezüglichen Posten in der zusammengefassten Kostenschätzung (vgl. nachfolgend Ziffer 3) ein enstprechender Vorbehalt gelten.
1.3. Justizverwalterin oder Justizverwalter
Mit der Gerichtsreform soll die Justizverwaltung als selbständiger Funktionsbereich der Gerichte im neuen Gerichtsorganisationsgesetz ausdrücklich verankert und definiert und somit aufgewertet werden (vgl. § 22 des Revisionsentwurfs). Das Kantonsgericht wird für die kantonalen Gerichte Ansprechpartner sein, nicht nur in Fragen der Rechtsprechung, sondern auch in den Bereichen Budget, Personelles, Raum, Rechnungswesen und Informatik. Es muss eine zentrale Stelle bestehen, die innerhalb des Kantonsgerichts für die administrativen und logistischen Belange zuständig ist, die den Geschäftsverkehr zwischen dem Kantonsgericht und den erstinstanzlichen Gerichten koordiniert und die als Ansprechpartnerin gegenüber den Diensten der kantonalen Verwaltung (Finanzverwaltung, Personalamt, Hochbauamt, Amt für Informatik etc.) fungiert, soweit deren Leistungen von den Gerichten beansprucht werden.
Die Gerichtsschreiber/innen der heutigen zweitinstanzlichen Gerichte verfügen nicht über die zeitlichen Kapazitäten, um auch noch diese leitenden und koordinierenden Aufgaben im Bereich der Administration und der Logistik zu übernehmen. Zweckmässigerweise wird der Aufgabenbereich einer Justizverwalterin oder einem Justizverwalter mit betriebswirtschaftlicher oder juristischer Ausbildung überantwortet. Im Kanton Aargau nimmt ein Jurist die Leitung der Justizverwaltung zu Handen der obergerichtlichen (Justiz-)Verwaltungskommission wahr. Beim Obergericht und beim Verwaltungsgericht unseres Kantons besteht heute keine derartige Stelle. Diese müsste neu geschaffen und den Anforderungen entsprechend eingestuft werden. Ausgehend von der Lohnklasse (LK) 8 / Dienstalterszulage (DAZ) 4 für diese anspruchsvolle Funktion ergeben sich - einschliesslich eines Zuschlags von 20% für Lohnnebenkosten sowie von weiteren 20% für Raumkosten und Kosten für die Arbeitsplatzausstattung - jährliche Gesamtaufwendungen von
rund Fr. 178'500
.
1.4. Personaladministration
Mit der Gerichtsreform wird sich die Zahl der Mitarbeitenden bei den Gerichten (ohne Friedensrichter/innen) durch den Beitritt der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramts von ca. 90 auf
ca. 160
erhöhen. Entsprechend vergrössert sich auf der Ebene der zweitinstanzlichen Gerichte auch der Aufwand innerhalb der Personaladministration (Vertragsverwaltung, Spesenabrechnungen, Weiterbildungsgesuche etc.). Realistischerweise wird sich das heute für die Personaladministration gesamthaft zur Verfügung stehende Pensum von 40% auf 60% erhöhen. Ausgehend von der LK 19 / DAZ 4 entstehen aus dieser Pensumserhöhung - einschliesslich eines Zuschlags von 20% für Lohnnebenkosten - jährliche Mehrkosten von rund
Fr. 15'500
.
1.5. Gerichtskosteneinzug
Den Einzug der Gerichtskosten besorgt heute die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Es handelt sich hier allerdings um eine typische Justizverwaltungsaufgabe, die aufgrund der Gewaltentrennung richtigerweise zu den Gerichten gehört. Mit Inkrafttreten der Gerichtsreform soll das Kantonsgericht für den Gerichtskosteneinzug zuständig sein. Die bisher bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beanspruchten Stellenpensen werden zusammen mit der Aufgabe an das Kantonsgericht abgetreten.
