Weiterführung der Gerichtsreform
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| Vorlage 2000-090 vom 18. April 2000 - [Vorlage 2000-090; Inhalt ] | |
D. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
§ 53 Aufhebung bisherigen Rechts
1. Gerichtsverfassungsgesetz (SGS 170)
Keine Bemerkungen.
2. Landratsbeschluss betreffend die Besetzung der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsamtes Arlesheim (SGS 170.1)
Dieser Landratsbeschluss ist aufzuheben, weil die Zahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seit 1971 in einem separaten Landratsbeschluss geregelt ist (siehe gleich nachfolgend Ziffer 3).
3. Landratsbeschluss betreffend die Zahl der Staatsanwälte (SGS 170.2)
Mit § 30 Absatz 4 Buchstabe a des Revisionsentwurfs wird vorgeschlagen, dass die Staatsanwält/innen nicht mehr vom Landrat gewählt, sondern künftig vom Regierungsrat angestellt werden, wobei dieser auch ihre Zahl festlegt und die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt bezeichnet. Als Folge davon ist der Landratsbeschluss vom 15. November 1971 betreffend die Zahl der Staatsanwälte aufzuheben.
4. Gesetz betreffend Änderungen in der Organisation des Obergerichts und der Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (SGS 171)
Im Jahr 1996 wurde die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter gesetzlich neu geregelt (vgl. § 6 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SGS 233). Daher kann das heute über hundertjährige Gesetz betreffend Änderungen in der Organisation des Obergerichts und der Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aufgehoben werden.
§ 54 Änderung bisherigen Rechts
Vorbemerkung
: Im folgenden werden nur Änderungen von Gesetzen und Landratsdekreten kommentiert, die materielle Neuerungen enthalten. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur, die v.a. wegen der Zusammenlegung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zum neuen Kantonsgericht und durch die Umbenennung der Überweisungsbehörde in Verfahrensgericht in Strafsachen nötig sind.
5. Verwaltungsorganisationsgesetz (SGS 140)
In § 26 Absatz 1 des Revisionsentwurfs ist vorgesehen, die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt neu der Aufsicht des Kantonsgerichts zu unterstellen, womit sie keine Dienststellen der kantonalen Verwaltung mehr sind. Da sie aber immer noch Teil der Bezirksorganisation bilden (§ 42 Verwaltungsorganisationsgesetz), sollten sie weiterhin im Verwaltungsorganisationsgesetz aufgeführt werden. In
§ 41 Absatz 1
und
§ 42 Absatz 2
ist aber an Stelle des Regierungsrates neu das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde bzw. dessen Geschäftsleitung als zuständig zu erklären, die Organisation der Statthalterämter und die Stellvertretung der Statthalter/innen zu regeln. Die Organisation der Bezirksschreibereien als Dienststellen der kantonalen Verwaltung wird dagegen weiterhin vom Regierungsrat geregelt (§ 41 Absatz 2).
6. Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz (SGS 140.1)
Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt sind im Falle ihrer Unterstellung unter die Aufsicht des Kantonsgerichts keine Dienststellen der kantonalen Verwaltung mehr. Deshalb sind sie in der Liste von
§ 4 Absatz 1
des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz zu streichen.
7.
Personalgesetz (SGS 150)
In
§ 5
,
§ 13 Absatz 1
,
§ 15 Absatz 1
,
§ 25 Absatz 1
und
§ 56 Absatz 1
wird zusätzlich das Kantonsgericht erwähnt, weil dieses Anstellungsbehörde und auch Wahlorgan ist (vgl. § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des Revisionsentwurfs).
Die mit dem Revisionsentwurf vorgeschlagene Änderung der Gerichtsorganisation verlangt zudem eine Anpassung des Personalgesetzes hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen sowie der Regelung des Rechtsschutzes. Zum besseren Verständnis ist anzumerken, dass das Disziplinarverfahren nur gegenüber auf Amtsperiode gewählten Personen sowie gegenüber Inhaber/innen kantonaler Nebenämter zur Anwendung gelangt (vgl. § 59 Absatz 1 Personalgesetz).
Die nötigen Änderungen betreffen in erster Linie
§ 60 Absatz 1
des Personalgesetzes, in welchem die Disziplinarbehörden aufgeführt sind.
In
Buchstabe a
wird an Stelle des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts neu das Kantonsgericht aufgeführt.
In
Buchstabe b
wird die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts als Disziplinarbehörde gegenüber den erstinstanzlichen Gerichtsmitgliedern sowie gegenüber den Leiter/innen der unterstellten Strafverfolgungsbehörden bezeichnet.
