Weiterführung der Gerichtsreform

E. Parlamentarische Vorstösse

Postulat 84/049 (13. Februar 1984) von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 27 Abs. 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend Wahlfähigkeit der Mitglieder der Überweisungsbehörde
Dieser Vorstoss wurde als Motion eingereicht und als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Damit erhielt der Regierungsrat den Auftrag, zu prüfen und darüber zu berichten, ob für die Mitglieder der Überweisungsbehörde auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 27 Absätze 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu verzichten sei (abgeschlossene juristische Ausbildung, oder sechsjährige Mitgliedschaft im Obergericht oder Strafgericht, oder Ausübung des Präsidiums oder Vizepräsidiums eines Bezirksgerichts / Nichtzugehörigkeit zum Anwaltsstand).

Auf einen Teil der früheren, im Vergleich zu den anderen erstinstanzlichen Gerichten sehr strengen Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Mitglieder der Überweisungsbehörde (heute: Verfahrensgericht in Strafsachen) wurde bereits anlässlich der Revision der Strafprozessordnung von 1999 verzichtet. Dies betraf die alternative Wählbarkeitsvoraussetzung der sechsjährigen Mitgliedschaft beim Obergericht oder Strafgericht oder die Ausübung des Präsidiums oder Vizepräsidiums eines Bezirksgerichts. Im Rahmen der vorliegenden Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes wird nun für die Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen - mit Ausnahme des Präsidiums - auch auf das Erfordernis der abgeschlossenen juristischen Ausbildung verzichtet (vgl. § 32 Absatz 1 des Revisionsentwurfs). Für die anderen erstinstanzlichen Richter/innen gilt diese Voraussetzung ebenfalls nicht. Bei der Überweisungsbehörde bestand sie wohl wegen der Strafbefehlskompetenz und der Einstellungskompetenz, die heute jedoch von den Statthalterämtern bzw. von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden. Gemäss geltender Strafprozessordnung obliegt den Verfahrensrichter/innen heute ausschliesslich die Beurteilung von Beschwerden gegen den Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie von Beschwerden gegen die Einstellung eines Strafverfahrens (§ 6 Absatz 2 StPO), während die zahlreichen anderen Aufgaben des Verfahrensgerichts von dessen Präsidium als Einzelrichter/in wahrgenommen werden (§ 6 Absatz 3 StPO). Die Beurteilung der genannten Beschwerden durch die Verfahrensrichter/innen bedingt aus der Sicht des Regierungsrates nicht zwingend eine juristische Ausbildung, zumal auch die Strafrichter/innen diese Voraussetzung nicht erfüllen müssen. Im übrigen hat es der Landrat als Wahlorgan in der Hand, geeignete Personen mit oder ohne juristischen Abschluss als Verfahrensrichter/innen zu wählen. Ferner wird im Revisionsentwurf auch auf die Vorschrift des geltenden Rechts verzichtet, dass die Mitglieder des Verfahrensgerichts den Anwaltsberuf nicht ausüben dürfen (vgl. § 27 Absatz 3 GVG). Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weshalb diese Einschränkung nur für diese Gruppe von Richter/innen gilt, während alle anderen nebenamtlichen Richter/innen davon ausgenommen sind. Allerdings wird im Revisionsentwurf neu geregelt, dass Richter/innen vor dem Gericht, dem sie angehören, keine Parteivertretung wahrnehmen können (vgl. § 32 Absatz 4 des Revisionsentwurfs).

Damit ist das Postulat erfüllt .


Motion 90/038 [modifiziert] (8. Februar 1990) von Max Kamber betreffend Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die strukturelle Organisation des Obergerichts
Dieser Vorstoss beauftragt den Regierungsrat, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine neue Organisationsform des Obergerichts beinhaltet. Dabei sollten auch die Fragen geprüft werden, ob das Verfassungs-, Verwaltungs- und Versicherungsgericht in das Obergericht zu integrieren ist, damit eine einheitliche oberste Gerichtsinstanz über Rechtsfragen entscheidet, und ob diese Instanz als vollamtliches Gericht auszugestalten ist.

Mit der unterbreiteten Vorlage über die Weiterführung der Gerichtsreform schlägt der Regierungsrat vor, die beiden heutigen Gerichte zweiter Instanz zum Kantonsgericht zusammenzuführen. Zudem wird im Rahmen eines weiteren Pakets zur Justizreform u.a. noch geprüft werden, ob die zweitinstanzlichen Richterämter künftig als Teilämter auszugestalten sind (vgl. vorne Kapitel D. Ziffer 3 betreffend Paket 6 / Teil 2 der Justizreform).