2
. Strafgericht
Das Strafrichter/innenkollegium soll durch Personen ergänzt werden, die über qualifizierte Kenntnisse für die Beurteilung von Straftaten aus den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität verfügen (vgl. dazu den Kommentar zu § 54
Ziffer 9
des Revisionsentwurfs über die Änderung von § 3 des Dekrets betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder). Diese Massnahme ist kostenneutral, weil die Strafrichter/innen nur für effektive Verhandlungstage Sitzungsgelder erhalten. Durch die grössere Anzahl Strafrichter/innen wird die Gesamtzahl der Verhandlungstage, die das Strafgericht für die Beurteilung seiner Fälle benötigt, nicht erhöht. Die Ausgaben für Sitzungsgelder am Strafgericht fallen unabhängig davon an, ob zusätzliche Strafrichter/innen gewählt werden oder nicht. Dies geht auch aus der Vorlage des Obergerichts betreffend Wahl eines befristeten a.o. Strafgerichtspräsidiums und von 7 a.o. Strafrichter/innen hervor, die dem Landrat am 28. März 2000 unterbreitet wurde (vgl. die Vorlage 2000/072, Ziffer IV).
3
. Zusammengefasste Kostenschätzung
Pro Jahr ergeben sich voraussichtlich die folgenden Mehrkosten:
- Pensumerhöhung für das Abteilungspräsidium Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts um 20% Fr. 57'000
- 2 zusätzliche Abteilungsrichter/innen (gemessen an der heutigen Anzahl Oberrichter/innen und Verwaltungsrichter/innen) Fr. 50'000
- Leiter/in der Justizverwaltung (100%-Pensum) Fr. 178'500
- Personaldienst (20%-Pensum) Fr. 15'500
Total pro Jahr: Fr. 301'000
D
. Weitere Etappen der Justizreform
1
. Übersicht
Mit dem Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes ist die Justizreform noch nicht abgeschlossen. Zur Zeit ist mit dem
Paket 6
unter den Titeln "Lösung des Raumproblems" und "Überprüfung der Stellung und Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter" ein weiterer Reformschritt in Bearbeitung. Mit dem
Paket 7
, das zum Teil bereits eingeleitet ist, soll die Justizreform dereinst abgeschlossen werden. Im Rahmen dieses letzten Reformpakets wird die Frage abzuklären sein, ob die Grösse, die Zusammensetzung und die Zahl der Friedensrichterkreise und der Bezirksgerichtskreise den heutigen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen.
2
. Lösung des Raumproblems (Paket 6 / Teil 1)
Das Gerichtsgebäude in Liestal "platzt aus allen Nähten", das Platzproblem ist akut. Heute sind im Gerichtsgebäude am Bahnhofplatz 16 das Obergericht, das Strafgericht, das Bezirksgericht Liestal, die Kantonsbibliothek und die Staatsanwaltschaft untergebracht. Das Ziel ist, das gesamte Kantonsgericht (jetziges Obergericht und Verwaltungsgericht) im Gerichtsgebäude unterzubringen. Das bedingt allerdings Dislokationen der Kantonsbibliothek, des Strafgerichts, des Bezirksgerichts Liestal und der Staatsanwaltschaft. Mit der geplanten Realisierung eines Neubaus für die Kantonsbibliothek ist die Raumfrage noch nicht gelöst. Daher wird zur Zeit unter der Federführung des Hochbauamtes (Bau- und Umweltschutzdirektion) ein neuer Standort für das Strafgericht sowie die Staatsanwaltschaft evaluiert. Dabei stehen auch Standorte ausserhalb von Liestal zur Diskussion. Aus arbeitsökonomischen Gesichtspunkten ist es sinnvoll und notwendig, dass sich die Staatsanwaltschaft - entsprechend der bisherigen sehr gut bewährten Lösung - in derselben Liegenschaft wie das Strafgericht befindet. Der Raumbedarf der Staatsanwaltschaft ist deshalb in das Konzept für ein neues Strafgerichtsgebäude einbezogen worden. Auch für das Bezirksgericht Liestal ist nach einem neuen Standort ausserhalb des Gerichtsgebäudes am Bahnhofplatz zu suchen.
Der Zeitbedarf für die Planung und Realisierung einer neuen Liegenschaft für das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft ist gemäss derzeitigem Planungsstand beim Hochbauamt mit etwa 5 Jahren (ab Januar 2000) zu veranschlagen, wobei der Landrat ein solches Vorhaben in Form einer separaten Bauvorlage beschliessen muss. Die beabsichtigte Auslagerung des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft an einen neuen, gemeinsamen Standort wird seit November 1999 durch eine Planungskommission unter der Federführung des Hochbauamtes vorbereitet. Dieser Planungskommission gehören unter anderem auch das Strafgerichtspräsidium und die Erste Staatsanwältin an. Bis das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft ihren neuen Standort beziehen können, wird sich das Domizil des Kantonsgerichts voraussichtlich weiterhin in den heute zur Verfügung stehenden Liegenschaften in Liestal befinden (Postgebäude und Gerichtsgebäude am Bahnhofplatz). Im Rahmen der unvermeidlichen Übergangszeit stellt diese Lösung einen gangbaren, wenn auch nicht optimalen Weg dar.