Gemäss
Buchstabe c
ist der Regierungsrat nicht nur wie bisher Disziplinarbehörde gegenüber den Urkundspersonen der Bezirksschreibereien, sondern zusätzlich auch gegenüber den Urkundspersonen
der Gemeinden
. Obwohl diese Personen nicht auf Amtsperiode gewählt sind und auch kein kantonales Nebenamt ausüben, ergibt sich ihre Unterstellung unter das Disziplinarrecht aus einer spezialgesetzlichen Bestimmung (vgl. § 18c Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, SGS 211). In diesem Punkt wies das geltende Recht eine Lücke auf, da es nur die Bezirksschreiber/innen erwähnte.
Schliesslich wird der Regierungsrat - anders als im heutigen § 60 Absatz 1 Buchstabe d Personalgesetz - nicht mehr als Disziplinarbehörde gegenüber den Staatsanwält/innen und der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt aufgeführt. Grund dafür ist zum einen, dass die Staatsanwält/innen gemäss Revisionsentwurf nicht mehr vom Landrat auf Amtsperiode gewählt, sondern künftig vom Regierungsrat angestellt werden sollen (vgl. den Kommentar zu § 30 Absatz 4 Buchstabe a des Revisionsentwurfs, vorne Kapitel B. Ziffer 4.1.). Zum andern werden auch die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt seit dem 1. April 1998 vom Regierungsrat nicht mehr gewählt, sondern angestellt (§ 4 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes, SGS 242). Deshalb sind aufgrund von § 59 Absatz 1 Personalgesetz (s. oben die einleitenden Bemerkungen zur Änderung des Personalgesetzes) weder die Staatsanwält/innen noch die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt dem Disziplinarrecht zu unterstellen.
§ 71 Absatz 1 Buchstabe b
statuiert nun neu auch einen Rechtsschutz für das Gerichtspersonal, indem festgelegt wird, dass dieses gegen Verfügungen seiner (gerichtlichen) Anstellungsbehörde Beschwerde beim Gesamt-Kantonsgericht erheben kann. Mit dem neuen
Absatz 2
wird zudem klar gestellt, dass gegen Verfügungen des Regierungsrates, die er in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde erlässt, nicht etwa wiederum beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann (wie dies aufgrund des jetzigen § 71 anzunehmen wäre), sondern dass sich die Beschwerdemöglichkeit aus der Verwaltungsprozessordnung ergibt (vgl. § 43 Absatz 1 VPO).
In
§ 72 Absätze 2 und 3
wird schliesslich die heutige Regelung über die Disziplinarbeschwerde entsprechend dem geänderten § 60 Absatz 1 angepasst.
9. Dekret betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder
(SGS 170.5)
Im neugefassten
§ 1
des Dekrets werden die Anzahl Gerichtskammern und Gerichtsmitglieder der vier Abteilungen des neuen Kantonsgerichts festgelegt. Hinsichtlich der Richter/innenzahlen ist auf § 9 Absatz 7 des Revisionsentwurfs hinzuweisen, der besagt, dass sich die Abteilungen des Kantonsgerichts aus den Richter/innen der anderen Abteilungen sowie aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte ergänzen. Diese Regelung kommt zum Tragen, wenn die Zahl der eigentlichen Abteilungsrichter/innen etwa infolge Ausstands, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht ausreicht, damit die betreffende Abteilung tagen kann. In derartigen Fällen können die ausgefallenen Abteilungsrichter/innen durch solche anderer Abteilungen des Kantonsgerichts ersetzt werden.
Diese Flexibilität erlaubt es, die Richter/innenzahl bei den einzelnen Kantonsgerichtsabteilungen gering zu halten. Heute sind am Obergericht 6 sowie am Verwaltungs- und Versicherungsgericht 8, also insgesamt 14 nebenamtliche Richter/innen tätig. Künftig sollen es am Kantonsgericht, zu dem diese beiden Gerichte vereinigt werden, insgesamt deren 16 sein (vier Abteilungen mit je vier Richter/innen). Damit erhöht sich die Anzahl zweitinstanzlicher Richter/innen gegenüber heute um zwei. Diese Aufstockung ist unumgänglich, da sowohl die Abteilung "Zivilrecht" als auch die Abteilung "Strafrecht" u.a. als Fünferkammern (Präsidium und vier Richter/innen) tagen und daher wie vorgeschlagen je über vier Abteilungsrichter/innen verfügen müssen.