Damit ist die Motion erfüllt .


Motion 93/264 (18. November 1993) der Spezialkommission Landratsgesetz betreffend Normierung des Begriffs "Justizverwaltung" im Gerichtsverfassungsgesetz
Mit dieser Motion erteilte der Landrat dem Regierungsrat den Auftrag, den Begriff "Justizverwaltung" im Gerichtsverfassungsgesetz zu normieren.

Der unterbreitete Entwurf eines neuen Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden enthält einen besonderen Abschnitt über die Justizverwaltung durch die Gerichte (vgl. §§ 22 f.). Was zur gerichtlichen Justizverwaltung gehört, wird exemplarisch in § 22 Absatz 1 des Revisionsentwurfs aufgezählt.

Damit ist die Motion erfüllt .


Motion 97/128 [modifiziert] (19. Juni 1997) von Dieter Völlmin betreffend Offenhaltung der Option einer beschleunigten Einführung eines Kantonsgerichts
Der Titel dieses Vorstosses lautete ursprünglich "Motion zur beschleunigten Einführung eines Kantonsgerichts", wurde aber vor Überweisung des Vorstosses an den Regierungsrat vom Motionär abgeändert (s. den aufgeführten Titel). Mit diesem Vorstoss erhielt der Regierungsrat den Auftrag, dem Landrat vor den Wahlen der zweitinstanzlichen Richter/innen für die nächste Amtsperiode (1) als Variante einen Zeitplan vorzulegen, mit der Vorgabe, das Kantonsgericht so rasch als möglich einzuführen.

In seinem dem Landrat zur Kenntnisnahme unterbreiteten Bericht betreffend Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte (Vorlage 98/21 vom 27. Januar 1998) legte der Regierungsrat bezüglich Terminplan für die Umsetzung der Justizreform dar, dass er bestrebt sei, die erforderliche Vorlage zur Einführung des Kantonsgerichts rasch auszuarbeiten, sobald der Landrat vom Bericht des Regierungsrates und dem darin enthaltenen Gesamtkonzept der Justizreform Kenntnis genommen habe. Als realistischen Zeitpunkt für die Umsetzung der Gerichtsreform samt Einführung eines Kantonsgerichts bezeichnete der Regierungsrat damals den 1. Januar 2001. Aufgrund des heutigen Standes der Reformarbeiten kann dieser Termin nicht eingehalten werden. Realistisch erscheint vielmehr der ursprünglich vorgesehene Zeitpunkt (1. April 2002, Beginn der neuen Amtsperiode für die Gerichte).

Damit ist die Motion erfüllt .


Motion 98/051 (12. März 1998) von Maya Graf betreffend Offenlegung der Interessenbindungen durch die Vorsitzenden und die Mitglieder der Gerichte
Mit diesem Vorstoss wurde der Regierungsrat beauftragt, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen dahingehend abzuändern, dass die Vorsitzenden und die Mitglieder der Gerichte ihre Interessenbindungen analog den Bestimmungen für die Mitglieder des Landrates offenlegen müssen.

Mit § 33 des Revisionsentwurfs, der § 5 des Landratsgesetzes nachgebildet ist, wird diesem parlamentarischen Auftrag entsprochen (für die Einzelheiten vgl. den Kommentar zu § 33 des Revisionsentwurfs, vorne Kapitel B. Ziffer 4.1.).

Damit ist die Motion erfüllt .


Postulat 1999/009 (14. Januar 1999) der FDP-Fraktion betreffend Einrichtung einer Wirtschaftskammer des Strafgerichts
Mit diesem Vorstoss erhielt der Regierungsrat den Auftrag, zu prüfen und darüber zu berichten, ob und wie am Strafgericht eine Kammer für bestimmte Wirtschaftsdelikte eingerichtet werden soll.

Der Regierungsrat hat diese Frage geprüft und ist zu folgendem Schluss gelangt: Im jetzigen Zeitpunkt wäre es noch verfrüht, eine zusätzliche "Wirtschaftskammer" (samt Strafgerichtspräsidium, Gerichtsschreiberstelle und allenfalls auch Kanzleistelle) einzurichten. Darüber lässt sich erst eine Meinung bilden, wenn die dazu nötigen Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Das dürfte voraussichtlich in etwa ein bis zwei Jahren der Fall sein. Grund dafür ist einerseits der Umstand, dass das BUR seine operative Tätigkeit erst seit Anfang September 1999 in vollem Umfang ausübt und daher noch keine Aussagen über die künftige Zahl der BUR-Fälle beim Strafgericht gemacht werden können. Andererseits ist am 1. Januar 2000 die neue Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Darin sind mehrere Massnahmen vorgesehen, die voraussichtlich zu einer allgemeinen Beschleunigung der Strafverfahren - auch an den Gerichten in Strafsachen - beitragen werden. Darüber, wie sich die neue StPO auf die Arbeitsbelastung des Strafgerichts auswirken wird, lassen sich heute aber noch keine definitiven Aussagen machen. Dies hielt auch das Obergericht in seiner Vorlage 2000/072 vom 28. März 2000 an den Landrat betreffend Wahl eines a.o. Strafgerichtspräsidiums und von 7 a.o. Strafrichter/innen fest (vgl. Abschnitt I Ziffer 3 der Vorlage 2000/072).