Die im Vernehmlassungsverfahren mehrfach erhobene Forderung, über die Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes sei erst dann zu befinden, wenn sicher gestellt sei, dass bei Inkrafttreten der neuen Gerichtsorganisation gleichzeitig neue Räumlichkeiten für das künftige Kantonsgericht zur Verfügung stehen, würde die Einführung des Kantonsgerichts erheblich verzögern. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass es zwar nicht ideal, aber dennoch akzeptabel und zumutbar ist, wenn das künftige Kantonsgericht während einer Übergangsphase noch in den bisherigen Räumlichkeiten arbeitet. Das wäre im übrigen auch ohne Gerichtsreform nicht zu vermeiden. Denn das Raumproblem der zweitinstanzlichen Gerichte besteht unabhängig von einer Zusammenlegung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zum Kantonsgericht und muss daher unabhängig davon behoben werden. Mit einer zeitlich verzögerten Einführung des Kantonsgerichts wäre für die Lösung der Raumfrage bei den zweitinstanzlichen Gerichten nichts gewonnen, da die Evaluation und Bereitstellung entsprechender Räumlichkeiten sowohl im einen als auch im anderen Fall den gleichen Zeitbedarf erfordert.
3
. Überprüfung der Stellung und Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (Paket 6 / Teil 2)
Nach dem heutigen System üben die Richterinnen und Richter aller Stufen - mit Ausnahme der Präsidien und der a.o. Vizepräsidien am Verwaltungs- und Versicherungsgericht - ihre Funktion als Nebenamt, das heisst insbesondere ohne berufliche Vorsorge (Aufnahme in die Pensionskasse) und ohne Entschädigung bei Krankheit/Unfall/Mutterschaft aus. In der Vernehmlassung wurde u.a. verlangt, die zweitinstanzlichen Richterämter künftig als Teilämter auszugestalten und auch die Entschädigungen den neuen Gegebenheiten anzupassen; insbesondere sei die berufliche Vorsorge und der Versicherungsschutz der zweitinstanzlichen Gerichtsmitglieder zu gewährleisten.
Eine Arbeitsgruppe unter der Co-Leitung des Personalchefs und des Direktionssekretärs der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD), die sich aus je zwei Vertreter/innen des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Personalamtes und der JPMD zusammensetzt, klärt diesen Fragenkreis ab und wird bis spätestens
Ende 2000
entsprechende Vorschläge unterbreiten. Allfällige Neuerungen sollen zusammen mit dem revidierten Gerichtsorganisationsgesetz am
1. April 2002
in Kraft treten können.
4
. Überprüfung der Friedensrichterkreise und Bezirksgerichtskreise (Paket 7)
Die Strukturanalyse Gerichte aus den Jahren 1992/1993 schlägt vor, sowohl die Friedensrichterkreise zu modifizieren als auch die sechs Gerichtsbezirke zu einem Zivilgerichtskreis "Oberes Baselbiet" und zu einem Zivilgerichtskreis "Unteres Baselbiet" zusammenzulegen.
Es ist voraussehbar, dass die Antwort auf die Frage nach der eventuellen Zusammenlegung der Gerichtsbezirke sehr kontrovers ausfallen wird. Die Vorlage über die Einführung des Kantonsgerichts (Paket 5) soll daher nicht mit dem Thema "Zusammenlegung der Friedensrichterkreise und der Bezirksgerichtskreise" vermengt werden. Mit der Bildung eines zusätzlichen Reformpakets (Paket 7) soll dem Landrat und den Stimmberechtigten ermöglicht werden, sowohl zur Einführung des Kantonsgerichts (Paket 5) als auch zur eventuellen Neugestaltung der Bezirksgerichtskreise und der Friedensrichterkreise differenziert und in getrennten Vorlagen entscheiden zu können.
Die allfällige Neuordnung der Bezirksgerichtskreise und der Friedensrichterkreise bedingt entsprechende Anpassungen der Kantonsverfassung und des Gerichtsorganisationsgesetzes. Realistischerweise könnte die Neuordnung - sofern sie vom Souverän gutgeheissen wird - per
1. April 2006
(Beginn der übernächsten Amtsperiode der Gerichte) in Kraft treten.