Absätze 1 und 4
: Das heutige Verwaltungsgericht - einschliesslich des Versicherungsgerichts - verfügt über ein Präsidium und 8 Richter/innen (vgl. § 13
ter
Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Wegen der seit Beginn der 90-er Jahre stetig in erheblichem Mass gestiegenen Geschäftslast bewilligte der Landrat in den Jahren 1997 und 1999 zusätzlich insgesamt drei ausserordentliche Vizepräsidien. Per 1. Juli 1999 verfügt das Verwaltungsgericht (samt Versicherungsgericht) über zwei a.o. Vizepräsidien mit Pensen von jeweils 40% sowie über ein a.o. Vizepräsidium mit einem Pensum von 50%. Das letztere, auf zwei Jahre befristete a.o. Vizepräsidium hat die Aufgabe, den beträchtlichen Pendenzenberg beim Versicherungsgericht abzubauen.
Die Aufgaben, die heute das Verwaltungsgericht zu erfüllen hat, sollen innerhalb des Kantonsgerichts einerseits von der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht und andererseits von der Abteilung Sozialversicherungsrecht wahrgenommen werden. Für beide Abteilungen sind jeweils ein vollamtliches Präsidium (100%-Pensum) und 4 Richter/innen vorgesehen. Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht benötigt zwingend diese Anzahl Richter/innen, damit sie in Fünferbesetzung tagen kann. Obwohl das (Sozial-)Versicherungsgericht bzw. die künftige Abteilung Sozialversicherungsrecht in Dreierbesetzung tagt und von daher nicht unbedingt 4 Richter/innen benötigt, ist es aufgrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen Geschäftslast im Sozialversicherungsbereich sachlich gerechtfertigt, auch diese Abteilung des Kantonsgerichts mit dieser Anzahl Richter/innen auszustatten, um diese nicht über Gebühr mit Sitzungsterminen belasten zu müssen.
Absätze 2 und 3
: Für die Abteilung Zivilrecht und die Abteilung Strafrecht, die am Kantonsgericht die Aufgaben des bisherigen Obergerichts wahrnehmen werden, sind analog zu heute insgesamt 150 Präsidial-Stellenprozente vorgesehen. Entsprechend der heutigen Geschäftslastverteilung am Obergericht (Zivilrechtsfälle: ca. 70% / Strafrechtsfälle: ca. 30%) wird vorgeschlagen, von den bisherigen 150 Präsidial-Stellenprozenten zwei Drittel (100%) der Abteilung "Zivilrecht" und das restliche Drittel (50%) der Abteilung "Strafrecht" zuzuordnen. Sollte je nach Arbeitsanfall die Präsidialkapazität in der einen oder der anderen Abteilung nicht ausreichen, kann gestützt auf § 13 des Revisionsentwurfs entweder ein Abteilungspräsidium mit freien Kapazitäten beigezogen oder in Einzelfällen auch ein/e Abteilungsrichter/in mit der Übernahme der Präsidialaufgaben betraut werden.
§ 3 des Dekrets:
Gemäss neuer Strafprozessordnung (Inkrafttreten per 1. Januar 2000) werden Straftaten aus den Bereichen "Wirtschaftskriminalität" und "Organisierte Kriminalität" vom darauf spezialisierten Besonderen Untersuchungsrichteramt (BUR) untersucht und angeklagt. Um diese anspruchsvolle Aufgabe erfüllen zu können, verfügt das BUR über entsprechend qualifiziertes Personal. Seit dem 1. September 1999 ist das BUR mit insgesamt neun Mitarbeitenden voll operativ tätig. Im Interesse einer effizienten und speditiven Behandlung der BUR-Fälle beim Strafgericht sind nun auch dort die dafür nötigen personellen Ressourcen bereit zu stellen. Das heisst, das Strafgericht muss mit zusätzlichen Richter/innen ausgestattet werden, die über die erforderlichen qualifizierten Kenntnisse für die Beurteilung der in der Regel umfangreichen und komplexen BUR-Fälle verfügen. Der sogenannte "Cosco"-Fall zeigte deutlich, dass die heutigen Kapazitäten des Strafgerichts nicht ausreichen, um aufwendige Straffälle im Bereich der Wirtschaftskriminalität gerichtlich beurteilen zu können. Dieser Umstand machte es nötig, dass der Landrat im Jahr 1998 fünf ausserordentliche Strafrichter/innen wählen musste, damit das Gerichtsverfahren durchgeführt werden konnte. Damit ein solch zeitraubendes Vorgehen (das auch im Hinblick auf die Verjährungsfristen problematisch sein kann) künftig nicht mehr nötig ist, wird vorgeschlagen, die Zahl der Strafrichter/innen von heute zwölf auf zwanzig zu erhöhen. Gleichzeitig wird im neuen Gerichtsorganisationsgesetz festgeschrieben, dass jene Strafrichter/innen, die BUR-Fälle beurteilen, über die nötigen qualifizierten Kenntnisse verfügen müssen (vgl. § 31 Absatz 2 des Revisionsentwurfs). Insgesamt wird damit sichergestellt, dass am Strafgericht auch für die BUR-Fälle immer genügend Richter/innen zur Verfügung stehen. Bei einer geringeren Erhöhung der Richter/innenzahl besteht die Gefahr, dass in einem konkreten Fall das Gericht nicht vollständig besetzt werden kann. Es muss damit gerechnet werden, dass das eine oder andere nebenamtliche Gerichtsmitglied, das über die erforderlichen qualifizierten Kenntnisse für die Beurteilung von BUR-Fällen verfügt, aus beruflichen, familiären oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.