Deshalb wird vorgeschlagen, vorerst § 3 des Dekrets über die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder dahingehend zu ändern, dass das Strafgericht neu über insgesamt 20 Richter/innen verfügt (vgl. § 54 Ziffer 9 des Revisionsentwurfs). Die zusätzlichen 8 Strafrichter/innen sollen vornehmlich für die Beurteilung der vom Besonderen Untersuchungsrichteramt (BUR) untersuchten und beim Strafgericht angeklagten Delikte eingesetzt werden. Entsprechend wird als Wahlvoraussetzung statuiert, dass Strafrichter/innen, die BUR-Delikte beurteilen, über die hierfür nötigen qualifizierten Kenntnisse verfügen müssen (vgl. § 31 Absatz 2 des Revisionsentwurfs).

Damit ist das Postulat erfüllt .


Postulat 1999/117 (vom 3. Juni 1999) der FDP-Fraktion betreffend die Zahl der Staatsanwälte
Dieser Vorstoss beauftragt den Regierungsrat, zu prüfen und zu berichten, wie gross die Zahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte künftig sein soll.

Heute legt der "Landratsbeschluss vom 15. November 1971 betreffend die Zahl der Staatsanwälte" (SGS 170.2) fest, über wieviele Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unser Kanton verfügt. Seit rund 28 Jahren ist darin die Zahl der ordentlichen Staatsanwält/innen auf drei beschränkt. Jedoch sind seit längerem - bedingt durch die auch bei der Staatsanwaltschaft gestiegene Geschäftslast - zusätzlich zu den drei ordentlichen auch zwei ausserordentliche Staatsanwält/innen angestellt. Der im Postulat vertretenen Auffassung, dass ausserordentliche Funktionsträger/innen nur vorübergehend für eine beschränkte Zeit einzusetzen sind, ist durchaus zuzustimmen. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass im Interesse einer wirksamen und nachhaltigen Strafverfolgung künftig auf eine starre Fixierung der Anzahl Staatsanwält/innen verzichtet werden sollte. Daher wird im Revisionsentwurf vorgeschlagen, neu den Regierungsrat zu ermächtigen, die Zahl der Staatsanwält/innen zu bestimmen, damit möglichst rasch und flexibel auf geänderte Umstände reagiert werden kann (vgl. § 30 Absatz 4 Buchstabe a des Revisionsentwurfs). Als Folge davon wäre der Landratsbeschluss von 1971 betreffend die Zahl der Staatsanwälte aufzuheben (vgl. § 54 Ziffer 3 des Revisionsentwurfs).

Damit ist das Postulat erfüllt .



F . Anträge an den Landrat
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:

1. Dem beiliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) zuzustimmen.

2. Dem beiliegenden Entwurf einer Änderung der Kantonsverfassung zuzustimmen.

3. Die folgenden 7 parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben:

3.1. Postulat 84/049 von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 27 Abs. 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend Wahlfähigkeit der Mitglieder der Überweisungsbehörde

3.2. Motion 90/038 von Max Kamber betreffend Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die strukturelle Organisation des Obergerichts

3.3. Motion 93/264 der Spezialkommission Landratsgesetz betreffend Normierung des Begriffs "Justizverwaltung" im Gerichtsverfassungsgesetz

3.4. Motion 97/128 von Dieter Völlmin betreffend Offenhaltung der Option einer beschleunigten Einführung eines Kantonsgerichts

3.5. Motion 98/051 von Maya Graf betreffend Offenlegung der Interessenbindungen durch die Vorsitzenden und die Mitglieder der Gerichte

3.6. Postulat 1999/009 der FDP-Fraktion betreffend Einrichtung einer Wirtschaftskammer des Strafgerichts

3.7. Postulat 1999/117 der FDP-Fraktion betreffend die Zahl der Staatsanwälte


Liestal, 18. April 2000

Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin

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Fussnote:


1 . Die Wahlen im Landrat fanden am 19. Februar 1998 statt.