§ 4 des Dekrets
: Mit der neuen Strafprozessordnung wurde das Verfahrensgericht in Strafsachen eingeführt, welches die heutige Überweisungsbehörde ersetzte. Das Verfahrensgericht soll wie die vormalige Überweisungsbehörde über ein teilamtliches Präsidium mit einem 50%-Pensum verfügen. Wie zuvor die Überweisungsbehörde tagt auch das Verfahrensgericht in Dreierbesetzung (d.h. mit dem Präsidium und zwei Richter/innen, vgl. § 20 Absatz 2 des Revisionsentwurfs). Allerdings wird das Gesamt-Verfahrensgericht relativ wenig zum Einsatz kommen, da es gemäss neuer Strafprozessordnung nur noch Beschwerden gegen den Verzicht auf die Eröffnung des Strafverfahrens sowie Beschwerden gegen die Einstellung des Strafverfahrens zu beurteilen hat. Die überwiegende Zahl der Aufgaben wird dagegen vom Präsidium wahrgenommen (zu den Zuständigkeiten des Verfahrensgerichts vgl. § 6 der Strafprozessordnung). Daher kann die Zahl der Richter/innen am Verfahrensgericht auf drei reduziert werden.
§ 4
bis
des Dekrets
regelt die Anzahl Gerichtskammern und Gerichtsmitglieder des neu geschaffenen Steuer- und Enteignungsgerichts. Dieses aus zwei selbständigen Abteilungen bestehende Gericht vereinigt die bisherige Steuerrekurskommission (neue Bezeichnung "Steuergericht" zur Verdeutlichung des Gerichtsstatus) und das bisherige Enteignungsgericht. Bisher waren die Zahl der Mitglieder der Steuerrekurskommission im Steuer- und Finanzgesetz (vgl. § 127) und die Zahl der Mitglieder des Enteignungsgerichts im Enteignungsgesetz (vgl. § 48) geregelt. Im Interesse der Übersichtlichkeit wird nun die Mitgliederzahl auch dieses Gerichts im vorliegenden Dekret festgeschrieben und die genannten spezialgesetzlichen Bestimmungen werden entsprechend angepasst (vgl. § 54
Ziffer 25
des Revisionsentwurfs betreffend Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes und § 54
Ziffer 30
des Revisionsentwurfs betreffend Änderung des Enteignungsgesetzes sowie nachfolgend den Kommentar hierzu).
§ 5 Absatz 1 des Dekrets:
Die Zusammensetzung des Jugendgerichts war bisher im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt (vgl. § 13 Absatz 1 erster Satz GVG). Diese Bestimmung des GVG wird in das Dekret übergeführt, wo die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder aller Gerichte zu regeln ist.
§ 5 Absatz 2 des Dekrets
ist bereits heute im Dekret enthalten (vgl. § 5 Absätze 1 und 2 des Dekrets).
11. Advokaturgesetz (SGS 178)
In
§ 7 Absatz 1
wird statt des heutigen Obergerichts das (Gesamt-)Kantonsgericht als zuständig erklärt, die Advokaturprüfungskommission zu bestellen.
§ 8 Absatz 2
weist die Kompetenz zum Erlass eines Reglements über die Advokaturprüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur dem (Gesamt-)Kantonsgericht zu. Bisher war das Obergericht dafür zuständig, welches künftig die beiden Abteilungen Zivilrecht und Strafrecht des Kantonsgerichts bilden soll. Es ist sachgerecht, die Zuständigkeit zum Reglementserlass nicht einer einzelnen Abteilung des Kantonsgerichts, sondern dem Gesamtgericht als abteilungsübergreifendem Gremium zu übertragen.
Entsprechend wird in
§ 21 Absatz 1
ebenfalls das (Gesamt-)Kantonsgericht als zuständig erklärt, die Tarifordnung für die Advokatinnen und Advokaten zu erlassen.
In
§ 23 Absatz 1
wird der bisherige Hinweis auf § 25 der (aufgehobenen) alten Staatsverfassung von 1892 gestrichen und durch einen solchen auf die geltende Kantonsverfassung ersetzt. § 87 Absatz 3 KV muss allerdings dementsprechend ergänzt werden (siehe unten Ziffer 4.2., Kommentar zur Änderung der Kantonsverfassung).
Schliesslich wird in
§ 25a Absatz 1
statt des heutigen Verwaltungsgerichts - das künftig die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts bilden soll - neu die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz bezüglich Massnahmen bezeichnet, welche die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft (neu die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts statt des bisherigen Obergerichts) gegenüber Advokatinnen und Advokaten anordnet. Würde am bisherigen System festgehalten, so müsste innerhalb des selben Gerichts die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht über die Abteilung Zivilrecht urteilen, was zu vermeiden ist. Weil das Präsidium der Abteilung Zivilrecht als verfügende Aufsichtsbehörde nicht zugleich auch in der Rechtsmittelinstanz mitwirken kann, wird es ausdrücklich zum Ausstand verpflichtet und durch das Vizepräsidium einer anderen Abteilung ersetzt (
§ 25a Absatz 2
).
16. Zivilprozessordnung (SGS 221)
Nach dem Vorschlag des Regierungsrates ist den Statthalterämtern künftig zu ermöglichen, ihre Ressourcen uneingeschränkt im Bereich der Strafverfolgung einzusetzen (vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.6. "Entflechtung des Aufgabenbereichs der Statthalterämter"). Um dies zu erreichen, müssen die heutigen Verwaltungsaufgaben der Statthalterämter anderen Behörden zugewiesen werden. Eine davon betrifft den Vollzug von Gerichtsurteilen und Verwaltungsverfügungen. Diese Aufgabe wird neu der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übertragen, was u.a. eine Änderung der
§§ 280
,
281
,
283
und
285
der Zivilprozessordnung bedingt. In diesen Bestimmungen über die Vollziehung der Urteile wird an Stelle der Statthalterämter neu die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als Vollstreckungsbehörde bezeichnet.
Zudem wird vorgeschlagen, in
§ 113
den Höchstbetrag für Ordnungsbussen wegen Nichtbefolgung von Präsidialverfügungen im Verfahren vor den Zivilgerichten (heute Fr. 500) demjenigen des Revisionsentwurfs anzupassen (neu Fr. 1'000, vgl. § 42 Absatz 3 des Revisionsentwurfs).
19. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (SGS 241)
In
§ 17
wird statt des Dreiergerichts neu das Präsidium des Strafgerichts als zuständig erklärt, eine sog. Friedensbürgschaft gemäss Artikel 57 des Strafgesetzbuchs anzuordnen. Der Grund für diese Änderung liegt in der zeitlichen Dringlichkeit, die in solchen Fällen stets gegeben ist und nach einem schnellen Handeln verlangt. Letzteres kann durch das Strafgerichtspräsidium eher gewährleistet werden als durch das Dreiergericht.
Gemäss dem geänderten
§ 30
ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion nicht mehr die kantonale Strafregisterbehörde, sondern die kantonale Koordinationsstelle Strafregister. Grund dafür sind die per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Änderungen des fünften Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuchs ("Strafregister") sowie der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister. Gemäss den revidierten Bestimmungen des Bundesrechts wird nur noch ein zentrales Strafregister auf Bundesebene geführt. Die bisherigen kantonalen Strafregister fallen ersatzlos weg und stattdessen hat jeder Kanton eine Koordinationsstelle zu schaffen, die im automatisierten Strafregister des Bundes Personendaten über Verurteilungen bearbeitet (vgl. Artikel 360
bis
Strafgesetzbuch). In diesem Zusammenhang kann § 229 der Strafprozessordnung, welcher durch die Bundesrechtsänderung und die Neuformulierung von § 30 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gegenstandslos geworden ist, aufgehoben werden.
20. Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege (SGS 242)
In
§ 4
wird für die Wahl des Jugendgerichts sowie für die Anstellung der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts auf das Gerichtsorganisationsgesetz verwiesen, wo im Interesse der Übersichtlichkeit die Wahl- und Anstellungsmodalitäten für sämtliche Gerichte und Strafverfolgungsbehörden geregelt sind (vgl. die §§ 29 - 30 des Revisionsentwurfs). Als Folge davon ist der bisherige
§ 5
aufzuheben.
§ 9 Absatz 1
regelt entsprechend dem geltenden Recht, in welcher Zusammensetzung das Jugendgericht tagt (vgl. § 13 Absatz 1 des bisherigen Gerichtsverfassungsgesetzes). Auch
§ 9 Absatz 2
stammt aus dem geltenden Recht (vgl. § 13 Absatz 2 des bisherigen Gerichtsverfassungsgesetzes) und bildet die gesetzliche Grundlage für die Regelung im Dekret betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder, wonach das Präsidium des Jugendgerichts den Strafgerichtspräsidien übertragen wird und diese Funktion als zur Aufgabe gehörend bezeichnet wird (vgl. § 5 des Dekrets).
21. Strafprozessordnung (SGS 251)
In
§ 6 Absatz 1
wird präzisiert, dass das Verfahrensgericht in Strafsachen seine (fachliche) Aufsicht über das Untersuchungsverfahren und das Anklageverfahren in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelbehörde wahrnimmt. Diese Präzisierung ist notwendig, da gemäss § 8 Absatz 2 des Revisionsentwurfs dem Kantonsgericht die (generelle) Aufsicht über die Gerichte, die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt zustehen soll. Die Aufsicht des Verfahrensgerichts ist eine reine Fachaufsicht, die sich nicht auf die administrativen und personellen Belange bezieht. Letztere obliegen allein dem Kantonsgericht.
§ 229
ist ersatzlos zu streichen (vgl. den Kommentar zur Änderung von § 30 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, oben Ziffer 19).
23. Verwaltungsprozessordnung (SGS 271)
Der bisherige
§ 1
wird durch eine zusätzliche Bestimmung über die Besetzung des Gerichts ergänzt. Dieser neue
Absatz 2
stammt unverändert aus dem heutigen § 13
ter
Absatz 3 GVG (vgl. den zweiten Satz).
Die Entbindung der Statthalterämter von ihrer heutigen Verwaltungsaufgabe Urteils-/Verfügungsvollzug (vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.6.) setzt eine Änderung von
§ 24 Absatz 1
der Verwaltungsprozessordnung voraus. In dieser Bestimmung wird an Stelle der Statthalterämter neu die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als zuständig erklärt, rechtskräftige Urteile zu vollstrecken.
In
§ 55 Absatz 1
wird vorgeschlagen, die Einzelrichterkompetenz des Versicherungsgerichtspräsidiums (bzw. neu des Präsidiums der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts) von bisher 5'000 Franken jener der Bezirksgerichtspräsidien anzugleichen und ebenfalls auf 10'000 Franken festzulegen. Diese Änderung dient der personellen Entlastung des Gerichts und damit der Verfahrensbeschleunigung.
25. Steuer- und Finanzgesetz (SGS 331)
Gemäss Strukturanalyse von 1993 sollen die Steuerrekurskommission und das Enteignungsgericht neu zu einem erstinstanzlichen Steuer-und Enteignungsgericht zusammengefasst werden (vgl. vorne die Bemerkungen unter Kapitel B. Ziffer 2.2.). § 20 des Revisionsentwurfs regelt die Organisation des neuen Gerichts und verweist für das Verfahren auf das Steuer- und Finanzgesetz (StFG) sowie auf das Enteignungsgesetz. Für die Steuerrekurskommission finden sich die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 125 - 127 StFG. Die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder ist jetzt neu wie bei allen anderen Gerichten im gleichnamigen Dekret geregelt (SGS 170.5, vgl. § 54
Ziffer 9
des Revisionsentwurfs).
§ 125 Absatz 1
hält fest, dass das Steuergericht (vormals Steuerrekurskommission) eine selbständige Abteilung des neuen Steuer- und Enteignungsgerichts bildet.
Absatz 2
ent-spricht dem geltenden Recht (§ 125 Absatz 1 StFG), wobei der Passus "und ihren Beauftragten" auf Antrag der Steuerrekurskommission gestrichen wurde. Auf die heutige Bestimmung des Steuer- und Finanzgesetzes, wonach die Steuerrekurskommission unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts steht (§ 125 Absatz 2 StFG), kann verzichtet werden. Dies ist neu im Revisionsentwurf geregelt (vgl. § 8 Absatz 2, der besagt, dass das Kantonsgericht - in welches das heutige Verwaltungsgericht integriert wird - die Aufsicht über sämtliche Gerichte ausübt).
§ 127
kann vollständig aufgehoben werden, da Zusammensetzung, Wahl und Unvereinbarkeit der Steuerrekurskommission (neue Bezeichnung: Steuergericht) im Revisionsentwurf geregelt sind.
- bisheriger
Absatz 1
: vgl. § 54
Ziffer 9
des Revisionsentwurfs (neuer § 4 des Dekrets betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder).
- bisheriger
Absatz 2
: vgl. § 31 Absatz 1 Buchstabe b des Revisionsentwurfs.
- bisheriger
Absatz 3:
vgl. § 29 Absatz 2 Buchstabe c und § 30 Absatz 2 Buchstabe b des Revisionsentwurfs.
- bisheriger
Absatz 4:
kann entfallen. Eine allfällige Erhöhung der Mitgliederzahl beim Steuergericht soll nicht mehr per Gesetzesänderung, sondern wie bei den anderen Gerichten via Änderung des Dekrets betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder erfolgen.
- bisheriger
Absatz 5
: vgl. § 32 Absatz 2 des Revisionsentwurfs.
§ 128
kann ebenfalls aufgehoben werden, weil dessen Materie jetzt im Revisionsentwurf enthalten ist.
26. Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz (SGS 331.1)
§ 42
ist aufzuheben, da die Entschädigungen für das Präsidium und die Mitglieder der Steuerrekurskommission in den §§ 18 und 19 des Personaldekrets geregelt sind.
30. Enteignungsgesetz (SGS 410)
Auch im Enteignungsgesetz (EntG) sind einige Anpassungen vorzunehmen, die durch die Zusammenlegung des Enteignungsgerichts mit der Steuerrekurskommission zum neuen Steuer-und Enteignungsgericht erforderlich sind. § 20 Absatz 3 des Revisionsentwurfs verweist für das Verfahren des neuen Gerichts auf das Steuer- und Finanzgesetz und auf das Enteignungsgesetz. Für das Enteignungsgericht finden sich die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 48 und 49 EntG.
Gemäss dem neugefassten
§ 48
bildet das heutige Enteignungsgericht neu eine selbständige Abteilung des neuen Steuer-und Enteignungsgerichts.
Die bisherigen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes über die Zusammensetzung des Enteignungsgerichts, die Wahlfähigkeit und die Wahl der Mitglieder des Enteignungsgerichts können entfallen (vgl. § 48 Absätze 1, 2 und 4 EntG). Dies ist nun samt Anstellung und Anstellungsvoraussetzungen der Gerichtsschreiber/innen im Revisionsentwurf geregelt (vgl. §§ 29 ff.), wobei die Wählbarkeitsvoraussetzung für alle Gerichtsmitglieder (Stimmberechtigung im Kanton) im Gerichtsorganisationsgesetz nicht mehr erwähnt werden muss, da sie bereits in der Kantonsverfassung verankert ist (vgl. § 50 Absatz 1 KV).
Ebenso kann auf die heutige Bestimmung, wonach das Enteignungsgericht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts steht, künftig verzichtet werden (§ 49 Absatz 1 EntG). Die Aufsicht über sämtliche erstinstanzlichen Gerichte wird nun ausschliesslich im Revisionsentwurf geregelt (vgl. § 8 Absatz 2 des Revisionsentwurfs, der besagt, dass das Kantonsgericht - in welches das heutige Verwaltungsgericht integriert wird - die Aufsicht über sämtliche Gerichte ausübt). Die Materie des heutigen § 49 Absatz 2 EntG ist ebenfalls im Revisionsentwurf geregelt (§§ 34 ff. des Revisionsentwurfs), so dass auch diese Bestimmung entfallen kann.
32. Wirtschaftsgesetz (SGS 540)
Eine weitere Verwaltungsaufgabe, von der die Statthalterämter nach dem Vorschlag des Regierungsrates entbunden werden sollen, damit sie sich auf ihre Kernaufgabe "Strafverfolgung" konzentrieren können, besteht in der Mitwirkung bei Bedürfnisabklärungen für neue Gastwirtschaftsbetriebe (vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.7 "Entflechtung des Aufgabenbereichs der Statthalterämter"). Davon werden die Statthalterämter entbunden, indem sie neu in
§ 14 Absatz 2
des Wirtschaftsgesetzes nicht mehr erwähnt werden. Diese Aufgabe muss keiner anderen Behörde übertragen werden, da nach der genannten Bestimmung sowohl die Gemeinde als auch die Polizei zur Bedürfnisfrage Stellung nehmen. Abgesehen davon ist das Ende der kantonalen Gastwirtschafts-Bedürfnisklauseln absehbar, da die neue Bundesverfassung folgendes festlegt: "
Die Kantone können während längstens 10 Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen."
(vgl. die Übergangsbestimmung zu Artikel 103 "Strukturpolitik").
33. Dekret zum Wirtschaftsgesetz (SGS 540.1)
Als zusätzliche Verwaltungsaufgabe haben heute die Statthalterämter auch bei den alle vier Jahre stattfindenden Erneuerungsüberprüfungen der Gastwirtschaftspatente mitzuwirken. Auch hiervon sind sie im Interesse der Konzentration ihrer Tätigkeit auf die Kriminalitätsbekämpfung zu entlasten. Folglich werden sie in
§ 7
nicht mehr aufgeführt. Die bisherige Tätigkeit der Statthalterämter muss keiner anderen Behörde übertragen werden, da sich bereits zwei Behörden (Gemeinderat und Bezirksschreiberei) zu den Gesuchen um Patenterneuerung äussern.
35. Polizeigesetz (SGS 700)
Die Statthalterämter sollen auch von ihren heutigen Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Urteils-/Verfügungsvollzugs entbunden werden (vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.6.). Diese Aufgabe wird der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übertragen, was mehrere Gesetzesänderungen erforderlich macht. Eine dieser Änderungen betrifft das Polizeigesetz, in dessen
§ 3 Absatz 1 Buchstabe e
die Statthalterämter neu nicht mehr aufgeführt werden.
E
. Schlussbestimmungen
§ 55 Ausführende Bestimmungen
Zu den vom Landrat in Dekretsform zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zählt das (heute schon bestehende) Dekret betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder.
§ 56 Inkrafttreten
Sollte der Revisionsentwurf vom Landrat und im Falle einer Volksabstimmung von den Stimmberechtigten gutgeheissen werden, beabsichtigt der Regierungsrat, das neue Gerichtsorganisationsgesetz per 1. April 2002 (Beginn der neuen Amtsperiode für die Gerichte) in Kraft zu setzen.
4.2. Änderung der Kantonsverfassung (KV, SGS 100)
Als Folge des unterbreiteten Entwurfs eines Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden ist in mehreren Verfassungsbestimmungen neu das Kantonsgericht (statt des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts) sowie in einer Verfassungsbestimmung neu das Steuer-und Enteignungsgericht (statt der Steuerrekurskommission und des Enteignungsgerichts) aufzuführen. Im einzelnen sind folgende Verfassungsbestimmungen zu ändern:
1. Erwähnung des neuen Kantonsgerichts an Stelle des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts in
§ 40 Absatz 2 KV,
§ 51 Absatz 1 KV,
§ 82 Absatz 3 KV,
§ 83 Absatz 1 Buchstabe c KV,
§ 84 Absatz 1 Buchstabe d KV,
§ 85 Absatz 1 Buchstaben a - d und Absatz 2 KV,
§ 86 Absatz 1 und Absatz 2 Einleitungssatz KV,
§ 87 Absatz 3 KV.
2. Erwähnung des neuen Steuer-und Enteignungsgerichts an Stelle der Steuerrekurskommission und des Enteignungsgerichts in
§ 85 Absatz 1 Buchstabe a KV.
Neben diesen rein formalen Verfassungsänderungen schlägt der Regierungsrat zum heutigen § 87 KV einen zusätzlichen Absatz 4 vor. Die neue Bestimmung besagt, dass das Kantonsgericht die Aufsicht über die Personen ausübt, die für Dritte vor Gericht Prozesse führen. Mit dieser Verfassungsergänzung ist jedoch keine Neuerung verbunden, denn das Obergericht nimmt seit jeher die genannte Aufsichtsfunktion wahr. Die alte Staatsverfassung von 1892 enthielt dafür noch eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage, die auch im Advokaturgesetz von 1976 erwähnt ist (vgl. § 23 Absatz 1 AdvG). Das Obergericht wies in seinem Amtsbericht des Jahres 1987 (S. 52 f.) zu Recht darauf hin, dass die entsprechende Bestimmung der alten Staatsverfassung wohl aus Versehen nicht in die heutige Kantonsverfassung von 1984 übergeführt worden ist. Mit dem neu vorgeschlagenen § 87 Absatz 4 KV kann nun die bestehende Verfassungslücke geschlossen werden. Dies erlaubt es auch, den veralteten Hinweis im Advokaturgesetz zu aktualisieren.
Mit der neuen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 wurden die heutigen Polizeigerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte abgeschafft und ihre bisherigen Aufgaben auf das Strafgerichtspräsidium als Einzelrichter/in übertragen. Ab Inkrafttreten der neuen StPO per 1. Januar 2000 werden also in den Gerichtsbezirken keine Aufgaben der Strafrechtspflege mehr erfüllt. Daher ist in § 42 Absatz 1 KV auf den Ausdruck "Strafrechtspflege" zu verzichten und nur noch die (von den Bezirksgerichten wahrgenommene) Zivilrechtspflege zu erwähnen.